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  • · Fachbeitrag · Beschwerderecht

    Straf- und Bußgeldsachen: Rechnen Sie richtig ab

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

    | Im Anschluss an RVG prof. 14, 30 erfahren Sie im Folgenden, wann Sie die Tätigkeit im Beschwerdeverfahren als Einzeltätigkeit und was Sie für Beschwerden im Strafvollstreckungsverfahren abrechnen können. |

     

    Checkliste 1 / Tätigkeit im Beschwerdeverfahren als Einzeltätigkeit (Teil 4 Abschn. 3 VV RVG)

    Frage
    Antwort
    • 1. Kann die Tätigkeit im Beschwerdeverfahren als Einzeltätigkeit nach Teil 4 Abschn. 3 VV RVG abgerechnet werden?

    Die Abrechnung als Einzeltätigkeit kommt nur in Betracht, wenn der Anwalt nicht als Vollverteidiger oder mit vollem Auftrag, sondern nur im Rahmen einer Einzeltätigkeit, gehandelt hat. Beispiel: Er ist nur damit beauftragt, für den Beschuldigten im Verfahren über die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a StPO) oder gegen eine Bewährungsauflage tätig zu werden, §§ 305a, 268a StPO. Für seine Vergütung gelten nach Vorb 4.3 Abs. 1 VV RVG die Nr. 4300 bis 4304 VV RVG.

    • 2. Wird die Beschwerde dann besonders abgerechnet?

    Ja, das Beschwerdeverfahren bildet gemäß Vorb. 4.3 Abs. 3 S. 3 VV RVG eine besondere Angelegenheit.

    • 3. Welche Gebühren können entstehen?

    Entstehen können für die Einlegung der Beschwerde eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4302 Ziff. 1 VV RVG und für die Beschwerdebegründung eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4302 Ziff. 2 VV RVG (Burhoff/Volpert, RVG, 3. Aufl., Teil A: Beschwerdeverfahren, Abrechnung Rn. 386; AnwKomm-RVG/N. Schneider, 7. Aufl., VV 4300 Rn. 12; OLG Düsseldorf RVG prof. 11, 53).

    • 4. Wann entstehen zwei Verfahrensgebühren?

    Zwei Verfahrensgebühren entstehen, wenn getrennte Aufträge vorliegen. Ist vom Anwalt zunächst auftragsgemäß nur Beschwerde eingelegt und diese dann später begründet worden, fallen nach Vorb. 4.3 Abs. 3 S. 1 VV RVG die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4302 Ziff. 1 VV RVG für die Einlegung und nach Nr. 4302 Ziff. 2 VV RVG für die Begründung der Beschwerde gesondert an. Anders als in den Anm. zu Nr. 4300 und 4301 ist zu Nr. 4302 VV RVG insoweit nichts Anderes bestimmt worden (Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 21. Aufl., VV Vorb. 4.3 Rn. 16).

    • 5. Wann entsteht nur eine Verfahrensgebühr?

    Eine Verfahrensgebühr entsteht, wenn ein einheitlicher Auftrag vorliegt. Wird der Rechtsanwalt gleichzeitig mit der Beschwerdeeinlegung und -begründung beauftragt, entsteht nur eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4302 VV RVG (Burhoff/Volpert, a.a.O., Vorb. 4.3 VV Rn. 36). Denn bei gleichzeitiger Auftragserteilung gilt die Verfahrensgebühr nach Vorb. 4.3 Abs. 3 S. 2 VV RVG, § 15 Abs. 1 RVG die Anwaltstätigkeit vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit ab.

     

    Praxishinweis | Ein durch Einlegung und Begründung der Beschwerde entstandener erhöhter Aufwand muss bei der Bemessung der Verfahrensgebühr nach Nr. 4302 VV RVG innerhalb des vorgesehenen Rahmens nach § 14 RVG berücksichtigt werden.

    • 6. Entsteht eine Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG?

    Nein, eine Grundgebühr entsteht nicht. Diese entsteht nur für den Vollverteidiger (Burhoff/Volpert, a.a.O., Vorb. 4.3 VV Rn. 27; AnwKomm-RVG/N. Schneider, a.a.O., VV 4100 Rn. 5; OLG Düsseldorf AGS 09, 14).

    • 7. Gelten für das Bußgeldverfahren (Teil 5 VV RVG) Besonderheiten?

    Ja. Handelt es sich bei der Tätigkeit des Rechtsanwalts im Beschwerdeverfahren im Bußgeldverfahren um eine Einzeltätigkeit, entsteht (nur) die Gebühr nach Nr. 5200 VV RVG (Burhoff/Volpert, a.a.O., Teil A: Beschwerdeverfahren, Abrechnung Rn. 391 ff.; AnwKomm- RVG/N. Schneider, a.a.O., VV 5200 Rn. 9). Eine Regelung wie für Strafsachen in Vorb. 4.3 Abs. 3 S. 3 VV RVG, nach der das Beschwerdeverfahren bei Einzeltätigkeiten eine besondere Angelegenheit bildet, besteht für das Beschwerdeverfahren in Bußgeldsachen nicht.

     

     

    Checkliste 2 / Beschwerden in Strafvollstreckungsverfahren (Teil 4 Abschn. 2 und 3 VV RVG)

    Frage
    Antwort
    • 1. Wann erhält der Rechtsanwalt als Vollverteidiger im Strafvollstreckungsverfahren eine Beschwerdegebühr?

    Nach Vorb. 4.2 VV RVG erhält der Verteidiger in Strafvollstreckungsverfahren im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung in der Hauptsache die Gebühren nach Teil 4 Abschn. 2 VV RVG besonders.

    • 2. Wann liegt eine Entscheidung in der Hauptsache vor?

    Eine Hauptsacheentscheidung liegt z.B. vor, wenn die Strafvollstreckungskammer eine Strafaussetzung zur Bewährung widerruft (§ 453 Abs. 2 StPO) oder die Aussetzung des Rests einer Freiheitsstrafe ablehnt (§ 454 Abs. 3 StPO).

    • 3. Wie wird eine Beschwerde gegen eine Nebenentscheidung vergütet, also z.B. die Beschwerde, mit der die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet wird?

    Wird nicht die Hauptsacheentscheidung des Gerichts, sondern eine Nebenentscheidung angefochten, ist die Tätigkeit des Anwalts mit der erstinstanzlichen Verfahrensgebühr abgegolten (Burhoff/Volpert, a.a.O., Vorb. 4.2 VV Rn. 34).

    • 4. Welche Gebühren entstehen, wenn der Rechtsanwalt gegen den im Strafvollstreckungsverfahren ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss Beschwerde einlegt?

    Es gelten dann die allgemeinen Regeln. Der Verteidiger erhält hierfür nicht die Gebühren nach Teil 4 Abschn. 2 VV RVG besonders, sondern nach Teil 3 VV RVG (Vorb. 4 Abs. 5 Ziff. 1 VV RVG).

    • 5. Welche Gebühren können in der Beschwerdeinstanz entstehen?

    Für die Tätigkeit in der Beschwerdeinstanz gelten alle in Teil 4 Abschn. 2 VV RVG aufgeführten Gebührentatbestände. Es können also Verfahrens- und Terminsgebühren entstehen.

    • 6. Welche Gebühr entsteht als Beschwerdegebühr?

    Als Beschwerdegebühr entsteht in der Regel die Verfahrensgebühr, die in der ersten Instanz entstanden ist, noch einmal.

    • 7. Erhält der Rechtsanwalt im Beschwerdeverfahren die Postentgeltpauschale nach Nr. 7002 VV RVG erneut?

    Ob der Rechtsanwalt, der den Verurteilten bereits im erstinstanzlichen Verfahren vertreten hat, im Beschwerdeverfahren eine zweite/weitere Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) verdient, ist umstritten (zuletzt bejahend OLG Brandenburg RVG prof. 13, 133). Zum Teil wird darauf verwiesen, dass nach der Vorb. 4.2 VV RVG im Beschwerdeverfahren lediglich die Gebühren besonders entstehen. Hingegen sei nicht geregelt, dass das Beschwerdeverfahren eine besondere Angelegenheit darstellt (Burhoff/Volpert, a.a.O., Vorb. 4.2 VV Rn. 35). Die Neuregelung in § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10a RVG hat meines Erachtens zur Erledigung dieser Streitfrage geführt (Burhoff, RVG prof.-Sonderausgabe zum 2. KostRMoG 2013 (8/13) 32).

    • 8. Was gilt für die Abrechnung im bußgeldrechtlichen Vollstreckungsverfahren (Teil 5 VV RVG)?

    Handelt es sich um eine Tätigkeit in der bußgeldrechtlichen Vollstreckung (§§ 89 ff. OWiG), wird diese auch für den Verteidiger nach Nr. 5200 VV RVG nur als Einzeltätigkeit vergütet, Nr. 5200 Anm. 4 VV RVG (Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 5200 VV Rn. 47). Für das Beschwerdeverfahren in der bußgeldrechtlichen Vollstreckung entsteht daher die Gebühr nach Nr. 5200 VV RVG. Eine besondere Angelegenheit bildet das Beschwerdeverfahren nicht (Burhoff/Burhoff, a.a.O., Nr. 5200 VV Rn. 14). Daher ist die Tätigkeit des Verteidigers im bußgeldrechtlichen Beschwerdeverfahren mit der Gebühr nach Nr. 5200 VV RVG abgegolten.

     

     

    Weiterführender Hinweis

    • In RVG prof. 4/14 geht es im dritten Teil der Beitragsserie um die Beschwerdeabrechnung in Kostenfestsetzungsverfahren. In 5/14 folgt eine Veranschaulichung anhand von Beispielsfällen.
    Quelle: Ausgabe 03 / 2014 | Seite 51 | ID 42416501