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  • 19.10.2011 · IWW-Abrufnummer 113370

    Bayerischer Verwaltungsgerichtshof: Beschluss vom 28.06.2011 – 2 C 10.530

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Beschluss des 2. Senats vom 28. Juni 2011
    (VG München, Entscheidung vom 29. Juni 2009, Az.: M 8 K 08.4564)

    2 C 10.530
    M 8 K 08.4564
    Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
    In der Verwaltungsstreitsache XXX
    wegen
    Nutzungsuntersagung ************* ****** *
    FlNr. 12944/3 Gemarkung ******* ***
    (Streitwert);
    hier: Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 29. Juni 2009, erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 2. Senat, durch XXX

    ohne mündliche Verhandlung am 28. Juni 2011
    folgenden
    Beschluss:
    I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
    II. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
    Gründe:
    Die zulässige Streitwertbeschwerde der Klägerin (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) ist nicht begründet.
    Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Nach Nr. 9.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (DVBl. 2004, 1525) kann als Streitwert bei einem Nutzungsverbot die Höhe des Schadens oder der Aufwendungen (geschätzt) angesetzt werden.

    Die Klägerin hat sich mit ihrer Klage gegen eine baurechtliche Verfügung gewandt, mit der ihr aufgegeben wurde, keine Personen in das Wohnheim aufzunehmen bzw. dort zu belassen, die dauerhaft zur Führung eines eigenen Haushalts und zu einer eigenverantwortlichen Lebensplanung nicht mehr in der Lage sind. Das Verwaltungsgericht hat dafür einen Streitwert von 50.000 Euro festgesetzt.

    Dies kann nicht beanstandet werden. Handelt es sich, wie hier, um regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die infolge der Nutzungsuntersagung nicht mehr zu erzielen sind, ist der Ertragsverlust gleichzusetzen mit dem Jahresnutzwert (vgl. BayVGH vom 27.10.2000 Az. 2 ZS 00.1081 – juris). Deshalb können Verluste aus den vier Jahren von 2002 bis 2005 – unabhängig von der Frage, ob die Jahresverluste auf die Verfügung der Beklagten kausal zurückzuführen sind – nicht angesetzt werden. Bei der Schätzung des Jahresnutzwerts kann vielmehr der Gewinn der Klägerin im Jahr 2001 in Höhe von 30.439,68 Euro ein Anhaltspunkt sein. Danach kann von einem geschätzten Jahresnutzwert in Höhe von 50.000 Euro ausgegangen werden.

    Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
    Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 GKG).

    RechtsgebietGKGVorschriften§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG