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  • · Fachbeitrag · Sozialrecht

    Wann liegen mehrere Angelegenheiten vor?Das sind die Kriterien

    von RA Susanne Ziegler, FA für Sozialrecht, Dortmund

    | Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber, steigert es die Betragsrahmengebühren im Sozialrecht, wenn er Gegenstände in mehrere Angelegenheiten trennt. Leider „kürzen“ die Sozialgerichte die Gebühren oft und begründen dies mit einem einheitlichen Lebenssachverhalt. Als Folge fällt die Gebühr nur einmal an, immerhin erhöht (Nr. 1008 VV RVG). Der Beitrag zeigt, worauf Sie achten müssen, um keine Gebühren zu verschenken. |

    1. Drei Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen

    Nach § 15 Abs. 2 RVG kann der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Dass er die Angelegenheit richtig bestimmt, ist daher finanziell bedeutsam. Eine einmal erstellte, aber fehlerhafte Kostenrechnung kann nur beschränkt wieder geändert werden. Da es lange dauern kann, bis das Gericht über die Gebühren entscheidet, droht unter Umständen sogar die Verjährung. Wann eine eigene Angelegenheit vorliegt, ist nicht abschließend gesetzlich normiert. Es existiert auch keine allgemeingültige Definition der Rechtsprechung oder Literatur. Für das Sozialrecht sind vor allem als eigene Angelegenheiten geregelt:

     

    • Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren (§ 17 Nr. 1a RVG),