Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Erledigungsgebühr

    Wer auf den Mandanten „einwirkt“, verdient Erledigungsgebühr

    | Einige Gerichte berücksichtigen auch die „Überzeugungsarbeit“ des Anwalts, wenn sich dadurch ein Verfahren erledigt; so nun auch das OVG NRW (17.6.25, 6 E 294/24, Abruf-Nr. 249398 ). Wer auf Mandanten einwirkt, sich zufriedenzugeben, verdient eine Erledigungsgebühr. Dies gilt auch, wenn der Rechtsstreit anteilig, aber noch nicht vollständig erledigt ist. |

     

    Umstritten war, ob der Anwalt so ausreichend an der Erledigung mitgewirkt hat, dass hierfür eine Vergütung anfällt. Zwar war der angegriffene Bescheid bereits aufgehoben. Das eigentliche Klageziel (Beamtenverhältnis auf Probe) war aber nicht erreicht worden. Die Gegenseite wollte nach einer ärztlichen Untersuchung erneut entscheiden. Somit war der Rechtsstreit nur teilweise erledigt. Der Anwalt wirkte „erledigungsorientiert“ auf den Kläger ein, sich mit einem Teilerfolg zu begnügen. Dieser stimmte dem „Etappenerfolg“ zu.

     

    MERKE | Zwar löst diese Konstellation keine Einigungsgebühr aus, da dafür eine vertragliche Einigung über die strittigen Ansprüche notwendig gewesen wäre. Trotzdem musste das Gericht nicht mehr entscheiden. Das rechtfertigt eine 1,0-fache Erledigungsgebühr (Nr. 1003, 1002 VV RVG).

     

    (mitgeteilt von Christian Noe B. A., Göttingen)

    Weiterführender Hinweis

    • Auch „Überzeugungsarbeit“ rechtfertigt die Erledigungsgebühr, RVGprof 25, 37
    Quelle: Ausgabe 11 / 2025 | Seite 185 | ID 50485777