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  • 01.10.2006 | Zwangsvollstreckung

    Löst das Einverständnis mit dem Einzug von Teilbeträgen eine Einigungsgebühr aus?

    von RA Gudrun Möller, Nordkirchen
    Erklärt sich der Gläubiger allgemein dem Gerichtsvollzieher gegenüber mit der Gestattung von Ratenzahlungen durch den Schuldner einverstanden, löst dies keine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG aus (BGH 28.6.06, VII ZB 157/05, n.v. Abruf-Nr. 062423).

     

    Sachverhalt

    Der Gläubiger vollstreckt gegen den Schuldner wegen einer Geldforderung. Bei Erteilung des Vollstreckungsauftrags an den Gerichtsvollzieher hat sich dessen Anwalt mit dem Einzug von Teilbeträgen einverstanden erklärt. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner daher gestattet, den Betrag in Raten zu zahlen. Der Gläubiger hat u.a. auch die Vollstreckung einer Einigungsgebühr beantragt, da zwischen ihm und dem Schuldner eine Ratenzahlungsvereinbarung zustande gekommen sei. Die Vollstreckung der Einigungsgebühr hat der Gerichtsvollzieher abgelehnt. Die eingelegte Erinnerung blieb ebenso wie die sofortige Beschwerde ohne Erfolg. Dasselbe gilt für die zugelassene Rechtsbeschwerde.  

     

    Entscheidungsgründe

    Es ist keine Einigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1003 VV RVG entstanden. Voraussetzung für die Einigungsgebühr ist die Mitwirkung des Anwalts beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis anders als durch Anerkenntnis oder Verzicht beseitigt wird. Ein solcher Vertrag ist hier nicht zustande gekommen. Dies gilt auch, soweit § 806b ZPO anwendbar sein sollte. Nach dieser Vorschrift soll der Gerichtsvollzieher in jeder Lage des Zwangsvollstreckungsverfahrens auf eine gütliche und zügige Erledigung hinwirken. Findet er beim Schuldner keine pfändbaren Gegenstände, muss er vom Schuldner angebotene Teilbeträge einziehen, wenn dieser glaubhaft versichert, die Schuld kurzfristig in Teilbeträgen zu tilgen und der Gläubiger mit der ratenweisen Begleichung der Schuld einverstanden ist.  

     

    Die rechtliche Einordnung dieser Ratenzahlungsbewilligung ist streitig: