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  • 01.04.2007 | Zwangsvollstreckung

    Erstattungsfähigkeit von Vollstreckungskosten

    von RA Michael Zecher, Ilsfeld
    1. Eine Gebühr für die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung eines Titels ist nur erstattungsfähig, wenn sie erforderlich ist und dies nicht vom Gläubiger zu vertreten ist.  
    2. Eine Gebühr für die Entgegennahme von Informationen und Unterlagen zur Zwangsvollstreckung ist nicht erstattungsfähig, wenn diese durch einen Anwaltswechsel der Gläubigerin selbst verursacht wird.  
    (AG Heilbronn 24.1.07, 12 M 8196/06, n.v. Abruf-Nr. 070863)  

     

    Sachverhalt

    Die Antragstellerin beauftragte ihren Anwalt, rückständigen und laufenden Unterhalt aus einem mit dem Antragsgegner geschlossenen Vergleich zu vollstrecken. Da sie sich nicht im Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung befand, beantragte sie eine zweite vollstreckbare Ausfertigung. Noch bevor diese erteilt wurde, bezahlte der Antragsgegner sämtliche Rückstände. Die Antragstellerin begehrt Festsetzung der Zwangsvollstreckungskosten, die nach ihrer Ansicht bereits mit der Erteilung des Vollstreckungsauftrags (Entgegennahme der Informationen) und Beantragung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung angefallen sind. Der Antrag blieb ohne Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Mit Beantragung der zweiten vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 ZPO) fällt gemäß Nr. 3309 VV RVG eine Gebühr an. Es handelt sich um eine neue Angelegenheit, § 18 Nr. 7 RVG. Die Gebühr entsteht bereits mit dem ersten Tätigwerden des Anwalts, mithin der Entgegennahme von Informationen.  

     

    Nach § 788 Abs. 1 ZPO erstattungsfähig sind nur die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung. Dies ist der Fall, wenn eine weitere vollstreckbare Ausfertigung erforderlich und dies vom Gläubiger nicht zu vertreten ist. Hier war die zweite vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs dadurch erforderlich geworden, dass diese bei der Antragstellerin verloren gegangen war. Den Schuldner trifft insoweit kein Verschulden. Eine Erstattungsfähigkeit ergibt sich auch nicht unter dem Aspekt der Entgegennahme von Informationen und Unterlagen, zumal nicht dargelegt wurde, welche Informationen und Unterlagen entgegengenommen wurden.