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  • 01.11.2005 | Zwangsvollstreckung

    Einigungsgebühr für Ratenzahlungsvereinbarung

    von Dipl.-Rechtspfleger Joachim Volpert, Düsseldorf
    Zur Entstehung der Einigungsgebühr für eine Ratenzahlungsvereinbarung in der Zwangsvollstreckung reicht die Ungewissheit über die Erfolgsaussichten von Vollstreckungsmaßnahmen, die Zahlungsfähigkeit oder die Zahlungswilligkeit des Schuldners aus. Ist die Gebühr entstanden, gehört sie zu den notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung (LG Tübingen 18.7.05, 5 T 170/05, n.v., Abruf-Nr. 052938).

     

    Entscheidungsgründe

    Für die im Zwangsvollstreckungsverfahren geschlossene Ratenzahlungsvereinbarung fällt eine Einigungsgebühr an. Die Rechtsprechung zur BRAGO hatte insoweit das Entstehen einer Vergleichsgebühr abgelehnt. Dies ist nicht mehr aufrecht zu erhalten, da es für die Einigungsgebühr nicht mehr wie bei der Vergleichsgebühr auf gegenseitiges Nachgeben ankommt. Besteht kein Streit über ein Rechtsverhältnis, reicht Ungewissheit über die Erfolgsaussichten von Vollstreckungsmaßnahmen, die Zahlungsfähigkeit oder -willigkeit des Schuldners (Gerold/Schmidt/v. Eicken, RVG, 16. Aufl., VV 1000 Rn. 63).  

     

    Die Einigungsgebühr gehört auch zu den notwendigen Zwangsvollstreckungskosten (OLG Stuttgart RPfleger 94, 367). Denn bei der Ratenzahlungsvereinbarung geht es nicht nur um die Vermeidung weiterer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, sondern auch darum, ob und wie künftig weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt werden. Den Schuldner benachteiligt der Anfall der Einigungsgebühr nicht, weil er durch seine freiwillige Mitwirkung an der Ratenzahlungsvereinbarung weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und Zwangsvollstreckungskosten vermeidet.  

     

    Praxishinweis

    Die wohl h.M. spricht sich u.a. gestützt auf die Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 15/1971, 204) für die Einigungsgebühr aus (Scheungrab, RVG prof. 05, 61; N. Schneider, MDR 04, 423; a.A: LG Bonn DGVZ 05, 77; OLG Hamm RVGreport 04, 114 [Hansens]). Da sich Bedenken dagegen in erster Linie aus der fehlenden Bezugnahme auf § 779 Abs. 2 BGB in Nr. 1000 VV RVG ergeben (Volpert RVG prof. 05, 114), könnte eine Klarstellung in Nr. 1000 VV RVG diesen Streit vermeiden (LG Bonn RVGreport 05, 263 [Hansens]). Bis dahin sollte in der Ratenzahlungsvereinbarung auch die Pflicht des Schuldners zur Zahlung der Einigungsgebühr an den Gläubiger-Vertreter geregelt werden (dazu BRAGO prof. 98, 13). Mit dem Auftraggeber könnte eine Vergütungsvereinbarung gemäß § 4 RVG getroffen werden. Nach Abs. 1 der Anm. zu Nr. 1000 VV RVG muss der Anwalt beim Abschluss der Einigung mitwirken. Gewährt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner Ratenzahlungen (z.B. gemäß §§ 806b, 813a, 900 Abs. 3 ZPO, § 186 Nr. 6, § 114a GVGA) und erklärt sich der Anwalt des Gläubigers damit einverstanden, liegt keine Mitwirkung am Abschluss einer Einigung vor. Eine Einigungsgebühr entsteht nicht (LG Karlsruhe, 12.9.05, 11 T 385/05, n.v., Abruf-Nr. 052999; dazu auch Volpert RVG prof. 05, 114).