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21.10.2005 · IWW-Abrufnummer 052999

Landgericht Karlsruhe: Urteil vom 12.09.2005 – 11 T 385/05

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Geschäftsnummer:
11 T 385/05
5 M 4435/05
Amtsgericht Pforzheim

12. September 2005

Landgericht Karlsruhe 11. Zivilkammer

Beschluss

In der Zwangsvollstreckungssache XXX

wegen sofortiger Beschwerde

1. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pforzheim vom 21.07.2005 - 5 M 4435/05 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Beschwerdewert: Streitwertstufe bis EUR 300,00


Gründe

Die sofortige Beschwerde des Gläubigers ist zulässig, aber nicht begründet Gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers, die Zwangsvollstreckung auf die Beitreibung einer Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 VV-RVG zu erstrecken, war zunächst die Erinnerung gegeben (§ 766 Abs, 1 Satz 1 ZPO). Gegen die darauf ergangene, bestätigende Entscheidung des Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde zulässig (§§ 793, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG, Zöller/Stöber, ZPO, 25. Auf!., § 766 RZ 36). Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingelegt (§ 569 Abs. 1, Abs. 2 ZPO).

In der Sache hat die sofortige Beschwerde keinen Erfolg. Auf die Grande des angefochtenen Beschlusses, die sich der zuständige Richter nach eigener Prüfung in vollem Umfang zu eigen macht, wird Bezug genommen.

Gemäß Nr. 1000 Abs. 1 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG entsteht die Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Diese Regelung ist die Nachfolgevorschrift des vormaligen § 23 Abs. 1 BRAGO. Wie sich schon aus dem Wortlaut ergibt, ist sowohl nach altem. als auch nach neuem Recht eine Vergleichs- bzw. Einigungsgebühr nur dann verdient, wenn der Rechtsanwalt beim Abschluss des Vergleichs mitgewirkt hat (zum alten Recht: RiedeI/Süßbauer/Fraunho!z, BRAGO, 8. A., § 23 RZ 21; Göttlich/Mümmler, BRAGO, 20. A., S. 1649; zum neuen Recht Gerold/u.a./von Eicken, RVG. 16. A., VV1000, RZ 31 ff.; Baumgärtel/u.a., RVG, 1. A., VV 1000 RZ 20 jeweils mit ausführlichen Nachweisen). So ist in der Rechtsprechung anerkannt. dass es für das Entstehen einer Einigungsgebühr zum Beispiel nicht genügt, wenn der Rechtsanwalt lediglich einen allgemeinen Rat zu einer gütlichen Erledigung erteilt oder den ohne Mitwirkung des Rechtsanwalts abgeschlossenen, außergerichtlichen Vergleich an das Gericht mitteilt oder wenn der Rechtsanwalt erst im Termin erscheint. nachdem bereits mit dem Diktat des Vergleichstextes begonnen worden ist und keine auf den Vergleichsabschluss bezügliche Leistung nachgewiesen hat (GöttIich/Mümmler, a.a.O., S. 1650 m.w.N.).

Der Gläubiger hat hier in seiner Eigenschaft als Prozessbevollmächtigter nicht nachgewiesen, dass er am Zustandekommen des Vergleichs mitgewirkt hat. Wie bereits das Amtsgericht zu Recht ausgeführt hat, kann der Gerichtsvollzieher gemäß § 186 Nr. 6 GVGA dem Schuldner Ratenzahlung einräumen. Soweit dies nur mit Einverständnis des Gläubigers möglich ist, stellt allein die Erklärung dieses Einverständnisses noch keine Mitwirkung im Sinne der genannten Vorschrift dar. So war zum alten Recht anerkannt, dass auch die Bestellung eines Unterbevollmächtigten, wenn dieser einen Vergleich abschließt, für den Hauptbevollmächtigten noch keine auf den Vergleich gerichtete Tätigkeit ist (OLG Hamm, NJW 1955, 1762; OLG Frankfurt, JurBüro 1984, 59;. Riedel/Süßbauer/Fraunholz, a.a.O., § 23 RZ 21 m.w.N.). Gleiches muss für das Verhalten des Gläubigers gegenüber dem Gerichtsvollzieher gelten. Genügt beim Unterbevollmächtigten die Erteilung einer umfassenden Vollmacht nicht aus, die die Befugnis zum Abschluss eines Vergleichs umfasst, reicht gegenüber dem Gerichtsvollzieher die Erklärung des Einverständnisses mit einer Ratenzahlung nicht aus, um eine Mitwirkung im Sinne der genannten Vorschriften am Zustandekommen der Vereinbarung zu begründen (so auch AG Euskirchen, DGVZ 2005, 29; Kessel, Einigungsgebühr Nr. 1000 VV RVG und Ratenzahlungsvereinbarung, DVGZ 2004, 179, 181).

Der Beschluss des LG Tübingen vom 18.07.2005 - Az.: 5 T 170/05 - weist im Sachverhalt entscheidende Unterschiede zum hier zu entscheidenden Fall auf. Dort war im Vergleich geregelt worden, ob und unter welchen Bedingungen weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet und durchgeführt werden durften. Dies geht bei weitem Ober die Vereinbarung einer reinen Ratenzahlungsvereinbarung zwischen Gerichtsvollzieher und Schuldner hinaus, wie sie hier vorliegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO, die Festsetzung des Beschwerdewerts auf den §§ 48, 63 GKG. 3 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 11, 111 ZPO) liegen nicht vor. Die maßgebliche Vorschrift ist nicht durch das RVG neu geschaffen worden. Die Frage. wann im Rahmen der Zwangsvollstreckung einer Einigungsgebühr anfällt, wird in Rechtsprechung und Literatur ausführlich diskutiert und dargestellt und fUhrt hier zu einem eindeutigen Ergebnis. Eine Abweichung gegenüber der zitierten Entscheidung des Landgerichts Tübingen liegt nicht vor.

RechtsgebietRVGVorschriftenNr. 1000 VV RVG

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