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  • 25.07.2011 | Zusätzliche Verfahrensgebühr

    Verfahrensgebühr nach Revisionsrücknahme

    Die zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 4141 Anm. 1 Ziff. 3 VV RVG entsteht durch Rücknahme der Revision immer, wenn der Rechtsanwalt eine eingelegte Revision auch begründet hat (LG Braunschweig 8.6.11, 2 KLs 63/10, Abruf-Nr. 112425).

     

    Sachverhalt

    Der Pflichtverteidiger hatte gegen das Urteil des LG noch vor Zustellung des schriftlichen Urteils Revision eingelegt und die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Nachdem die Staatsanwaltschaft keine Revision eingelegt hat, hat er die Revision zurückgenommen. Auf seinen Antrag wurde auch die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG festgesetzt. Das dagegen gerichtete Rechtsmittel des Bezirksrevisors hatte keinen Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Dem Pflichtverteidiger steht die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 Anm. 1 Ziff. 3 VV RVG zu, da er seine Revision zurückgenommen hat. Dem steht nicht entgegen, dass er mitgeteilt hat, er würde erörtern, ob das Rechtsmittel zurückgenommen werde, wenn die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel einlegt. Auch die Entscheidung des OLG Braunschweig (RVGreport 06, 228) steht dem nicht entgegen. Darin wird für das Entstehen der Befriedigungsgebühr (Nr. 4141 VV RVG) durch Revisionsrücknahme verlangt, dass wenigstens die theoretische Möglichkeit der Anberaumung eines Verhandlungstermins nach § 350 StPO besteht. Dafür muss die Revision fristgerecht begründet worden sein, da sonst die Akten normalerweise gar nicht an das Revisionsgericht gelangen und bereits die Vorinstanz das Rechtsmittel gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verwirft. Diese Entscheidung ist hier jedoch nicht einschlägig. Die Rüge der Verletzung materiellen Rechts genügt als vollständige Revisionsbegründung. Es kommt auch nicht darauf an, ob beurteilt werden kann, ob eine Revisionshauptverhandlung durchgeführt worden wäre. Der Wortlaut der Nr. 4141 Anm. 1 Ziff. 3 HS. 1 VV RVG stelle im Gegensatz zum HS. 2. gerade nicht auf die Anberaumung einer Hauptverhandlung ab. Diese Ansicht würde dazu führen dass nur bei einer beabsichtigten Hauptverhandlung im Revisionsverfahren die Gebühr entstehen könnte, nicht aber bei einer beabsichtigten Beschlussentscheidung.  

     

    Praxishinweis

    Die Frage ist heftig umstritten. Das LG hat sich hier der Auffassung angeschlossen, die nicht - wie die wohl h.M. (Nachweise bei Burhoff in Burhoff (Hrsg.), RVG Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl., Nr. 4141 Rn. 44) - verlangt, dass eine Revisionshauptverhandlung zumindest nahe gelegen hat, sondern es genügen lässt, wenn die Revision mit der materiellen Rüge kurz begründet worden ist. Die Begründung darf der Verteidiger bei Einlegung der Revision also auf keinen Fall vergessen.