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  • 29.01.2008 | Zivilrecht

    Reicht für den Anfall der Terminsgebühr ein bedingter Klageauftrag?

    von RA Gudrun Möller, FA Familienrecht, Münster
    Eine Terminsgebühr kann ohne Anhängigkeit eines Rechtsstreits nur entstehen, wenn der Anwalt bereits einen unbedingten Klageauftrag erhalten hat (LG Köln 26.7.07 und 4.9.07, 13 S 210/07, n.v., Abruf-Nrn. 073681 und 080101).

     

    Sachverhalt

    Die Parteien streiten um die Rückzahlung einer von der klagenden Partei an die Beklagte gezahlten Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG. Die beklagte Anwältin hatte lediglich einen bedingten Klageauftrag für den Fall erhalten, dass keine gütliche Einigung über die Scheidungsfolgen erzielt werden konnte. Das AG hat der Klage stattgegeben. Das LG wies die dagegen eingelegte Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurück.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der Kläger kann die Rückzahlung der geleisteten Terminsgebühr nach § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB verlangen, da keine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG zugunsten der Beklagten angefallen ist. Nach Ansicht des BGH ist Voraussetzung der Terminsgebühr der (unbedingte) Klageauftrag, nicht jedoch die Klageeinreichung (BGH RVG prof. 07, 95, Abruf-Nr. 070903). Hier stand jedoch der Klageauftrag unter der aufschiebenden Bedingung, dass eine gütliche Einigung scheitert. Minimale Voraussetzungen für den Anfall der Terminsgebühr ist ein unbedingter Klageauftrag. Dafür spricht Folgendes:  

     

    Die Argumentation des BGH (a.a.O.), mit der er sich gegen die Erforderlichkeit eines anhängigen Verfahrens wendet, lässt sich nicht auf die Entbehrlichkeit des unbedingten Klageauftrags übertragen. Im Regierungsentwurf zum RVG ist festgehalten, dass „die Terminsgebühr auch entstehen soll, wenn der Anwalt nach Erteilung des Klageauftrags an einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung mitwirkt“ (BT-Drucks. 15/1971, 148). Damit kann aber nur die unbedingte Beauftragung gemeint sein, denn ein Klageauftrag, der unter der aufschiebenden Bedingung der fehlenden außergerichtlichen Einigung steht, ist bei einer Einigung – und damit einem fehlenden Bedingungseintritt – letztlich nicht erteilt worden.