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  • 01.12.2006 | Zeugenbeistand

    Welche Gebühren fallen für die Tätigkeit als Zeugenbeistand an?

    von Bürovorsteher Detlev Schönemann, Würzburg

    Der Beitrag zeigt auf, worauf Sie bei der Gebührenabrechnung eines Zeugenbeistands achten müssen. Gemäß Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG sind die Vorschriften des 4. Teils des VV für die Tätigkeit des Rechtsanwalts als Beistand eines Zeugen (§ 68b StPO) entsprechend anzuwenden.  

     

    Checkliste: Gebühren des Zeugenbeistands
    • Der Anwalt erhält die Gebühren des Vollverteidigers oder bei der Beiordnung die des Pflichtverteidigers. Voraussetzung dafür ist beim Wahlanwalt der Abschluss eines Vertrags, beim bestellten oder beim sonst beigeordneten Anwalt die Beiordnung bzw. Bestellung durch das Gericht. Die Tätigkeit als Beistand unterscheidet sich von der Vertretung nur dadurch, dass der Beistand neben der Partei als Vertreter für die Partei tätig wird. Hierunter fällt auch die Beistandsleistung i.S. der ZPO, StPO oder FGG. Solange dem Beistand keine Verfahrensvollmacht erteilt wurde, hat er nur beratende Funktion und kann keine eigenen Prozesshandlungen vornehmen. Bei der Beistandstätigkeit handelt es sich um eine Berufstätigkeit des Anwalts i.S. des § 1 RVG.

     

    • Es gelten die allgemeinen Vorschriften des RVG und des Teils 7 VV RVG. Ein Beistand kann die gleiche Vergütung beanspruchen wie ein Verfahrensbevollmächtigter, Vorbem. zu den Teilen 2 bis 6 VV RVG. Abrechenbar sind folgende Gebühren: die Grundgebühr der Nr. 4100, die Verfahrensgebühr der Nr. 4104 VV sowie auch die Terminsgebühr nach Nr. 4102 VV (wenn eine richterliche Vernehmung oder eine Vernehmung des Zeugen durch die Staatsanwaltschaft im vorbereitenden Verfahren stattfindet), die Verfahrensgebühr nach Nr. 4106 sowie die Terminsgebühr nach Nr. 4108 VV RVG (Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller Rabe RVG, 16. Aufl., VV 4100 bis 4105 Rn. 33).

     

    • Nach OLG Oldenburg soll für den als Zeugenbeistand beigeordneten oder gerichtlich bestellten Verteidiger der Gebührenanfall vom Umfang der Beiordnung oder Bestellung abhängig sein. Beschränkt sich diese auf eine Vernehmung, liege eine Einzeltätigkeit vor, die nach Nr. 4302 Abs. 3 VV RVG zu vergüten sei (StraFo 06, 130). Dem kann nicht zugestimmt werden. Der Anwalt erhält auch bei der Beschränkung der Bestellung oder Beiordnung die Grundgebühr, denn ohne eine erstmalige Einarbeitung in den Fall ist eine Beistandsleistung bzw. Vertretung nicht möglich. Diese erste Beschaffung der Informationen wird durch die Grundgebühr abgedeckt (Gerold/Schmidt/Müller-Raabe, a.a.O., Nr. 4100 VV RVG Rn. 48-53).

     

    • Eine Beschränkung auf die Gebühr nach Nr. 4302 Abs. 3 VV RVG findet nicht statt, da gemäß Vorbem. 4 Abs. 1 VV i.V.m. Abschnitt 1 des Teils 4 Strafsachen für die Tätigkeit des Anwalts als Zeugenbeistand die Vorschriften für die Gebühren eines Verteidigers entsprechend anzuwenden sind. Gleiches gilt für den als Beistand bestellten oder beigeordneten Anwalt (KG StraFo 05, 439). Nr. 4302 Abs. 3 VV RVG regelt nur eine andere Beistandsleistung, die nicht in den Nr. 4300 oder 4301 VV RVG erwähnt ist.

     

    • Nur, wenn der Zeugenbeistand mit einer einzelnen Tätigkeit, wie z.B. der Anfertigung einer Erklärung, beauftragt worden ist (Nr. 4302 Ziff. 2 VV RVG), ist Teil 4 Abschnitt 3 anwendbar. Darunter fallen Einzeltätigkeiten, die nicht mit den Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 1 und 2 VV RVG abgegolten werden und für die keine anderen, nicht in Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG aufgeführten Gebührenvorschriften gelten (Burhoff, RVG-Kommentar Straf- und Bußgeldsachen, S. 835).
     

    Quelle: Ausgabe 12 / 2006 | Seite 215 | ID 92017