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  • 29.05.2008 | Verweisung/Zurückverweisung

    Mehrfache Gebühren bei Verweisung und Zurückverweisung gemäß §§ 20 und 21 RVG

    von Bürovorsteher Detlev Schönemann, Würzburg

    In der Praxis bereitet die richtige Gebührenabrechnung nach (Zurück-)Verweisung oft Probleme. Der Beitrag erläutert, wie Sie dabei richtig vorgehen.  

     

    Drei Arten der Verweisung sind zu unterscheiden

    Zunächst sind drei unterschiedliche Arten von Verweisungen zu beachten:  

     

    Übersicht: Drei Arten der Verweisung
    1. Horizontale Verweisung, § 20 S. 1 RVG: Hier bleibt das Verfahren auf der gleichen prozessualen Ebene, ein Instanzenwechsel findet also nicht statt.

     

    Beispiel: Das AG verweist wegen Unzuständigkeit (§ 281 ZPO) oder wegen nachträglich eingetretener Unzuständigkeit, z.B. bei Klageerweiterung (§ 506 ZPO), an das LG als das in 1. Instanz zuständige Gericht. Gleiches gilt bei Widerspruch gegen den Mahnbescheid oder Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid (§§ 696, 700 ZPO). Danach wird das Verfahren bei Unzuständigkeit des AG von Amts wegen an das Gericht abgegeben, das im Mahnbescheid als für die Durchführung des streitigen Verfahrens genannt ist. Angefallen ist eine 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV. Gemäß § 20 S. 1 RVG bilden die Verfahren vor dem verweisenden und dem übernehmenden Gericht einen Rechtszug, sodass die Verfahrensgebühr nicht noch einmal anfällt.

     

    2. Diagonale Verweisung, § 20 S. 2 RVG: Sie ist gegeben, wenn das Verfahren von einem höheren Gericht an ein niedrigeres Gericht eines anderen Rechtszugs verwiesen wird.

     

    Beispiel: Das Berufungsgericht (Streitgericht) verweist das Verfahren z.B. nach § 18 HausratVO an das Familiengericht (1. Instanz). Angefallen ist die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG.

     

    Gemäß § 20 S. 2 RVG liegt ein neuer Rechtszug vor, wenn das Verfahren an ein Gericht des niedrigeren Rechtszugs verwiesen oder abgegeben wird. Wird das Verfahren an ein untergeordnetes Gericht verwiesen, das mit der Sache bereits befasst war, ist die Verfahrensgebühr auf die vor diesem Gericht bereits entstandene Verfahrensgebühr anzurechnen, Vorbem. 3 Nr. 6 VV RVG. Sie entsteht also nur einmal. Wird dagegen das Verfahren an ein untergeordnetes Gericht verwiesen, das noch nicht mit der Sache befasst war, entsteht die Verfahrensgebühr erneut. Es wird nicht angerechnet.

     

    Liegen nach Zurückverweisung zwischen dem Ende des ersten Verfahrens und dem Beginn des zweiten Verfahrens mehr als zwei Kalenderjahre, wird nicht angerechnet. Vorbem. 3 Nr. 6 VV RVG greift nicht, wenn die Voraussetzungen des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG vorliegen (OLG München AGS 06, 369). Die Zweijahresfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die vorangegangene Angelegenheit beendet wurde.

     

    3. Vertikale Verweisung, § 21 RVG: Diese liegt vor, wenn das Berufungsgericht an das erstinstanzliche Gericht verweist. Das Verfahren gelangt von einer höheren in eine niedrigere Ebene, z.B. wenn das Revisionsgericht an das erstinstanzliche Gericht verweist (Sprungrevision).
     

    Vergütung des Anwalts korrespondiert mit Verweisungsart

    Entsprechend der Verweisungsart ist die anwaltliche Vergütung geregelt.