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  • 02.04.2009 | Vergütungsvereinbarung

    Lassen Sie sich Ihr Beratungsmandat leistungsgerecht vergüten

    von RA U. W. Hauskötter, Dortmund

    Oftmals wird die Tätigkeit in der anwaltlichen Beratung nicht angemessen vergütet. Lesen Sie im folgenden Beitrag wie Sie mittels Vergütungsvereinbarung eine dem Aufwand entsprechende Vergütung erzielen können.  

     

    Seit dem 1.7.06 gibt es keine gesetzliche Gebühr mehr für die anwaltliche Beratung. Die entsprechenden Vorschriften im Vergütungsverzeichnis Nrn. 2100 bis 2103 VV RVG wurden ersatzlos gestrichen. Der geänderte § 34 RVG enthält nur noch einige Auffangregeln. Für den Fall, dass keine vertragliche Vereinbarung über die Vergütung getroffen wurde, ergibt sich danach Folgendes:  

     

    Beratung ohne Vergütungsvereinbarung: Die Vergütung des Anwalts richtet sich nach dem BGB. Für Beratung ist § 612 Abs. 2 BGB und für Gutachten § 632 Abs. 2 BGB maßgeblich. Danach gilt als vereinbart die übliche Vergütung, sofern keine taxmäßige Vergütung existiert. Die übliche Vergütung ist die ortsübliche Vergütung für gleiche oder ähnliche Dienstleistungen am Leistungsort. Das können zeitbezogene Honorare, Pauschalbeträge oder anderweitige Bezahlungskriterien sein. Bisher haben sich noch keine „Üblichkeiten“ für das Beratungshonorar herauskristallisiert. Es ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen. In der Regel legt der Anwalt die Höhe der üblichen Vergütung fest. Ob auf die Festlegung des Anwalts die §§ 315, 316 BGB Anwendung finden, ist umstritten. Es ist wohl eher davon auszugehen, dass es kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Anwalts nach §§ 315 , 316 BGB gibt (Rick, AnwK-RVG, 4. Aufl. zu § 34 Rn. 85 mit Verweis auf BGH NJW 06, 2472).