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  • 02.03.2011 | Vergütungsvereinbarung

    Erfolgshonorarvereinbarung: Bei Anspruch auf PKH unwirksam

    von RA U.W. Hauskötter, Dortmund

    Eine Erfolgshonorarvereinbarung entspricht nicht den Anforderungen des § 4a RVG, wenn der beauftragte Rechtsanwalt sich bei der Bewertung der wirtschaftlichen Verhältnisse seines Mandanten ausschließlich auf dessen subjektive Befürchtung verlässt, keine Prozesskostenhilfe zu erhalten, und der Anwalt insoweit keine verständige Würdigung der für diese Prognose maßgeblichen Tatsachen vornimmt, mit der Folge, dass dem Anwalt dann gemäß § 4b S. 1 RVG lediglich ein Honoraranspruch in Höhe der gesetzlichen Vergütung zusteht (LG Berlin 2.12.10, 10 O 238/10, Abruf-Nr. 110705).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger ist Rechtsanwalt und begehrt zur Durchsetzung seines Honoraranspruchs (Erfolgshonorar) von dem Beklagten im Wege der Stufenklage Auskunft über vereinnahmte Zahlungen. Dieser hatte den Kläger mit der Durchsetzung eines Vergütunganspruchs aus einem Architektenvertrag beauftragt. Im Juni 2009 schlossen die Parteien eine Vergütungsvereinbarung. Danach sollte der Kläger für seine anwaltliche Tätigkeit 30 Prozent des endgültig beigetriebenen Betrags erhalten. Weiter heißt es in der Vergütungsvereinbarung:  

     

    • Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit der Durchsetzung seiner Schadenersatzforderung in Höhe von 424.368,60 EUR inklusive Mehrwertsteuer in Höhe von 16 Prozent nebst Zinsen.

     

    • Der Auftraggeber weist darauf hin, dass er nicht damit rechnet, Prozesskostenhilfe zu erhalten. Er befürchtet, bei einem Prozessverlust überschuldet zu sein, wenn er den eigenen Anwalt, die Gerichtskosten und den gegnerischen Anwalt bezahlen muss. Daher erklärt er, dass er den Rechtsstreit nur führen kann, wenn der Auftraggeber seine Vergütung auf einen Teil des erstrittenen Betrags beschränkt.

     

    • Zu den Erfolgsaussichten der Klage besteht Einigkeit, dass dem Grunde nach die Haftung des Gegners angesichts widersprechender Aussagen offen ist. Das Prozessrisiko wird daher mit 50 Prozent eingeschätzt.

     

    Entscheidungsgründe