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28.02.2011 · IWW-Abrufnummer 110705

Landgericht Berlin: Urteil vom 02.12.2010 – 10 O 238/10

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Landgericht Berlin

Im Namen des Volkes

Urteil

Geschäftsnummer: 10 O 238/10
verkündet am : 02.12.2010

In dem Rechtsstreit XXX

hat die Zivilkammer 10 des Landgerichts Berlin in Berlin-Charlottenburg, Tegeler Weg 17-21, 10589 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 12.10.2010 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. ■■■ als Einzelrichter

für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger ist Rechtsanwalt und begehrt zur Durchsetzung eines Honoraranspruchs von dem Beklagten im Wege der Stufenklage Auskunft über vereinnahmte Zahlungen.

Der Beklagte beauftragte den Kläger im Dezember 2008 mit der Durchsetzung eines Vergütungsanspruchs aus einem Architektenvertrag gegen einen Herrn G. U. und erteilte hierzu die als Anlage K 1 in Ablichtung vorgelegte Vollmacht vom 16.12.2008. Da der Beklagte die entsprechende Forderung zur Sicherung einer Darlehensverbindlichkeit an die X Berlin abgetreten hatte, bemühten sich der Kläger und die in seiner Kanzlei als freie Mitarbeiterin tätige Rechtsanwältin J. zunächst um die Freigabe bzw. Rückabtretung des Anspruchs an den Beklagten. Diese erfolgte mit dem als Anlage B 3 in Ablichtung vorgelegten Schreiben der X, in dem das Kreditinstitut zugleich darauf hinwies, dass ihm gegen den Beklagten mit Stand vom 31.12.2008 Forderungen in Höhe von 98.482,79 EUR zustünden.

Bereits in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Erteilung des Mandats hatten die Parteien über den Abschluss einer Erfolgshonorarvereinbarung verhandelt. Hierzu übersandte der Kläger dem Beklagten den Entwurf einer entsprechenden Vereinbarung vom 29.12.2008, welche der Beklagte jedoch nicht unterzeichnete und die von Rechtsanwältin J. mit Schreiben vom 12.01.2009 wieder zurückgezogen wurde. Wegen des Inhalts der entworfenen Vereinbarung wird auf die Anlage B 4 Bezug genommen.

Der Kläger betrieb für den Beklagten zunächst das gerichtliche Mahnverfahren und erwirkte bei dem Amtsgericht Wedding einen Vollstreckungsbescheid über 424.368,60 EUR nebst Zinsen (Anlage K 2) gegen Herr U., der dem Schuldner ausweislich der bei dem Mahngericht eingegangenen Zustellungsurkunde am 12.02.2009 zugestellt wurde. Nachdem Herr U. gegen den Vollstreckungsbescheid am 18.03.2009 Einspruch erhoben und die Unwirksamkeit der im Mahnverfahren erfolgten Zustellungen geltend gemacht hatte, stellte das Landgericht Bielefeld mit Beschluss vom 20.05.2009 auf dessen Antrag die Zwangsvollstreckung aus dem ergangenen Vollstreckungsbescheid zunächst gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 275.000,00 EUR einstweilen ein.

Am 11.06.2009 schlossen der Kläger des hiesigen Rechtsstreits und Rechtsanwältin J. einerseits sowie der Beklagte andererseits die als Anlage K 6 vorgelegte Vergütungsvereinbarung. Nach der im Wesentlichen mit dem Entwurf vom 29.12.2008 übereinstimmenden Vereinbarung sollten der Kläger und Rechtsanwältin J. für ihre anwaltliche Tätigkeit 30 % des endgültig beigetriebenen Betrages erhalten. Ferner heißt es dort – insoweit wörtlich übereinstimmend mit dem Entwurf vom 29.12.2009 - auszugsweise:

“1. Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit der Durchsetzung seiner Schadensersatzforderung in Höhe von 424.368,60 EUR inklusive Mehrwertsteuer in Höhe von 16 % nebst Zinsen.

2. Der Auftraggeber weist darauf hin, dass er nicht damit rechnet, Prozesskostenhilfe zu erhalten. Er befürchtet, bei einem Prozessverlust überschuldet zu sein, wenn er den eigenen Anwalt, die Gerichtskosten und den gegnerischen Anwalt bezahlen muss. Daher erklärt er, dass er den Rechtsstreit nur führen kann, wenn der Auftraggeber seine Vergütung auf einen Teil des erstrittenen Betrages beschränkt.

...

4. Zu den Erfolgsaussichten der Klage besteht Einigkeit, dass dem Grunde nach die Haftung des Gegners angesichts widersprechender Aussagen offen ist. Das Prozessrisiko wird daher mit 50 % eingeschätzt.

... “

Nach Abschluss der Vergütungsvereinbarung durch die Parteien des hiesigen Rechtsstreits verwarf das Landgericht Bielefeld den Einspruch des dortigen Beklagten mit dem als Anlagen K 4 vorgelegten Urteil vom 31.07.2009 als unzulässig. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten U. wies das OLG Hamm mit Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 09.02.2010 zurück (Anlage K 5). Im Anschluss verhandelten die Parteien mit dem Schuldner U. über eine freiwillige Erfüllung des nunmehr rechtskräftig titulierten Anspruchs gegen einen teilweisen Erlass der Forderung.

Mit Schreiben vom 26.03.2010 (Anlage K 13) erklärte der hiesige Beklagte dann jedoch gegenüber dem Kläger, dass er die geschlossene Vergütungsvereinbarung wegen Irrtums und arglistiger Täuschung anfechte, weil in der Vereinbarung statt von einer Honorarforderung von einer Schadensersatzforderung die Rede sei. Daraufhin forderte der Kläger den Beklagten mit Schreiben vom 29.03.2010 zu einer Erklärung auf, auf die Zahlung welchen Betrages er sich mit Herr U. geeinigt habe, und stellte dem Beklagten einen Vorschuss in Höhe von 15.470,00 EUR in Rechnung. Der Beklagte erteilte weder die begehrte Auskunft noch beglich er den verlangten Vorschuss.

Der Kläger behauptet, Rechtsanwältin J. habe ihm die ihr aus der Vergütungsvereinbarung vom 11.06.2009 zustehenden Ansprüche abgetreten und zwar in zeitlicher Hinsicht nach dem Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 30.06.2010. Die Vergütungsvereinbarung sei getroffen worden, weil der Beklagte andernfalls aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse von der Rechtsverfolgung abgehalten worden wäre. Da in die Vereinbarung der ausdrückliche Hinweis aufgenommen worden sei, dass der Beklagten nicht damit rechne, Prozesskostenhilfe zu erhalten, habe er sich mit dessen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht weiter beschäftigen müssen. Dass dem Beklagten im Falle einer Antragstellung tatsächlich Prozesskostenhilfe bewilligt worden wäre, bestreitet der Kläger mit Nichtwissen. Die von dem Beklagten erklärte Anfechtung der Vergütungsvereinbarung hält der Kläger bereits deshalb für unwirksam, weil in dem Betreff des Schreibens vom 26.03.2010 nicht die tatsächlich geschlossene Vereinbarung vom 11.06.2009, sondern lediglich der Entwurf vom 29.12.2008 erwähnt sei. Im Übrigen handele es sich bei der irrtümlichen Falschbezeichnung des Gegenstands des Mandats um einen schlichten Übertragungsfehler, dem keine weitergehende Bedeutung beizumessen sei.

Der Kläger beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, ihm Auskunft zu ereilen, auf die Zahlung welchen Betrages sich der Beklagte und Herr G. U., x, zum Ausgleich der Forderung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding vom 04.02.2009 – Az. 08-3829011-0-2 – einigen oder geeinigt haben und gegebenenfalls welchen Betrag Herr G. U., x, bereits daraufhin an den Beklagten geleistet hat.

2. erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an Eides statt zu versichern.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hält den Kläger im Hinblick darauf, dass an der streitgegenständlichen Vergütungsvereinbarung auch Frau Rechtsanwältin J. beteiligt ist, bereits nicht für aktivlegitimiert. Darüber hinaus ist er der Auffassung, dass die getroffene Erfolgshonorarvereinbarung gegen ganz wesentliche Voraussetzungen des § 4a Abs. 1 RVG verstoße. Die Zulässigkeit einer Erfolgshonorarvereinbarung hänge danach in erster Linie von objektiven Umständen und nicht lediglich von subjektiven Kriterien ab. Der Beklagte meint ferner, der Kläger hätte vor Abschluss der Vereinbarung die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu prüfen gehabt. Schließlich vertritt der Beklagte die Ansicht, dass die Erfolgshonorarvereinbarung, in der das Prozessrisiko des als “Schadensersatzforderung” bezeichneten Rechtsverfolgungsgegenstands mit 50% beziffert wurde (Ziffer 4) nicht den Anforderungen von § 4a Absatz 3 Satz 1 RVG genüge, weil hierfür keine nachvollziehbaren Gründe in der Vereinbarung festgehalten worden seien. Überdies sei die für den Erfolgsfall vereinbarte Vergütung in Höhe von 30% des beigetriebenen Betrags unangemessen hoch und verstoße gegen § 3a Abs. 2 S.1 RVG. Dem Kläger stehe daher allenfalls die gesetzliche Vergütung zu.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist insgesamt unbegründet.

I. Die Klage ist als Stufenklage gemäß § 254 ZPO zulässig. Zwar geht das Gesetz in § 254 ZPO davon aus, dass mit einer Stufenklage letztlich ein – zunächst noch unbestimmter bzw. unbezifferter – Herausgabe- oder Zahlungsantrag verfolgt wird. Auf einen solchen Antrag hat der Kläger hier verzichtet. Jedoch war ein solcher Antrag auch nicht zwingend geboten. Denn es bestehen nach allgemeiner Meinung keine prozessualen Bedenken dagegen, die Stufenklage in einer verkürzten Form, beschränkt auf die beiden ersten Stufen des Verfahrens, zu erheben, was der Kläger vorliegend getan hat (vgl. KG, FamRZ 1997, 503; juris Tz. 2; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 254 Rn. 2).

II. Die Klage ist jedoch insgesamt unbegründet, weil dem Kläger weder ein Anspruch auf Auskunftserteilung noch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung durch den Beklagten zusteht. Zwar kann sich nach gefestigter Rechtsprechung ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB ergeben, wenn eine zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehung es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang eines Rechts im Unklaren ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (Palandt/Grüneberg, BGB, 69 Aufl. 2010, § 260 Rn. 4). Vorliegend scheidet ein solcher Anspruch aber im Ergebnis aus, weil die von der Rechtsprechung hierfür geforderten Voraussetzungen nicht vorliegen. Allerdings scheitert der Anspruch entgegen der Auffassung des Beklagten nicht bereits an der mangelnden Aktivlegitimation des Klägers (dazu 1.). Darüber hinaus wäre ein Auskunftsanspruch auch nicht aufgrund der erklärten Anfechtung der Vergütungsvereinbarung ausgeschlossen (dazu 2.). Ein Auskunftsanspruch besteht jedoch letztlich deshalb nicht, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vereinbarung eines Erfolgshonorars nicht eingehalten worden sind (§ 4a RVG), so dass der Kläger gemäß § 4b S. 1 RVG keine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern kann und deshalb auf die Erteilung einer Auskunft durch den Beklagten nicht angewiesen ist (dazu 3.).

1. An der Aktivlegitimation des Klägers bestehen allerdings entgegen der Auffassung des Beklagten keine Zweifel. Dabei kann dahin stehen, ob Rechtsanwältin J. augrund des nachträglichen Abschlusses der Vergütungsvereinbarung vom 11.06.2009 unter ihrer Beteiligung Mitinhaberin eines möglichen Honoraranspruchs geworden ist, ob sie ihren etwaigen Anspruch wirksam an den Kläger abgetreten hat oder ob die Voraussetzungen einer Gesamtgläubigerschaft nach § 428 BGB vorliegen. Denn Streitgegenstand der vorliegenden Klage ist nicht der gegen den Beklagten gerichtete Honoraranspruch aus der geschlossenen Vergütungsvereinbarung, sondern lediglich die Frage, ob der Beklagte im Hinblick auf diesen Anspruch zur Auskunftserteilung verpflichtet ist. Insofern bestehen auch keine Bedenken, den Kläger hinsichtlich der Auskunftserteilung als berechtigt anzusehen, da es sich lediglich um einen Hilfsanspruch handelt und für den Beklagten die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme nicht besteht.

2. Entgegen der Auffassung des Beklagten wäre ein Honoraranspruch auch nicht aufgrund einer Anfechtung der Vergütungsvereinbarung vom 11.06.2009 ausgeschlossen. Eine Anfechtung nach § 123 BGB kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil nicht ersichtlich ist, über welche Tatsachen der Beklagte beim Abschluss der Vereinbarung arglistig getäuscht worden sein könnte. Zwar trifft es zu, dass unter Ziffer 1 der Honorarvereinbarung von der Durchsetzung einer Schadensersatzforderung (anstatt zutreffend von der Durchsetzung eines Vergütungsanspruchs) die Rede ist. Allerdings handelt es sich insofern ganz offensichtlich nicht um einen Versuch, den Beklagten zu täuschen, sondern um einen schlichten Übertragungsfehler.

Denn in dem bei Hinne/Klees/Müllerschön/Teubel/Winkler, Vereinbarungen mit Mandanten, 2. Aufl. 2008, Rn. 159, wiedergegebenen Muster, das dem Kläger bzw. Rechtsanwältin J. offenbar als Vorlage für die vorliegende Vereinbarung gedient hat und das in weiten Teilen wortwörtlich übernommen wurde, ist unter Ziffer 1 ebenfalls von einer Schadensersatzforderung die Rede. Offenbar haben der Kläger bzw. Rechtsanwältin J. es schlicht versäumt, die in dem Muster verwendete Formulierung in diesem Punkt auf den vorliegenden Sachverhalt anzupassen, ohne dass damit eine Täuschung des Beklagten bezweckt war. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, worüber sich der Beklagte geirrt haben könnte, da ihm der Gegenstand des Mandats bestens bekannt war. Eine Irrtumsanfechtung nach § 119 BGB kommt aus den gleichen Gründen ebenfalls nicht in Betracht.

3. Dem Kläger und Rechtsanwältin J. steht trotz der Vergütungsvereinbarung vom 11.06.2009 gemäß § 4b S. 1 RVG lediglich ein Honoraranspruch in Höhe der gesetzlichen Vergütung zu, da die mit dem Beklagten getroffene Vereinbarung nicht den Anforderungen des § 4a Abs. 1 RVG genügt.

a. Gemäß § 49b Abs. 2 S. 1 BRAO i. V. m. § 4a Abs. 1 S. 1 RVG darf ein Erfolgshonorar für eine anwaltliche Tätigkeit nur für den Einzelfall und nur dann vereinbart werden, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. Die gesetzliche Regelung geht auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.12.2006 zurück, wonach das bis dahin uneingeschränkt geltende Verbot von Erfolgshonoraren insoweit mit der gemäß Art. 12 GG gewährleisteten Berufsfreiheit unvereinbar sein sollte, als keine Ausnahme für den Fall vorgesehen war, dass der Rechtsanwalt mit der Vereinbarung einer erfolgsabhängigen Vergütung besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers Rechnung tragen wollte, die diesen sonst davon abhielten, seine Rechte zu verfolgen (BVerfGE 117, 163 = NJW 2007, 979).

Veröffentlichte Rechtsprechung zu der am 01.07.2008 in Kraft getretenen Neuregelung liegt bislang nicht vor. Nach den Gesetzesmaterialien ist die Bestimmung aber eher eng auszulegen. In dem Bericht des Rechtsausschusses des Bundestages (BT-Drucks. 16/8916, S. 14) heißt es hierzu:

“Da die Vereinbarung von Erfolgshonoraren auch künftig grundsätzlich verboten bleiben soll (§ 49b Abs. 2 BRAO-E), hält es der Rechtsausschuss für angezeigt, dass eine Öffnung des Verbots nur in dem Maße erfolgt, wie es das Bundesverfassungsgericht gefordert hat. Nach Absatz 1 Satz 1 soll daher die Vereinbarung einer erfolgsbasierten Vergütung nur dann erlaubt sein, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung erst mit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars in der Lage ist, seine Rechte zu verfolgen (vgl. BVerfG, 1 BvR 2576/04 vom 12. Dezember 2006, Rn. 110). Dabei liegt ein solcher Fall nach Auffassung des Ausschusses aber nicht nur dann vor, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse dem Rechtsuchenden gar keine Alternative lassen. Die “verständige Betrachtung” erfordert, dass nicht nur die wirtschaftlichen Verhältnisse, sondern auch die finanziellen Risiken und deren Bewertung durch den einzelnen Auftraggeber bei der Entscheidung über die Zulässigkeit von Erfolgshonoraren berücksichtigt werden. Die Regelung enthält insgesamt einen flexiblen Maßstab, der auch etwa einem mittelständischen Unternehmen im Falle eines großen Bauprozesses die Möglichkeit eröffnen soll, ein anwaltliches Erfolgshonorar zu vereinbaren.a”

Maßgeblich sind nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und nach der hieran ausgerichteten Neufassung von § 4a Abs. 1 RVG demnach ausschließlich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers, nicht entscheidend ist seine besondere Risikoscheu (Mayer/Kroiß, RVG, 4. Aufl. 2009, § 4a Rn. 30; Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl. 2010, § 4a RVG Rn. 18). Ein Ausnahmefall, der die Vereinbarung eines Erfolgshonorars rechtfertigt, kann danach insbesondere dann vorliegen, wenn ein Rechtssuchender aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse keinen Anspruch auf Prozesskosten- oder Beratungshilfe hat (BVerfGE 117, 163 = NJW 2007, 979, Tz. 100). Dies gilt namentlich dann, wenn das Vermögen des Betroffenen die einschlägigen Freigrenzen übersteigt, der Auftraggeber aber gleichwohl befürchten muss, im Falle eines Prozessverlustes sein – etwa zur Altersvorsorge bestimmtes – Vermögen vollständig zu verlieren (Mayer/Kroiß, a. a. O., § 4a Rn. 33).

Dass es insoweit allerdings nicht allein auf die subjektiven Befürchtungen des Auftraggebers ankommen kann, hat der Gesetzgeber unmissverständlich klargestellt, indem er die Zulässigkeit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars ausdrücklich von einer “verständigen Würdigung” abhängig gemacht hat. Es reicht deshalb nicht aus, wenn der Auftraggeber erklärt, er werde ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars sein Recht nicht verfolgen. Vielmehr muss sich die Entscheidung für die Vereinbarung eines Erfolgshonorars bei einer objektivierenden “verständigen Betrachtung” unter Berücksichtigung aller Umstände als nachvollziehbar und plausibel erweisen (Hinne/Klees/Müllerschön/Teubel/Winkler, a. a. O., § 1 Rn. 116; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 19. Aufl. 2010, § 4a Rn. 7 f.) Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hat zunächst der um den Abschluss einer erfolgsabhängigen Vergütungsvereinbarung angegangene Rechtsanwalt zu beurteilen. Kommt er zum Ergebnis, dass dies nicht der Fall ist, muss er den Abschluss der Vereinbarung ablehnen bzw. darf seinem Mandanten eine entsprechende Vereinbarung nicht vorschlagen.

b. Nach diesen Grundsätzen kann im vorliegenden Fall weder davon ausgegangen werden, dass der Kläger die Voraussetzungen für den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung nach § 4a Abs. 1 S. 1 RVG pflichtgemäß geprüft hat (dazu aa.), noch dass diese Voraussetzungen für den Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung objektiv vorlagen (dazu bb.). Denn der Einschätzung, dass der Beklagten bei einer verständigen Betrachtung aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten worden wäre, steht bereits entgegen, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass ihm auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe bewilligt worden wäre, was der Kläger vor dem Abschluss der Vereinbarung nicht geprüft hat.

aa. Entgegen der Auffassung des Klägers durften er und Rechtsanwältin J. sich nicht mit der unter Ziffer 2 der Vergütungsvereinbarung formularmäßig abverlangten Erklärung des Beklagten begnügen, wonach dieser nicht damit rechne, Prozesskostenhilfe zu erhalten. Vielmehr hätten sie sich zumindest in groben Zügen einen Überblick über dessen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verschaffen müssen, um beurteilen zu können, ob bei einer “verständigen Betrachtung” die Voraussetzungen für den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung nach § 4a Abs. 1 S. 1 RVG vorliegen. Zwar mag es zutreffen, dass ein Rechtsanwalt insoweit nicht verpflichtet ist, die Angaben seines Mandanten in tatsächlicher Hinsicht nachzuprüfen (Hinne/Klees/Müllerschön/Teubel/Winkler, a. a. O., § 1 Rn. 122). Dies ändert jedoch nichts daran, dass er sich eine tatsächliche Bewertungsgrundlage verschaffen muss, um das Vorliegen der Voraussetzungen einer erfolgsabhängigen Vergütungsvereinbarung tatsächlich auch beurteilen zu können.

Diese Einschätzung der Rechtslage liegt im Übrigen auch der bereits erwähnten Mustervereinbarung zugrunde, welche der Kläger bzw. die für ihn tätig gewordene Rechtsanwältin J. auch in diesem Punkt weitgehend wörtlich übernommen haben. Denn dort findet sich neben den in die vorliegende Vergütungsvereinbarung wörtlich übernommenen Passagen zusätzlich auch eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Begründung, weshalb der dortige Kläger nicht mit der Bewilligung von Prozesskosten rechnen konnte (vorhandenes Sparguthaben von 20.000,00 EUR), was eine hinreichende Begründung darstellt, weshalb bei verständiger Betrachtung der Abschluss einer erfolgsabhängigen Vergütungsvereinbarung in dem dort zugrunde liegenden Fall geboten erschien (vgl. Hinne/Klees/Müllerschön/Teubel/Winkler, a. a. O., § 1 Rn. 159).

bb. Darüber hinaus kann nach dem Vortrag der Parteien auch nicht ausgeschlossen werden, dass dem Beklagten auf Antrag tatsächlich Prozesskostenhilfe bewilligt worden wäre. Die Darlegungs- und Beweislast liegt insoweit bereits nach allgemeinen Grundsätzen beim Kläger, da er Ansprüche aus der geschlossenen Vergütungsvereinbarung herleiten will. Bei dem in Rede stehenden Umstand handelt es sich folglich um eine anspruchsbegründende Tatsache, welche der Kläger darzulegen und zu beweisen hat. Auf die Frage, ob unter Umständen deshalb eine Beweislastumkehr zu Lasten des Klägers gerechtfertigt sein könnte, weil er es versäumt hat, die zur Beurteilung der Wirksamkeit der Vergütungsvereinbarung notwendigen Tatsachen zu erheben und zu dokumentieren, kommt es daher nicht mehr an.

Den Beklagten könnte in diesem Zusammenhang allerdings eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast treffen, weil es sich um Umstände handelt, die seiner Sphäre entstammen und dem Kläger nicht ohne weiteres zugänglich sind (vgl. Zöller/Greger, a. a. O., § 138 Rn. 8b), worauf das Gericht bereits mit der Terminsverfügung vom 12.07.2010 hingewiesen hat. Allerdings stellt sich auch insoweit die Frage, ob sich der Kläger im vorliegenden Fall auf eine entsprechende Mitwirkung des Beklagten berufen kann, weil er selbst es versäumt hat, beim Abschluss der Vergütungsvereinbarung mit dem Beklagten die gebotenen Feststellungen zu treffen. Letztlich kann dies wiederum dahinstehen, weil der Beklagte den ihm insoweit möglicherweise obliegenden prozessualen Obliegenheit jedenfalls in hinreichendem Umfang nachgekommen ist.

Nach dem gerichtlichen Hinweis in der Terminsverfügung vom 12.07.2010 hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 14.09.2010 seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vergütungsvereinbarung vom 11.06.2009 unter Verwendung des hierfür vorgesehenen amtlichen Vordrucks nach § 117 Abs. 3 ZPO umfassend dargestellt (Anlage B 10.1). Die betreffenden Angaben hat er darüber hinaus, wie in § 117 Abs. 2 ZPO vorgesehen, durch die Vorlage entsprechender Belege (Anlagen B 10.2 bis B 10.10) glaubhaft gemacht, so dass davon auszugehen ist, dass ihm tatsächlich Prozesskostenhilfe bewilligt worden wäre, wenn er unter Verwendung dieser Angaben einen entsprechenden Antrag gestellt hätte. Soweit der Kläger die Angaben des Beklagten zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen mit Nichtwissen bestreitet, ist dies aufgrund der bereits dargestellten Beweislastverteilung nicht ausreichend.

c. Da der Kläger und seine angestellte Rechtsanwältin bereits wegen des aufgezeigten Verstoßes gegen § 4a Abs. 1 S. 1 RVG aus der geschlossenen Vergütungsvereinbarung keine höhere als die gesetzlichen Vergütung verlangen können, braucht nicht mehr im einzelnen vertieft zu werden, ob die Vereinbarung hinsichtlich der Angabe der Gründe für die Bemessung des Erfolgshonorars den gesetzlichen Anforderungen nach § 4a Abs. 3 RVG genügt und welche Rechtsfolgen einer Nichteinhaltung der Vorschrift beizumessen wären. Wie bereits in der mündlichen Verhandlung vom 12.10.2010 ausführlich erörtert, bestehen aber auch insoweit durchgreifende Bedenken.

Zwar sind nach der letztlich Gesetz gewordenen Fassung der Vorschrift keine überzogenen Anforderungen an die Darstellung der wesentlichen tatsächlichen Umstände und rechtlichen Erwägungen zu stellen, auf denen die Einschätzung der Erfolgsaussichten und damit die Höhe der vereinbarten Vergütung beruht (Gerold/Schmidt/Mayer, a. a. O., § 4a Rn. 7 f.). Dessen ungeachtet muss sich aus der Vereinbarung wenigstens ergeben, ob sich die Parteien über die entsprechenden Voraussetzungen überhaupt Gedanken gemacht haben und ob sie die prozessuale Situation zumindest einigermaßen richtig eingeschätzt haben (Hartmann, a. a. O., § 4a RVG Rn. 35).

Diesen Mindestanforderungen dürfte die in der vorliegenden Vereinbarung verwendete Formulierung nicht genügen. Zwar lehnt sich auch diese Passage der von dem Kläger bzw. Frau Rechtsanwältin J. entworfenen Vereinbarung an das Muster an, welches in dem bereits mehrfach erwähnten Formularbuch abgedruckt ist. Anders als dort fehlt bei der hier verwendeten Formulierung jedoch jeder Bezug zu einem konkreten Lebenssachverhalt. Denn die völlig inhaltsleere Aussage, dass “dem Grunde nach die Haftung des Gegners angesichts widersprechender Aussagen offen” sei, ließe sich in dieser Allgemeinheit auf jeden beliebigen kontradiktorischen Rechtsstreit übertragen. Dies wird bereits daran deutlich, dass eine wörtlich identische Formulierung schon in dem von dem Beklagten letztlich nicht unterzeichneten Entwurf vom 29.12.2008 verwendet wurde, obwohl sich die prozessuale Situation durch den nachfolgenden Erlass des Vollstreckungsbescheides und den verspäteten Einspruch des Gegners ganz grundlegend geändert hatte.

III. Da der von dem Kläger behauptete Honoraranspruch aus der Vergütungsvereinbarung vom 11.06.2009 nicht besteht, ist die Klage auch hinsichtlich der erst mit der zweiten Stufe geltend gemachten weiteren Anträgen unbegründet. Das Gericht hatte daher nicht wie im Falle eines bestehenden Auskunftsanspruchs durch Teilurteil lediglich über die erste Stufe zu entscheiden, vielmehr war die Klage insgesamt durch ein die Instanz beendendes Endurteil abzuweisen (KG, FamRZ 1997, 503; juris Tz. 3).

IV. Ein Schriftsatznachlass auf den Schriftsatz des Beklagten vom 07.10.2010 konnte dem Kläger nicht bewilligt werden, weil die in § 283 ZPO hierfür normierten Voraussetzungen nicht vorliegen. Da in dem genannten Schriftsatz, der im Übrigen lediglich eine Reaktion auf den ebenfalls nicht rechtzeitig eingereichten Schriftsatz des Klägers vom 05.10.2010 darstellt, weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht neue Gesichtspunkte vorgetragen wurden, ist nicht ersichtlich, auf welches Vorbringen der Kläger sich in der mündlichen Verhandlung nicht erklären konnte.

V. Die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vom 12.10.2010 eingegangenen Schriftsätze des Klägers vom 26.10.2010 und vom 13.11.2010 konnten bei der Entscheidung nicht mehr berücksichtigt werden (§ 296a S. 1 ZPO). Ihr Inhalt, den das Gericht zur Kenntnis genommen hat, gab darüber hinaus auch keinen Anlass, um die mündliche Verhandlung gemäß §§ 296a S. 2, 156 ZPO wiederzueröffnen.

VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

RechtsgebietRVGVorschriften§ 4a RVG

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