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  • 02.05.2011 | Verfahrensgebühr

    Die Abrechnung von gerichtlichen Verfahren nach § 35 BtMG erfolgt nach Nr. 3100 VV RVG

    Für ein Verfahren nach den Vorschriften im EGGVG über die Anfechtung von Justizverwaltungsakten betreffend die Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG hinsichtlich betäubungsmittelabhängiger Straftäter richtet sich die Vergütung des im Wege der PKH beigeordneten Rechtsanwalts nach Nr. 3100 VV RVG und nicht nach Nr. 4204 VV RVG.
    (OLG Zweibrücken 29.9.10, 1 VAs 1/10, Abruf-Nr. 111413)

     

    Sachverhalt

    Das OLG hat im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG die Vollstreckung einer gegen den Verurteilten verhängten Freiheitsstrafe nach § 35 BtMG zur Durchführung einer Suchtbehandlung zurückgestellt. Den Geschäftswert hat es auf 3.000 EUR festgesetzt. Auf den Antrag des im Rahmen von PKH beigeordneten Rechtanwalts hat die Kostenbeamtin des OLG gemäß § 55 RVG eine Vergütung von 316,18 EUR festgesetzt. Dabei hat sie den Gebührentatbestand nach Nr. 3100 VV RVG zugrunde gelegt. Dagegen hat die Landeskasse Erinnerung eingelegt, mit der sie geltend gemacht hat, Nr. 4204 VV RVG sei anzuwenden. Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Auffassung der Kostenbeamtin ist zutreffend. Allerdings weist die Staatskasse zutreffend darauf hin, dass in Teil 4 Abschn. 2 VV RVG in Nr. 4200 bis 4207 VV RVG ausdrücklich die „Gebühren in der Strafvollstreckung“ geregelt sind. Zu dieser werden allgemein auch die Verfahren nach § 35 BtMG gerechnet, wie sich unmittelbar aus der Überschrift „Zurückstellung der Strafvollstreckung“ und dem weiteren Wortlaut der Vorschrift bestätigt. Auf der anderen Seite besteht Einigkeit darüber, dass für die Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG der Teil 3 VV RVG Anwendung findet, hier insbesondere die Nr. 3100 VV RVG. Obwohl die Nr. 4204 VV RVG auf den ersten Blick als die speziellere Regelung erscheint, lösen sich diese gegenläufigen Grundsätze dahin, dass es auch für solche Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG, die die Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG betreffen, bei der Vergütung nach Teil 3 VV RVG verbleibt. Hierfür kann auch angeführt werden, dass - wie § 30 Abs. 3 EGGVG ergibt - in diesen Verfahren stets ein Geschäftswert festzusetzen ist, was für die Abrechnung nach Nr. 4204 VV RVG nicht erforderlich wäre. Zwar wird auch die Gerichtsgebühr gemäß § 30 Abs. 1 EGGVG, §§ 130, 32 KostO nach dem Geschäftswert berechnet. Eine solche fällt aber nicht an, wenn - wie hier - der Antrag Erfolg hat.  

     

    Praxishinweis

    Die Auffassung des OLG ist für den Anwalt vorteilhaft. Denn abgesehen davon, dass sich für ihn bei der Abrechnung des Verfahrens nach Nr. 3100 VV RVG eine höhere Vergütung ergeben dürfte, führt sie auch noch dazu, dass ihm für seine Tätigkeit gegenüber der StA noch eine Gebühr nach Nr. 4204 VV RVG zusteht. Darauf hat das OLG ausdrücklich hingewiesen.