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  • 05.01.2009 | Terminsgebühr

    Terminsgebühr für außergerichtliche Besprechung

    von RiLG Dr. Julia Bettina Onderka, Bonn

    Die Terminsgebühr entsteht nicht bei einer telefonischen Besprechung der Anwälte nach Erlass einer einstweiligen Verfügung und vor Einlegung des Widerspruchs, wenn der Antragstellervertreter lediglich mitteilt, der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung solle zurückgenommen werden, und der Antragsgegnervertreter daraufhin die Kostenfolgen der Antragsrücknahme erörtert (KG 7.5.08, 1 W 168/07, n.v., Abruf-Nr. 083822).

     

    Sachverhalt

    Der Antragsteller hatte den Antragsgegner aufgefordert, es zu unterlassen, im Geschäftsverkehr bestimmte AGB-Klauseln zu verwenden und später eine einstweilige Verfügung beantragt, die zugestellt wurde. Daraufhin bestellte sich der Antragsgegnervertreter und behielt sich vor, einen Widerspruch zu erheben. In der Folgezeit fand ein Telefongespräch zwischen den Verfahrensbevollmächtigten statt. Der Antragstellervertreter erfuhr über den Antragsteller vom Eingang einer Unterlassungserklärung. Diese war erfolgt, bevor die einstweilige Verfügung beantragt wurde. Der Antragsgegnervertreter rief an um anzufragen, ob der Antrag zurückgenommen werde. Der Antragstellervertreter bejahte dies. Der Antragsgegnervertreter erklärte, er werde nur eine 1,0 Gebühr abrechnen, sofern der Antrag umgehend zurückgenommen und die Kostentragung akzeptiert werde. Dies lehnte der Antragstellervertreter ab. Nach Rücknahme des Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung wurden dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt. Der Antragsteller wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss, mit dem u.a. eine 1,2 Terminsgebühr aus dem Hauptsachestreitwert zugunsten des Antragsgegners für das Gespräch zwischen den Parteivertretern festgesetzt worden waren. Die sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung der Terminsgebühr hat Erfolg.  

    Entscheidungsgründe

    Die Festsetzung einer Terminsgebühr scheidet aus, weil eine solche - auch durch ein Gespräch zwischen den Anwälten zur Erledigung des Verfahrens - nicht entstehen kann, wenn für das gerichtliche Verfahren keine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist und das Gericht durch Beschluss entscheidet (BGH NJW 07, 2644). Auch nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG ist die Terminsgebühr nicht zu einer von den einzelnen Gebührentatbeständen losgelösten Gebühr für anwaltliche Besprechungen in Streitigkeiten umgestaltet worden, in denen eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht vorgesehen ist. Vielmehr soll mit der Terminsgebühr erreicht werden, dass der Prozessbevollmächtigte, der im ersten Rechtszug des Zivilprozesses an sich erwarten kann, in der mündlichen Verhandlung eine Terminsgebühr zu verdienen, keinen Gebührennachteil erleidet, wenn durch eine andere Verfahrensgestaltung auf eine mündliche Verhandlung verzichtet wird (BGH NJW 08, 668; 06, 157). Hier hatte das LG die einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erlassen. Ein Widerspruch war beim Telefonat zwischen den Parteivertretern noch nicht erhoben worden. Erst nach Einlegung des Widerspruchs hätte das Gericht nach § 924 Abs. 2 S. 2 ZPO Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumen müssen.  

     

    Die Terminsgebühr ist auch nicht nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG dadurch entstanden, dass das Telefongespräch auf die Erledigung des Verfahrens unter Vermeidung der Einlegung des Widerspruchs gerichtet war. Eine solche Besprechung setzt die Bereitschaft der Gegenseite voraus, in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten. Dabei sind an die mündliche Reaktion des Gegners über die Kenntnisnahme und Prüfung des Vorschlags hinausgehende Anforderungen nicht zu stellen (KG AGS 08, 27; OLG Köln AGS 08, 28).