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  • Terminsgebühr
    Die neuen Gebühren nach dem RVG
    von Dipl.-Rechtspfleger Joachim Volpert, Düsseldorf
    Das RVG enthält wesentliche Änderungen und Neuerungen, die die Vergütung des Anwaltes betreffen. Der folgende Beitrag zeigt zunächst wichtige allgemeine Änderungen und Neuregelungen auf.
    Teil 3 VV RVG betrifft Gebührenregelungen in Zivil- und Familiensachen
    Die Anwaltsvergütung in Zivil- und Familiensachen ist in Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses (VV) des RVG geregelt. Teil 3 gilt für alle nicht in den Teilen 4 bis 6 VV RVG (Strafsachen, Bußgeldsachen und sonstige Verfahren) geregelten Tätigkeiten in Gerichtsverfahren. Dieser Teil erfasst alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten einschließlich Mahnverfahren, selbstständige Beweisverfahren, Verfahren der Zwangsvollstreckung, der Vollziehung der Arreste sowie einstweilige Verfügungen/Anordnungen. Teil 3 des VV RVG gilt auch für FGG-Verfahren, für arbeitsgerichtliche Verfahren und für solche vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sowie für Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz.
    Für die Tätigkeit des Anwaltes in Zivil- und Familiensachen kommen grundsätzlich nur zwei Gebührentypen in Betracht: die Verfahrensgebühr und die Terminsgebühr. Diese Gebühren entstehen auf Grund der unterschiedlichen Gewichtung der verschiedenen Verfahren und des unterschiedlichen Aufwands des Anwalts in unterschiedlicher Höhe. Es handelt sich um Gebühren mit einem feststehenden Gebührensatz, die sich nach dem Gegenstandswert richten (§§ 2 und 13 RVG).
    Teil 3 Abschnitt 1 VV RVG ist eine Auffangregelu
    Teil 3 des VV RVG ist in fünf Abschnitte aufgeteilt. Abschnitt 1 enthält Auffangregelungen für gerichtliche Verfahren ohne besondere Gebührenregelung. Damit bildet Abschnitt 1 eine Auffangregelung für alle gerichtlichen Verfahren, für die keine besonderen Gebühren bestimmt sind.
    Besondere Gebühren sind z.B. bestimmt in Abschnitt 2 (Rechtsmittelverfahren Nr. 3200 VV RVG ff.), in Abschnitt 3 (Mahnverfahren Nr. 3305 bis 3308 VV RVG), für Zwangsvollstreckungs- und Vollziehungsverfahren (Nr. 3309 bis 3312 VV RVG) und in Abschnitt 5 u.a. für bestimmte Beschwerdeverfahren. Die allgemeinen Regelungen in der Vorbemerkung 3 gelten für alle fünf Abschnitte in Teil 3 VV RVG. Die diesen Abschnitten jeweils vorangestellten Vorbemerkungen gelten aber nur für den jeweiligen Abschnitt, also z.B. die Vorbem. 3.1 nur für Abschnitt 1 des Teils 3 VV RVG.
    Praxishinweis: Das RVG regelt erstmals die Gebühren für die Tätigkeit als Beistand für Zeugen oder Sachverständige. Nach Abs. 1 der Vorbemerkung 3 erhält der Anwalt in den von Teil 3 VV RVG erfassten Verfahren die gleichen Gebühren wie ein Verfahrens- bzw. Prozessbevollmächtigter. Für die Gebührenhöhe des Beistandes ist aber nicht der Gegenstandswert des Verfahrens maßgebend, in dem der Zeuge aussagt oder der Sachverständige herangezogen wird, da dieser Gegenstand nicht Gegenstand der Anwaltstätigkeit ist. Der Wert richtet sich vielmehr nach § 23 Abs. 3 RVG. Danach wird der Gegenstandswert nach billigem Ermessen bestimmt. In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen wird er mit 4.000 EUR beziffert.
    Verfahrensgebühr entspricht dem Abgeltungsbereich der Prozessgebühr
    Statt der Prozessgebühr (10/10) erhält der Anwalt nach dem RVG eine Verfahrensgebühr (z.B. Nr. 3100 VV RVG). Sie beträgt grundsätzlich 1,3 der vollen Gebühr. Nach Abs. 2 der Vorbemerkung 3 VV RVG entsteht die Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Die Verfahrensgebühr entspricht damit hinsichtlich ihres Abgeltungsbereichs der Prozessgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO).
    Die Verfahrensgebühr entsteht in ZPO- und FGG-Verfahren. Die Aufspaltung der Gebührenvorschriften, also die Prozessgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) für ZPO-Verfahren und die Geschäftsgebühr (§ 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) für FGG-Verfahren, ist entfallen. Für die FGG-Verfahren sind auch keine ermäßigten Gebührensätze mehr vorgesehen (§ 63 Abs. 3 und 4 BRAGO).
    Praxishinweis: In FGG-Verfahren muss der Anwalt künftig keinen Gebührenrahmen mehr bestimmen. Es entfällt der häufig entstehende Streit zwischen Anwalt und Erstattungspflichtigem über die Gebührenhöhe.
    Neu ist die im RVG vorgesehene Terminsgebühr
    Statt der Verhandlungs- oder Erörterungsgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 2, 4 BRAGO) fällt künftig eine Terminsgebühr (Satz: 1,2) an, z.B. Nr. 3104, 3105 VV RVG. Nach Abs. 3 der Vorbemerkung 3 entsteht sie für die
  • Vertretung im Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder
  • Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder
  • Mitwirkung an Besprechungen, die das Verfahren ohne Beteiligung des Gerichts vermeiden oder erledigen sollen, ausgenommen Besprechungen mit dem Auftraggeber.
    Terminsgebühr entsteht auch für außergerichtliche Termine
    Die Terminsgebühr entsteht für die Wahrnehmung von gerichtlichen und außergerichtlichen Terminen. Der Anwalt soll in jeder Phase des Verfahrens dazu beitragen, dass das Verfahren möglichst früh, der Sach- und Rechtslage entsprechend beendet wird. Deshalb entsteht die Gebühr schon, wenn der Anwalt an Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts mitwirkt, die auf eine gütliche Regelung zielen. Die BRAGO hat diese Besprechungen während eines gerichtlichen Verfahrens ohne Beteiligung des Gerichts bisher nicht honoriert.
    Terminswahrnehmung reicht für Entstehung der Terminsgebühr aus
    Auf die Höhe der Terminsgebühr hat es grundsätzlich keinen Einfluss mehr, ob im Termin streitig oder nichtstreitig verhandelt bzw. ob die Sache erörtert wird, oder ob nur Anträge zur Prozess- und Sachleitung gestellt werden (§ 31 Abs. 1 Nr. 2, 4 und § 33 BRAGO). Für das Entstehen der Gebühr genügt es, dass der Anwalt den Termin wahrnimmt.
    Praxishinweis: Eine Ausnahme gilt, wenn der Anwalt nur einen Termin wahrnimmt, in dem eine Partei nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist und er nur einen Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils oder zur Prozess- und Sachleitung stellt. Der Anwalt erhält nur eine Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV RVG mit einem Gebührensatz von 0,5. Weitere Ausnahmen von der Entstehung der vollen Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG ergeben sich aus der Anmerkung zu Nr. 3105 VV RVG. Danach entsteht die ermäßigte Terminsgebühr auch im Fall der Säumnis bei Entscheidungen zur Prozess- und Sachleitung von Amts wegen oder gemäß § 331 Abs. 3 ZPO.
    Beispiel 1: Streitige und nichtstreitige Verhandlung
    Rechtsanwalt R klagt für den Mandanten M einen Anspruch (5.000 EUR) ein. Im Termin erkennt der Beklagte B einen Teilbetrag von 3.000 EUR an, über den Rest wird streitig verhandelt. B wird durch ein Teilanerkenntnis- und Schlussurteil zur Zahlung von 5.000 EUR verurteilt. Welche Gebühren kann R abrechnen (ohne Auslagenpauschale und Umsatzsteuer)?
    Lösung:
    a) R kann nach der BRAGO abrechnen:  
    10/10-Prozessgebühr, § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO, Wert 5.000 EUR
    301,00 EUR
    10/10-Verhandlungsgebühr, § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO, Wert 2.000 EUR
    133,00 EUR
    5/10-Verhandlungsgebühr, § 33 Abs. 1 S. 1, § 13 Abs. 3 BRAGO; Wert 3.000 EUR
    94,50 EUR
      528,50 EUR
    b) R kann nach dem RVG abrechnen:  
    1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG, Wert 5.000 EUR 391,30 EUR
    1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG, Wert 5.000 EUR 361,20 EUR
      752,50 EUR
    Bei Versäumnisurteilen muss Folgendes beachtet werden:
    Beispiel 2: Versäumnisurteil
    R klagt im Anwaltsprozess (5.000 EUR) ein. Zum Termin erscheint nur der Prozessbevollmächtigte des Beklagten, der keinen Antrag stellt. Es ergeht ein Versäumnisurteil. Welche Gebühren sind entstanden?
    Lösung:
    Eine ermäßigte Terminsgebühr Nr. 3105 VV RVG ist nicht entstanden. Voraussetzung hierfür wäre, dass R einen Termin wahrgenommen hat, in dem eine Partei nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist. Zwar ist der Beklagte zum Termin nicht erschienen, er war jedoch in dem Anwaltsprozess ordnungsgemäß durch seinen Anwalt vertreten, so dass die volle Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG anfällt.
    Keine Anhängigkeit des Gegenstands erforderlich
    Die Terminsgebühr entsteht im Gegensatz zur Verhandlungs- und Erörterungsgebühr der BRAGO grundsätzlich auch, wenn Gegenstand des von dem Anwalt wahrgenommenen Termins nicht anhängige Gegenstände waren (Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl., § 31 Rn. 149). Die Terminsgebühr wird damit gegenüber der früheren Verhandlungs- und Erörterungsgebühr in ihrem Anwendungsbereich erweitert und entsteht damit grundsätzlich mit einem Gebührensatz von 1,2 (12/10).
    Praxishinweis: Eine Ausnahme im Hinblick auf die Entstehung der Terminsgebühr gilt nur, wenn in dem Termin lediglich beantragt worden ist, eine Einigung der Parteien oder mit Dritten über nicht rechtshängige Ansprüche zu Protokoll zu nehmen, vgl. Abs. 3 der Anmerkung zu Nr. 3104 VV RVG. Werden die nichtanhängigen Gegenstände vorher auch erörtert oder besprochen und die Einigung protokolliert, entsteht die Terminsgebühr.
    Beispiel
    Rechtsanwalt R macht für seinen Mandanten M einen Anspruch über 5.000 EUR geltend. Im Termin schließen die Parteien einen Vergleich, in dem auch die Einigung hinsichtlich eines weiteren zwischen den Parteien streitigen Anspruchs über 10.000 EUR protokolliert wird. Über den mit der Klage geltend gemachten Anspruch über 5.000 EUR wurde verhandelt. Welche Terminsgebühr kann R abrechnen?
    Lösung:
    1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG,
    Wert 5.000 EUR

    361,20 EUR
    Die Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG entsteht zwar für die Terminswahrnehmung durch den Anwalt, und zwar gem. § 2 Abs. 1 RVG nach dem Wert, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat.
    Bei nicht anhängigen Ansprüchen ist aber nach Nr. 3104 Abs. 3 VV RVG weitere Voraussetzung für den Anfall der Terminsgebühr, dass im Termin insoweit nicht nur beantragt worden ist, eine Einigung über diese Ansprüche zu Protokoll zu nehmen. Somit entsteht die Terminsgebühr nach dem Gegenstandswert nicht anhängiger Ansprüche nur, wenn diese auch erörtert bzw. besprochen worden sind.
    Quelle: RVG professionell - Ausgabe 03/2004, Seite 37
    Quelle: Ausgabe 03 / 2004 | Seite 37 | ID 106604