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  • 01.03.1995 · Fachbeitrag · Taktik im Mahnverfahren:

    Kostenentscheidung bei der Rücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens

    Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 18. Januar 1994 den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens zurückgenommen und damit eine Erklärung gemäß § 696 Abs. 4 ZPO abgegeben. Anhaltspunkte dafür, daß in Wahrheit eine Klagerücknahme oder eine dem gleichzustellende Rücknahme des Mahnantrags beabsichtigt war, sind nicht gegeben. Daraufhin beantragte die Antragsgegnerseite eine Kostenentscheidung gemäß § 269 Abs. 3 ZPO.