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  • · Fachbeitrag · Streitwertfestsetzung

    Außergerichtliche Einigung: Auf Zeitpunkt der Mitteilung abstellen

    | Haben die Parteien ohne inhaltliche Mitwirkung des Gerichts außergerichtlich eine Einigung erzielt, ist bei der Bewertung des Streitgegenstands auf den Zeitpunkt der Mitteilung der materiellen Einigung (§ 278 Abs. 6 S. 1 Alt. 1 ZPO) - nicht auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Feststellung gemäß § 278 Abs. 6 S. 2 ZPO - abzustellen. |

     

    Das LAG Schleswig-Holstein (21.2.14, 3 Ta 17/14, Abruf-Nr. 141850) hält ohne nähere Begründung den Zeitpunkt der Erledigung der materiellen Streitfrage für erheblich und nicht den Zeitpunkt der Feststellung des außergerichtlichen Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO. Folglich hat das Gericht in dem zu entscheidenden Fall den Wert einer Freistellung von der Arbeitsverpflichtung nur für einen Monat und nicht auch noch für den zwischen Einigung und Feststellung liegenden zweiten Monat berücksichtigt.

     

    Merke | Soweit ersichtlich, ist diese Streitfrage anderweitig noch nicht entschieden. Da das LAG übersieht, dass Rechtssicherheit erst mit der Titulierung erreicht wird, erscheint eine andere Ansicht aber durchaus vertretbar.