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  • 01.09.2007 | Strafverfahren

    Zuschlag bei Inhaftierung des Mandanten

    von RiOLG Detlef Burhoff, Münster/Hamm
    Für die Gewährung eines Zuschlags nach Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG kommt es nicht darauf an, ob im Einzelfall aufgrund der Inhaftierung Umstände gegeben sind, die zu konkreten Erschwernissen der Tätigkeit des Rechtsanwalts geführt haben (KG 5.12.06, 3 Ws 213/06, n.v., Abruf-Nr. 072549).

     

    Sachverhalt

    Der Angeklagte wurde am 25.7.05 auf frischer Tat bei einem Ladendiebstahl betroffen, vorläufig festgenommen und wegen Fluchtgefahr dem Polizeigewahrsam zugeführt, um ihn im beschleunigten Verfahren vor Gericht zu stellen oder ihn zum Erlass eines Haftbefehls dem Ermittlungsrichter vorzuführen. Auf die tags darauf von der Amtsanwaltschaft erhobene Schnellgerichtsanklage ist der Festgenommene im beschleunigten Verfahren noch am selben Nachmittag dem AG zur Verhandlung vorgeführt worden. Das AG hat die Hauptverhandlung durchgeführt und den Angeklagten noch am 26.7.05 rechtskräftig verurteilt. Der dem Angeklagten für das beschleunigte Verfahren als Pflichtverteidiger beigeordnete Antragsteller hat in seinem Antrag auf Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung die angefallenen Gebühren jeweils mit dem Zuschlag nach Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG angesetzt. Dieser ist vom KG gewährt worden.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der 3. Strafsenat des KG hat sich bereits der vom 4. Strafsenat des KG in einer gleichartigen Sache vertretenen Ansicht (29.6.06, 4 Ws 76/06, n.v.) angeschlossen, dass die (amtliche) Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG mit ihrem klaren Wortlaut eine generelle, gerade nicht auf den Einzelfall bezogene, zwingende Regelung enthält. Sie gilt damit ohne Ausnahmen oder Einschränkungen. Es kommt daher für die Entstehung des Anspruchs auf die Gebühr mit Zuschlag nicht darauf an, ob im Einzelfall aufgrund der Inhaftierung Umstände gegeben sind, die zu konkreten Erschwernissen der Tätigkeit des Anwalts geführt haben. Allein darauf, dass der oder die Beschuldigte sich nicht auf freiem Fuß befindet, kommt es an, mag auch das Gewicht der Erschwernis nicht bei allen Verfahrensgestaltungen dasselbe sein.  

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung ist zutreffend. Für das Entstehen der Gebühr mit (Haft-) Zuschlag ist unerheblich, wie lange der Mandant sich nicht auf freiem Fuß befunden hat (so auch Burhoff (Hrsg.), RVG Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl., Vorbem. 4 Rn. 90).