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10.08.2007 · IWW-Abrufnummer 072549

Kammergericht Berlin: Urteil vom 05.12.2006 – 3 Ws 213/06

Vorbemerkung 4 Abs. 4 Teil 4 VV RVG enthält eine generelle, nicht auf den Einzelfall bezogene, zwingende Regelung, die ohne Ausnahmen oder Einschränkungen ihrer Anwendung gilt, so daSs es für die Entstehung des Anspruchs auf die Gebühr mit Zuschlag nicht darauf ankommt, ob im Einzelfall aufgrund der Inhaftierung Umstände gegeben sind, die zu konkreten Erschwernissen der Tätigkeit des Rechtsanwalts geführt haben.


3 Ws 213/06
533 Qs 21/06 LG Berlin
(380 Ds ) 98 Js 107/05 (398/05) AG Tiergarten

In der Strafsache gegen

XXX

wegen Diebstahls, hier nur:
Festsetzung von Pflichtverteidigergebühren

hat der 3. Strafsenat des Kammergerichts
in Berlin am 5. Dezember 2006 beschlossen:

Die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors des Amtsgerichts Tiergarten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 23. März 2006 wird verworfen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

G r ü n d e :

Die Verurteilte – damals noch Beschuldigte – ist am 25. Juli 2005 - ein Küchenmesser in der Handtasche mit sich führend - auf frischer Tat beim Ladendiebstahl in Berlin-Neukölln betroffen, vorläufig festgenommen und wegen Fluchtgefahr dem Polizeigewahrsam zugeführt worden, um sie im beschleunigten Verfahren vor Gericht zu stellen oder sie zum Erlass eines Haftbefehls dem Ermittlungsrichter vorzuführen. Auf die tags darauf von der Amtsanwaltschaft erhobene Schnellgerichtsanklage ist die Festgenommene im beschleunigten Verfahren noch am selben Nachmittag dem Amtsgericht Tiergarten in Berlin zur Verhandlung vorgeführt worden. Es hat die Hauptverhandlung durchgeführt und die Festgenommene noch an diesem Tag, dem 26. Juli 2005, wegen Diebstahls rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 5,00 Euro verurteilt. Im Anschluss an die Urteilsverkündung und die Aufnahme des beiderseitig erklärten Rechtsmittelverzichts in die Sitzungsniederschrift hat das Amtsgericht ausweislich des entsprechenden Vermerks in der Sitzungsniederschrift den Befehl erteilt, die Verurteilte freizulassen („Freilassungsbefehl ist erteilt.“).

Auf den Antrag der Amtsanwaltschaft auf Bestellung eines Verteidigers gemäß § 418 Abs. 4 StPO hatte das Amtsgericht mit eingangs der Hauptverhandlung verkündetem Beschluss der An-geklagten Rechtsanwalt A. P. für das beschleunigte Verfahren als Pflichtverteidiger beigeordnet. Er hat in seinem Antrag auf Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung vom 6. Oktober 2005 die angefallenen Gebühren jeweils mit dem – nach Vorbemerkung 4 Abs. 4 zu Teil 4 VV RVG bei Verteidigung eines nicht auf freiem Fuß befindlichen Beschuldigten hinzukommenden - Zuschlag angesetzt. Er hat sie wie folgt festzusetzen beantragt (Erläuterungen in Klammern hinzugefügt):

Gebühr Nr. 4101 VV
(= Gebühr 4100 [Grundgebühr] mit Zuschlag) 162,00 Euro
Gebühr Nr. 4107 VV
(= Gebühr 4106 [Verfahrensgebühr für den
ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht] mit
Zuschlag) 137,00 Euro
Gebühr Nr. 4109 VV
(= Gebühr 4108 [Terminsgebühr je
Hauptverhandlungstag im ersten Rechtszug
vor dem Amtsgericht] mit Zuschlag) 224,00 Euro
Auslagen Nr. 7002 VV
(= Pauschale für Entgelte für Post- und
Telekommunikationsdienstleistungen) 20,00 Euro

Zwischensumme netto 543,00 Euro

Auslagen Nr. 7008 VV
(= Umsatzsteuer, hier 16% Mehrwertsteuer) 86,88 Euro

Gesamtbetrag 629,88 Euro

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat dem Rechtsanwalt die Haftzuschläge für die Grund- und die Verfahrensgebühr verwehrt, da nach damaliger Aktenlage sich ihr das Bild bot, dass er vor der Hauptverhandlung keinen Kontakt mit der Angeklagten gehabt hatte. Daraus ergab sich ein um 63,80 Euro niedrigerer Gesamtbetrag als beantragt. Im Einzelnen sah die Festsetzung der Urkundsbeamtin vom 14. Oktober 2005 folgendermaßen aus:

Gebühr Nr. 4100 VV 132,00 (anstatt 162,00) Euro
Gebühr Nr. 4106 VV 112,00 (anstatt 137,00) Euro
Gebühr Nr. 4109 VV 224,00 (wie beantragt) Euro
Auslagen Nr. 7002 VV 20,00 (wie beantragt) Euro

Zwischensumme netto 488,00 (anstatt 543,00) Euro
Auslagen Nr. 7008 VV 78,08 (anstatt 86,88) Euro

Gesamtbetrag 566,08 (anstatt 629,88) Euro
Differenz 63,80 Euro

In seiner gegen die Kürzung der beantragten Festsetzung gerichteten Erinnerung hat der Rechtsanwalt geltend gemacht, dass wegen Aufnahme des ersten Kontakts mit der Angeklagten ca. 30 Minuten vor der Hauptverhandlung die Gebühren sehr wohl mit dem Zuschlag entstanden seien. Auf die Nichtabhilfe der Kostenbeamtin hin hat der mit der Hauptsache befasst gewesene Richter am Amtsgericht mit Beschluss vom 19. Januar 2006 auf die Erinnerung die Vergütung gemäß dem Antrag des Pflichtverteidigers festgesetzt, mithin ihm die vorenthaltenen Zuschläge zugesprochen. In den Gründen hat er, wie schon zuvor in einem Aktenvermerk vom 3. Januar 2006, mitgeteilt, dass schon vor Beginn der Hauptverhandlung der Verteidiger herangezogen worden war und einen ersten Kontakt mit der Angeklagten im Polizeigewahrsam zur Vorbereitung der Verteidigung aufgenommen hatte.

Die gegen diesen Beschluss des Amtsgerichts vom Bezirksrevisor des Amtsgerichts eingelegte, gemäß den §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 2 RVG vom Amtsgericht zugelassene Beschwerde hat das Landgericht – nach Übertragung der Sache vom Einzelrichter auf die Kammer – mit dem angefochtenen Beschluss unter Klarstellung des amtsgerichtlichen Ausspruchs verworfen. Zugleich hat es gemäß den §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 6 Satz 1 RVG die weitere Beschwerde zugelassen. Das fristgerecht eingelegte Rechtsmittel des Bezirksrevisors des Amtsgerichts Tiergarten bleibt ohne Erfolg. Seinem Begehren, sämtliche Pflichtverteidigergebühren nur ohne den Haftzuschlag festzusetzen, weil im beschleunigten Verfahren, und so auch in der vorliegenden Sache, die Verhandlung über den Strafvorwurf so kurz auf den Erstkontakt des Verteidigers mit dem inhaftierten Angeklagten folge, dass erkennbar keinerlei Erschwernisse der Tätigkeit des Verteidigers vorlägen, die auszugleichen die Zuschlaggewährung nach dem Grundgedanken der Regelung bestimmt sei, kann nicht gefolgt werden.

Der Senat schließt sich der vom 4. Strafsenat des Kammergerichts in einer gleichartigen Sache (Beschluss vom 29. Juni 2006 – 4 Ws 76/06 - ) vertretenen – auch mit Zitaten aus den Gesetzesmaterialien und der Kommentarliteratur unterlegten - Ansicht an, dass die (amtliche) Vorbemerkung 4 Abs. 4 zu Teil 4 VV RVG („Befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem fuß, entsteht die Gebühr mit Zuschlag.“) mit ihrem klaren Wortlaut eine generelle, gerade nicht auf den Einzelfall bezogene, zwingende Regelung enthält, die ohne Ausnahmen oder Einschränkungen ihrer Anwendung gilt, und es deshalb für die Entstehung des Anspruchs auf die Gebühr mit Zuschlag nicht darauf ankommt, ob im Einzelfall aufgrund der Inhaftierung Umstände gegeben sind, die zu konkreten Erschwernissen der Tätigkeit des Rechtsanwalts geführt haben. Allein darauf, dass der oder die Beschuldigte sich nicht auf freiem Fuß befindet, kommt es an, mag auch das Gewicht der Erschwernis nicht bei allen Verfahrensgestaltungen dasselbe sein.

Dass sich in der vorliegenden Sache die Beschuldigte bis zur Erteilung des Freilassungsbefehls am Schluss der Sitzung des Amtsgerichts nicht auf freiem Fuß befunden hat, weshalb die Verteidigergebühren mit dem Zuschlag angefallen sind, steht außer Frage. Ihr war aufgrund der vorläufigen Festnahme die Freiheit entzogen, was, wenn wie hier keine sachfremden Einflüsse hineinspielen, bis in den Tag nach der Festnahme hineinreichen darf, spätestens mit dessen Ablauf aber eine Regelung durch den Richter erfordert, vor dem in Gestalt des Schnellgerichts die Beschuldigte im Übrigen dann ja auch gestanden hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG.

RechtsgebietRVGVorschriftenVorbem. 4 Abs. 4 VV RVG

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