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  • 07.01.2008 | Strafverfahren

    Erstreckung beim Nebenkläger

    von RiOLG Detlef Burhoff, Münster/Hamm
    § 48 Abs. 5 RVG gilt auch für den im Wege der PKH beigeordneten Anwalt und erfasst die vor seiner Beiordnung entstandenen Gebührentatbestände (OLG Koblenz 14.5.07, 2 Ws 300/07, n.v., Abruf-Nr. 073497).

     

    Sachverhalt

    Der Anwalt war für den Nebenkläger bereits im Ermittlungsverfahren tätig. Nach der Eröffnung des Hauptverfahrens und der Zulassung der Nebenklage wurde er vom AG dem Nebenkläger unter Gewährung von PKH beigeordnet. Der Anwalt beantragte bei der Gebührenfestsetzung auch die Festsetzung der Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG und der Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG. Diese ist ihm gewährt worden.  

     

    Entscheidungsgründe

    Nach den allgemeinen Grundsätzen des Umfangs der einem Nebenkläger gewährten PKH ist eine rückwirkende Bewilligung von PKH nur im eingeschränkten Umfang zulässig, und zwar auch im Rahmen des § 397a Abs. 2 StPO. Von diesen Grundsätzen gilt jedoch für das Strafverfahren aufgrund des § 48 Abs. 5 RVG eine erhebliche Abweichung. Diese Vorschrift erfasst alle gebührenrechtlichen Tätigkeiten des Anwalts, soweit diese gegenständlich unter die Beiordnung oder Bestellung fallen. Diese Rückwirkung erstreckt sich bei einer Bestellung oder Beiordnung in Strafsachen auch auf das vorausgegangene Ermittlungsverfahren. Der Anwalt hat also Anspruch auf Zahlung der Vergütung aus der Staatskasse, unabhängig davon, ob er bis zur Anklageerhebung als Wahlverteidiger tätig wird und in welchem Verfahrensabschnitt der ersten Instanz ihn das Gericht als Pflichtverteidiger bestellt oder im Wege der PKH beigeordnet hat. Auf den im Wege der PKH nach § 397a Abs. 1 StPO beigeordneten Anwalt findet § 48 Abs. 5 S. 1 RVG gemäß § 53 Abs. 1, § 52 Abs. 1 RVG entsprechende Anwendung. Der Nebenklägervertreter erhält daher alle auch für den Wahlverteidiger vorgesehenen Gebühren nach Nr. 4100 ff. VV RVG, insbesondere also die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG und die Vorverfahrensgebühr nach Nr. 4104 VV RVG.  

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung ist zutreffend. Sie stellt zu Recht auf den Sinn der Erstreckung i.S. des § 48 RVG ab, der darin liegt, in den in den Teilen 4 bis 6 VV RVG geregelten Verfahren dem beigeordneten oder bestellten Anwalt auch die Tätigkeiten zu vergüten, die er bereits vor seiner Beiordnung oder Bestellung erbracht hat. Dem würde es widersprechen, wenn für den im Wege der PKH dem Nebenkläger beigeordneten Anwalt auf die allgemeinen Regeln zurückgegriffen würde (zur Erstreckung allgemein s. die eingehenden Erläuterungen zu § 48 Abs. 5 RVG bei Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl.).