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  • 01.10.2008 | Strafverfahren

    Ersatz von Auslagen und Aufwendungen des Pflichtverteidigers

    von RiOLG Detlef Burhoff, Münster/Hamm

    Verlangt der Rechtsanwalt den Ersatz von Aufwendungen (hier: Übersetzungskosten), muss er deren Notwendigkeit ausreichend darlegen (KG 18.7.08, 1 Ws 93/07, n.v, Abruf-Nr. 082877).

     

    Sachverhalt

    Die Pflichtverteidigerin des albanisch sprechenden Angeklagten hat in ihrem Kostenfestsetzungsantrag die Erstattung eines Betrags geltend gemacht, den sie für die Übersetzung einer von dem Angeklagten verfassten schriftlichen Einlassung aufgewandt hat, die – nach ihrem Vorbringen in ergänzter Form – in der Hauptverhandlung verlesen worden ist. Dieser Betrag ist nicht gewährt worden, weil die Anwältin keine ausreichenden Angaben zur Erforderlichkeit gemacht habe.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Anwältin hat die Erforderlichkeit der Übersetzungskosten nicht dargelegt. Es kommt nicht darauf an, ob sie die übersetzten Unterlagen vorlegen musste. Es gehört zu den selbstverständlichen Aufgaben eines Verteidigers, zur sachgerechten Erfüllung seines Auftrags von seinem Mandanten Informationen einzuholen. Hier haben solche Gespräche stattgefunden, wobei die gemäß Art. 6 Abs. 3e) MRK unentgeltliche Unterstützung durch eine Dolmetscherin gewährleistet gewesen ist. Die Landeskasse hat die entsprechenden Kosten erstattet. Warum es der Anwältin unzumutbar gewesen sein soll, sich die schriftliche Einlassung ihres Mandanten während der Gespräche in der Haftanstalt von der Dolmetscherin übersetzen zu lassen und sich darüber entsprechende Notizen zu machen, ist nicht nachvollziehbar. Angaben dazu hat sie nicht gemacht. Es erschließt sich auch nicht, warum es auf den genauen Wortlaut der Einlassung angekommen sein soll. Anhaltspunkte hierzu ergeben sich aus der in der Hauptverhandlung verlesenen Erklärung nicht. Sie enthält eine Schilderung des persönlichen Werdegangs des Angeklagten und die Darstellung seines Tatbeitrags.  

     

    Praxishinweis

    Die Auslagen und Aufwendungen werden dem Pflichtverteidiger nach §?46 Abs. 1 RVG nur nicht vergütet, wenn sie zur sachgemäßen Wahrnehmung der Interessen des Beschuldigten nicht erforderlich waren. Insoweit trägt zwar die Staatskasse die Beweislast (OLG Brandenburg RVG prof. 07, 119, Abruf-Nr. 071721; Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl., Rn. 2). Auch ist die Entscheidung des Anwalts, die Aufwendungen zu tätigen, nur bedingt überprüfbar. Der Pflichtverteidiger muss aber ausreichende Angaben zur Erforderlichkeit der Auslagen machen. Das gilt vor allem, wenn es um Übersetzungskosten geht. Denn diese kann er nicht ersetzt verlangen kann, wenn auch der Beschuldigte keinen Anspruch auf kostenfreie Übersetzung gehabt hätte (OLG Hamm AGS 99, 90). Das lässt sich aber nur überprüfen, wenn ausreichend vorgetragen worden ist.