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  • 30.07.2009 | Strafverfahren

    Entstehen der Befriedungsgebühr durch Beschränkung eines Einspruchs

    Im Falle der Beschränkung des Einspruchs gegen einen Strafbefehl auf die Höhe der Tagessätze einer Geldstrafe, wodurch ohne Durchführung einer Hauptverhandlung im schriftlichen Verfahren entschieden werden kann, entsteht nicht die zusätzliche Gebühr Nr. 4141 Anm. 1 Ziff. 3 VV RVG (OLG Frankfurt 14.8.08, 2 Ws 116/08, Abruf-Nr. 092298).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Das AG hat in einem Strafbefehl eine Geldstrafe festgesetzt. Dagegen legte der als Pflichtverteidiger beigeordnete Anwalt einen auf das Strafmaß beschränkten Einspruch ein. Das AG änderte die Höhe des Tagessatzes ab, und zwar mit Zustimmung des Pflichtverteidigers durch Beschluss. Der Verteidiger hat dann auch die Festsetzung einer Gebühr entsprechend Nr. 4141 Anm. 1 Ziff. 3 VV RVG beantragt. Das gegen die Festsetzung gerichtete Rechtsmittel der Staatskasse hatte Erfolg. Die gegen den landgerichtlichen Beschluss gerichtete weitere Beschwerde des Pflichtverteidigers scheiterte.  

     

    Die Zustimmung des Angeklagten, über seinen auf das Strafmaß beschränkten Einspruch gegen den Strafbefehl gemäß § 411 Abs. 1 S. 3 StPO ohne Hauptverhandlung durch Beschluss zu entscheiden, ist keine Erledigung i.S. der Nr. 4141 Anm. 1 Ziff. 3 VV RVG. Der Wortlaut ist eindeutig auf endgültig verfahrensbeendende Maßnahmen gerichtet. Der Angeklagte, der seinen Einspruch auf das Strafmaß beschränkt, trifft aber gerade keine verfahrensbeendende Entscheidung, sondern begehrt eine andere als die bisher vom Gericht getroffene. Die Zustimmung gemäß § 411 Abs. 1 S. 3 StPO ermöglicht dem Gericht lediglich statt durch Hauptverhandlung auch durch Beschluss zu entscheiden. Maßnahmen der Verfahrensvereinfachung sind von der Vorschrift aber nicht erfasst. Eine analoge Anwendung der Nr. 4141 Anm. 1 Ziff. 3 VV RVG für den Fall des § 411 Abs. 1 S. 3 StPO ist nicht möglich. Es liegt keine planwidrige Regelungslücke vor, da die Möglichkeit des Hauptverhandlungsverzichts bei Strafmaßeinsprüchen im Strafbefehlsverfahren durch Art. 3 des 1. JuMoG vom 24.8.04 mit Wirkung zum 1.9.04 und damit nur 2 Monate nach Einführung des RVG zum 1.7.04 in Kraft getreten ist. Bei der zeitlichen Nähe beider Gesetzesreformen kann von einer versehentlichen Nichtberücksichtigung nicht ausgegangen werden.  

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung berücksichtigt nicht den Sinn der Nr. 4141 VV RVG, die zur Entlastung der Justiz durch Vermeidung von Hauptverhandlungen führen soll. Das wird aber mit der Zustimmung zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 411 Abs. 1 S. 3 StPO erreicht. Die Entscheidung wird dazu führen, dass Verteidiger sich in Zukunft nicht mehr mit dem schriftlichen Verfahren einverstanden erklären werden, sondern lieber in die Hauptverhandlung gehen, um die Terminsgebühr zu verdienen. Gerade das hatte das AG Darmstadt (AGS 08, 344) in der wohl begründeten Ausgangsentscheidung vermeiden wollen. Mit ihm ist für eine entsprechende Anwendung der Nr. 4141 VV RVG zu plädieren.