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  • 01.12.2005 | Strafverfahren

    Berechnung der Dauer der Hauptverhandlung für Längenzuschlag des Pflichtverteidigers

    von RiOLG Detlef Burhoff, Münster/Hamm
    Für die Berechnung der Dauer der Hauptverhandlung ist in der Regel der in der Ladung bestimmte Zeitpunkt und nicht der tatsächliche Beginn der Sitzung maßgebend. Dies gilt nicht, wenn der verspätete Beginn nachweislich auf Umständen beruht, die der Rechtsanwalt zu vertreten hat. Verhandlungspausen verkürzen die Dauer der Hauptverhandlung nicht. Inwieweit hiervon bei sehr langen Pausen Ausnahmen zu machen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (OLG Stuttgart 8.8.05, 4 Ws 118/05, n.v., Abruf-Nr. 053047).

     

    Sachverhalt

    Der Anwalt hat als Pflichtverteidiger des Angeklagten an einer Hauptverhandlung bei der Strafkammer teilgenommen. Die auf 9.00 Uhr anberaumte Sitzung begann um 9.12 Uhr und endete um 12.17 Uhr. Termin zur Fortsetzung wurde bestimmt auf 15.00 Uhr. Tatsächlich wurde die Hauptverhandlung dann von 15.10 Uhr bis 15.45 Uhr fortgesetzt. Der Anwalt hat die Festsetzung einer Gebühr nach Nr. 4116 VV RVG beantragt, weil er von einer Hauptverhandlungsdauer von mehr als fünf Stunden ausgegangen ist Der Rechtspfleger hat dagegen nur die reine Hauptverhandlungszeit ohne Wartezeit und Pausen zu Grunde gelegt. Der Anwalt hatte mit diesem Antrag erst beim OLG Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Im Hinblick auf die Berechnung der Dauer der Hauptverhandlung kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt an, zu dem der Verteidiger geladen worden ist.  

     

    Etwas anderes kann nur gelten, wenn allein aus Gründen, die dem Verteidiger zuzurechnen sind, erst zu einem späteren Zeitpunkt hat begonnen werden können. Kürzere Pausen sind nicht zu berücksichtigen. Ausweislich der Gesetzesmaterialien sollten feste Terminsgebühren geschaffen werden, auf deren Höhe die Umstände des Einzelfalls keinen Einfluss haben. Der besondere Zeitaufwand für die anwaltliche Tätigkeit soll angemessen honoriert werden. Insbesondere sollen Anwälte auf Grund länger dauernder zeitlicher Inanspruchnahme nicht mehr ausschließlich auf die Bewilligung einer Pauschgebühr angewiesen sein.