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  • 01.04.2008 | Strafrecht

    Angelegenheitsbegriff bei mehreren Revisionen

    von RiOLG Detlef Burhoff, Münster/Hamm
    Auch wenn das Revisionsgericht über die Revision des Angeklagten durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO entscheidet und die gegen dasselbe Urteil gerichteten Revisionen des Nebenklägers und der Staatsanwaltschaft durch Urteil verwirft, handelt es sich gebührenrechtlich um dieselbe Angelegenheit, in der dem Nebenklägervertreter für seine Tätigkeit im Revisionsverfahren nur einmal ein Gebührenanspruch zusteht (OLG München 21.1.08, 4 Ws 003/08 (K), n.v., Abruf-Nr. 080741).

     

    Sachverhalt

    Der Anwalt hat den Nebenkläger in der Revisionsinstanz eines Strafverfahrens, das sich gegen zwei Angeklagte richtete, vertreten. Der Nebenkläger hat ebenso wie die Staatsanwaltschaft hinsichtlich beider Angeklagter gegen das Urteil Revision eingelegt mit dem Ziel, eine Verurteilung der Angeklagten als Mörderin und des freigesprochenen Angeklagten als Anstifter zu erreichen. Die Angeklagte hat ebenfalls Revision eingelegt, die durch Beschluss des BGH verworfen worden ist. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers ist das landgerichtliche Urteil aufgehoben worden. Die hierfür anfallende Vergütung ist für den Anwalt als Nebenklägervertreter festgesetzt und erstattet worden. Er begehrt nun noch eine weitere Vergütung für das Revisionsverfahren hinsichtlich der Verwerfung der Revision der Angeklagten. Dieser Festsetzungsantrag hatte keinen Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Nach § 15 Abs. 2 S. 1 RVG kann der Anwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern, nach S. 2 dieser Bestimmung kann er die Gebühren jedoch in jedem Rechtszug einmal fordern. Bei der Revision der Angeklagten und jener des Nebenklägers und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des LG handelt es sich nur um eine Angelegenheit i.S. von § 15 Abs. 2 RVG, denn es liegt unabhängig davon, dass über die Revision der Angeklagten durch Beschluss und über jene des Nebenklägers und der Staatsanwaltschaft nach mündlicher Verhandlung durch Urteil entschieden worden ist, nur ein Revisionsverfahren vor, wie sich auch aus dem gleichlautenden Aktenzeichen ergibt. Darauf, dass die Interessenlage des Nebenklägers hinsichtlich der Verwerfung der Revision der Angeklagten und seiner eigenen Revision, mit der er eine weitergehende Verurteilung der Angeklagten sowie eine Verurteilung des Angeklagten erstrebte, in verschiedene Richtungen geht, kommt es nicht an.  

     

    Bedeutung für die Praxis

    Der Entscheidung ist zuzustimmen (vgl. auch Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl. § 15 Rn. 14; Burhoff/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, Teil 4 Unterabschnitt 3 Rn. 3 i.V. mit Nr. 4124 VV Rn. 3 ff.).