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07.03.2008 · IWW-Abrufnummer 080741

Oberlandesgericht München: Beschluss vom 21.01.2008 – 4 Ws 003/08

Auch wenn das Revisionsgericht über die Revision des Angeklagten durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO entscheidet und die gegen dasselbe Urteil gerichteten Revisionen des Nebenklägers und der Staatsanwaltschaft durch Urteil verwirft, handelt es sich gebührenrechtlich um dieselbe Angelegenheit, in der dem Nebenklägervertreter für seine Tätigkeit im Revisionsverfahren nur einmal ein Gebührenanspruch zusteht.


OLG München
4. Strafsenat

Beschluss vom 21.1.2008

4 Ws 003/08 (K)

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hat den Nebenkläger als beigeordneter Beistand nach § 397a Abs. 1 StPO im Revisionsverfahren 1StR 250/05 anwaltschaftlich vertreten. Der Nebenkläger hat ebenso wie die Staatsanwaltschaft am 17.1.2005 hinsichtlich beider Angeklagter gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 12.1.2005 Revision eingelegt mit dem Ziel, eine Verurteilung der Angeklagten Sch als Mörderin und des freigesprochenen Angeklagten U als Anstifter zu erreichen. Die Angeklagte Sch hatte ebenfalls Revision eingelegt, die durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11.10.2005 verworfen worden ist. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers ist das angegriffene Urteil des Landgerichts Augsburg nach mündlicher Verhandlung durch Urteil vom 11.10.2005 aufgehoben worden. Die hierfür anfallende Vergütung wurde am 31.7.2006 entsprechend dem Antrag des Nebenklägervertreters vom 17.1.2006 in Höhe von 1.018,48 € festgesetzt und erstattet.

Mit einem neuerlichen Antrag vom 18.1.2007 wurde eine weitere Vergütung für das vorgenannte Revisionsverfahren 1 StR 250/05 hinsichtlich der Verwerfung der Revision der Angeklagten Sch in Höhe von 774,88 € gegenüber der Staatskasse geltend gemacht. Diesen Festsetzungsantrag hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Landgerichts Augsburg am 18.4.2007 als unbegründet zurückgewiesen, weil die Revision des Nebenklägers und diejenigen der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung als einheitliche Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG zu behandeln seien.

Der Beschluss wurde dem Nebenklägervertreter am 20.4.2007 zugestellt, der hiergegen am 27.4.2007 „Beschwerde“ erhoben hat, weil es sich bei dem Revisionsverfahren der Angeklagten einerseits und den Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers andererseits nicht um dieselbe Angelegenheit handle. Der Urkundsbeamte hat der Erinnerung/Beschwerde am 8.5.2007 nicht abgeholfen; die Strafkammer hat die Erinnerung mit Beschluss vom 10.5.2007 als unbegründet zurückgewiesen.

Gegen diesen ihm am 22.5.2007 zugestellten Beschluss hat der Nebenklägervertreter am 29.5.2007 Beschwerde eingelegt, der die Strafkammer mit Beschluss vom 1.6.2007 nicht abgeholfen hat.

Aus den Gründen:

Die Beschwerde ist gemäß § 33 Abs. 3 Sätze 1 und 3, § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG zulässig; der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt 200 €. In der Sache erweist sich die Beschwerde jedoch als unbegründet, weil die angegriffene Entscheidung des Landgerichts und der den Festsetzungsantrag zurückweisende Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 18.4.2007 der Sach- und Rechtslage entsprechen.

Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG kann der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern, nach Satz 2 dieser Bestimmung kann er die Gebühren jedoch in jedem Rechtszug einmal fordern. Bei der Revision der Angeklagten Sch und jener des Nebenklägers und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 12.1.2005 handelt es sich nur um eine Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG, denn es liegt unabhängig davon, dass über die Revision der Angeklagten durch Beschluss und jene des Nebenklägers und der Staatsanwaltschaft nach mündlicher Verhandlung durch Urteil entschieden worden ist, nur e i n Revisionsverfahren vor, wie sich auch aus dem gleichlautenden Aktenzeichen 1 StR 250/05 ergibt (vgl. Gerold/Schmidt-Madert RVG 17. Aufl. § 15 Rn. 14; Hartmann Kostengesetze 37. Aufl. § 15 RVG Rn. 42 Stichwort „Revision“; ferner OLG Düsseldorf MDR 1993, 699 hinsichtlich des Vergütungsanspruchs des Verteidigers, wenn die Revision des Angeklagten durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO und jene der Staatsanwaltschaft durch Urteil verworfen wird). Darauf, dass die Interessenlage des Nebenklägers hinsichtlich der Verwerfung der Revision der Angeklagten Sch und seiner eigenen Revision, mit der er eine weitergehende Verurteilung der Angeklagten Sch sowie eine Verurteilung des Angeklagten U erstrebte, in verschiedene Richtungen geht, kommt es nicht an.

Die vom Nebenklägervertreter zur Stützung seiner Auffassung herangezogenen Beschlüsse des Landgerichts Ulm (Anwaltsblatt 1960, 99) und des Landgerichts Hildesheim (Anwaltsblatt 1966, 168) treffen die hier vorliegende Konstellation schon deshalb nicht, weil in den diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalten der Anwalt jeweils als Verteidiger u n d Nebenklägervertreter tätig geworden ist, während hier der Anwalt nur den Nebenkläger im Revisionsverfahren vertreten hat.

VorschriftenRVG § 15 Abs. 2 StPO § 397a Abs. 1 Satz 1

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