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  • 01.07.2005 | Straf- und Bußgeldsachen

    Neue Grundgebühr in Straf- und Bußgeldsachen

    von RA Norbert Schneider, Neunkirchen

    Die Rechtsschutzversicherer versuchen vor allem in Bußgeldsachen die Grundgebühr zu drücken. Der folgende Beitrag gibt Ihnen „Munition“ gegen die Argumente der Rechtsschutzversicherer an die Hand.  

     

    Checkliste: Bemessung der neuen Grundgebühren Nrn. 4100 und 5100 VV RVG
    • Abgeltungsbereich: Mit der Grundgebühr wird die Einarbeitung in den Fall abgegolten, Anm. Abs. 1 zu Nr. 4100 VV RVG; Anm. Abs. 1 zu Nr. 5100 VV RVG. Damit ist der Arbeitsaufwand gemeint, der einmalig mit der Übernahme des Mandats entsteht (BT-Drucksache 15/1971, 222). Die Grundgebühr entsteht einmal je Fall und zwar in dem Verfahrensabschnitt, in dem der Anwalt erstmals mit der Sache befasst wird. In späteren Verfahrensabschnitten kann sie nicht mehr erneut entstehen, da sich der Anwalt begrifflicherweise nicht mehr einarbeiten kann, Anm. Abs. 1 zu Nr. 4100 VV RVG; Anm. Abs. 1 zu Nr. 5100 VV RVG. Durch die Grundgebühr wird Folgendes abgegolten:
    • das erste Gespräch mit dem Mandanten. Weitere Gespräche, etwa die Abstimmung der Verteidigerstrategie, zählen nicht mehr dazu (Burhoff, RVG in Straf- Und Bußgeldsachen Nr. 4100 Rn. 12)
    • die (erste) Beschaffung der Informationen (BT-Drucksache 15/1971, 222). Hierzu soll auch die erste Akteneinsicht nach § 147 StPO gehören (Burhoff, a.a.O., Nr. 4100 Rn. 13). Dies erscheint zweifelhaft, wenn man bedenkt, wie lange es oft dauert, bis der Verteidiger Akteneinsicht erhält.
    • sämtliche übrigen Tätigkeiten, die mit der Übernahme des Mandats anfallen, z.B. Telefonate mit Familienangehörigen des Mandanten, der Polizei und der Staatsanwaltschaft (Burhoff, a.a.O., Nr. 4100 Rn. 14). In gerichtlichen Verfahren sollen sogar Anrufe und Sachstandsanfragen beim Gericht abgegolten sein (Burhoff, a.a.O., Nr. 4100 Rn. 12). Mayer-Kroiß, RVG, Nr. 4100 Rn. 22 will sogar Telefonate mit potenziellen Zeugen als durch die Grundgebühr abgegolten ansehen.

     

    • Abgrenzung zur Verfahrensgebühr: Bei dem Abgeltungsbereich der Grundgebühr werden sich Probleme bei der Abgrenzung zur Verfahrensgebühr ergeben. Denn die Verfahrensgebühren in Straf- und Bußgeldsachen entstehen nach Vorbem. 4 Abs. 2; Vorbem. 5 Abs. 2 VV RVG bereits mit der Entgegennahme der Information, also zeitgleich mit der Grundgebühr. Von daher sind Überschneidungen vorprogrammiert. Einzelheiten wird hier ebenfalls die Rechtsprechung herausarbeiten.

     

    • Die Höhe der Grundgebühr: Der Gebührenrahmen der Grundgebühr in Strafsachen (Nr. 4100 VV RVG) beläuft sich auf 30 EUR bis 300 EUR, die Mittelgebühr auf 165 EUR. Befindet sich der Vertretene nicht auf freiem Fuß (Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG), entsteht die Gebühr mit Zuschlag Nr. 4101 VV RVG. Der Gebührenrahmen beträgt insoweit 30 bis 375 EUR, die Mittelgebühr 202,50 EUR. Ist wegen derselben Tat oder Handlung ein Bußgeldverfahren vorangegangen und war dort der Anwalt als Verteidiger tätig, wird die im Bußgeldverfahren angefallene Grundgebühr der Nr. 5100 VV RVG nach Anm. Abs. 2 zu Nr. 4100 VV RVG auf die des Strafverfahrens angerechnet.

     

    Der Gebührenrahmen der Grundgebühr in Bußgeldsachen (Nr. 5100 VV RVG) beträgt 20 bis 150 EUR, die Mittelgebühr 85 EUR. War wegen derselben Tat oder Handlung ein Strafverfahren vorangegangen, fällt im Bußgeldverfahren keine Grundgebühr mehr an, Anm. Abs. 2 zu Nr. 5100 VV RVG.

     

    • Bemessung der Grundgebühr im Einzelfall: Die Bemessung der Grundgebühr im Einzelfall richtet sich nach § 14 Abs. 1 RVG. Die jeweils angemessene Gebühr bestimmt der Anwalt unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dort genannten Kriterien nach billigem Ermessen. Wie die ersten Fälle zeigen, ergeben sich jetzt schon Auseinandersetzungen – vor allem mit den Rechtsschutzversicherern –, wie die Kriterien bei der Grundgebühr zu handhaben sind.

     

    • Keine instanzielle Abstufung: Oft wenden Rechtsschutzversicherer ein, eine Grundgebühr im vorbereitenden Verfahren müsse unterdurchschnittlich angesetzt werden, da der Gebührenrahmen der Grundgebühr in Strafsachen sowohl die Einarbeitung im vorbereitenden Verfahren, im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren und im Berufungs- und Revisionsverfahren abdecke. In Bußgeldsachen gelte die Grundgebühr sowohl für das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde, das gerichtliche Verfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren. Gegenüber einer Einarbeitung im fortgeschrittenen Stadium – insbesondere in der Rechtsmittelinstanz – sei daher die Einarbeitung im vorbereitenden Verfahren (Verfahren vor der Verwaltungsbehörde) als unterdurchschnittlich anzusehen, so dass dies auch nur einen unterdurchschnittlichen Gebührenbetrag rechtfertige. Dieser Einwand ist so pauschal unzutreffend. Für die Gebührenbestimmung kommt es allein auf die Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG im Einzelfall an. Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, der nur eine einzige Grundgebühr geschaffen und – im Gegensatz zu den Verfahrens- und Terminsgebühren – nicht für jede Instanz einen gesonderten Gebührenrahmen mit unterschiedlicher Höhe festgelegt hat.

     

    Auch trägt das Argument nicht, die Einarbeitung im vorbereitenden Verfahren könne noch nicht die Mittelgebühr rechtfertigen, weil kein Raum mehr bliebe, umfangreiche Einarbeitungen, wie z.B. im Revisionsverfahren, im Rechtsbeschwerdeverfahren, im Verfahren nach Zurückverweisung oder nach einem erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahren angemessen zu vergüten. Die Höchstgebühr ist nicht auf umfangreiche und schwierige Extremfälle beschränkt. Dies gilt erst recht in Strafsachen, besteht hier doch nach § 42 RVG die Möglichkeit, sich zusätzlich zu den Höchstgebühren eine Pauschgebühr bewilligen zu lassen. § 42 RVG würde unterlaufen, wenn man von Vornherein festlegen würde, dass die Höchstgebühr nur den umfangreichsten und schwierigsten Sachen vorbehalten bliebe und ausgehend hiervon dann „rückwärts“ eine Gebührenabstufung nach unten vorzunehmen wäre.

     

    • Keine Abstufung nach der Ordnung des Gerichts: Unerheblich ist in Strafsachen auch, vor welchem Gericht Anklage erhoben wird oder bei welchem Gericht sie voraussichtlich hätte erhoben werden sollen. Der Gesetzgeber hat die Staffelung der Gebührenrahmen im vorbereitenden Verfahren und auch bei der Grundgebühr bewusst ausgeschlossen. Daher sind auch hier generelle Erwägungen, die von der Zuständigkeit des zuständigen Gerichts abgeleitet werden, sachfremd (Mayer/Kroiß, Nr. 4100 Rn. 19; Madert, Rechtsanwaltsvergütung in Straf- und Bußgeldsachen, Rn. 46).

     

    • Keine Abstufung nach der Höhe der Geldbuße: Das Gleiche gilt in Bußgeldsachen. Der hier zum Teil anzutreffende Einwand, es müsse nach der Höhe der Geldbuße differenziert werden, trägt ebenfalls nicht. Der Gesetzgeber hat die Grundgebühr in Bußgeldsachen – im Gegensatz zu den Verfahrens- und Terminsgebühren – bewusst unabhängig von der Höhe der zu erwartenden Geldbuße festgelegt. Daher sind auch hier wiederum generelle Erwägungen, die von der Höhe des Bußgeldes auf den Umfang und die Schwierigkeit der Einarbeitung ableiten, völlig sachfremd.

     

    • Die Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG: Ausgangspunkt ist und bleibt daher auch für die Grundgebühr alleine die Regelung des § 14 Abs. 1 RVG. Auch die Höhe der Grundgebühr bemisst sich insbesondere nach den dort genannten sechs Kriterien.

     

    • Umfang der Angelegenheit: Zu berücksichtigen ist der Umfang der Angelegenheit, also der der Einarbeitung. Hierbei ist der Umfang des Tatvorwurfs zu beachten. Für den besonderen Umfang kann insbesondere eine Vielzahl von Tatvorwürfen sprechen oder eine möglicherweise zum Zeitpunkt der Beauftragung bereits vorgenommene Verbindung mehrerer Verfahren.Hier wird insbesondere auch der Umfang der Akten ein wichtiges Kriterium sein (Burhoff, a.a.O., Nr. 4100 Rn. 23). Dabei ist mittelbar auch zu berücksichtigen, zu welchem Zeitpunkt der Anwalt beauftragt worden ist. Der Umfang der Einarbeitung ist zum Zeitpunkt der Aufnahme der Ermittlungen grundsätzlich geringer als eine erstmalige Einarbeitung im Rechtsmittelverfahren, weil dort die gesamten Akten des vorbereitenden und des gerichtlichen Verfahrens gesichtet werden müssen. Gleiches gilt bei erstmaliger Beauftragung in Bußgeldsachen im Rechtsbeschwerdeverfahren, wenn die Akten der Verwaltungsbehörde und des gerichtlichen Verfahrens durchgearbeitet werden müssen. Beim Umfang der Akten wird sicherlich auch nach einer Zurückverweisung oder nach einem erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahren besonders erheblich sein.

     

    Es gilt aber nicht zwingend, dass die Einarbeitung zum späteren Zeitpunkt umfangreicher und zu dem früheren Zeitpunkt einfacher sei. Insbesondere in Strafsachen kann die Einarbeitung in einem frühen Stadium umfangreich sein, weil der genaue Tatvorwurf noch nicht feststeht und der Verteidiger hier sich mit mehreren umfangreicheren Sachverhalten befassen und möglicherweise viel mehr Informationen sichten, erfassen und verarbeiten muss als zu einem späteren Zeitpunkt, wenn möglicherweise einige Tatvorwürfe nach § 154 StPO eingestellt sind. Von daher kann der Zeitpunkt der Beauftragung allenfalls ein Indiz sein, nicht aber ein unmittelbarer Bemessungsfaktor.

     

    Droht die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis oder ist sie bereits entzogen, spricht auch dies für einen besonderen Umfang, der sich im vorbereitenden Verfahren auswirkt, weil hier der Verteidiger handeln muss, während diese Dinge im Berufungsverfahren in der Regel erledigt sind.

     

    Weiterhin wird ausschlaggebend sein die Dauer des ersten Gesprächs mit dem Mandanten oder der Umfang sonstiger Gespräche mit Zeugen, Gericht oder Staatsanwaltschaft.

     

    Vertritt der Anwalt mehrere Personen, was wohl nur für den Privatklage- und Nebenklagevertreter gelten wird, ist auch dies zu berücksichtigen, da Nr. 1008 VV RVG auf die Grundgebühr nicht anzuwenden ist und daher der Mehraufwand der Einarbeitung bei mehreren Auftraggebern insoweit im Rahmen des § 14 Abs. 1 RVG zu berücksichtigen ist.

     

    • Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit: Wichtig sind auch tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten bei der Einarbeitung in die Sache. Der Gesichtspunkt der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ist ebenfalls unabhängig vom Zeitpunkt der Beauftragung. Es kommt auf den Fall an. Hier kann sich unter Umständen die Schwierigkeit gerade daraus ergeben, dass der Anwalt zu einem frühen Zeitpunkt beauftragt wird. Oft lässt sich bei der Einarbeitung noch gar nicht absehen, welcher konkreter Tatverdacht besteht, also in welche Richtungen die Ermittlungen gehen, so dass hier dasselbe gilt, wie beim Umfang der Angelegenheit. In der Berufung kann es z.B. nur noch um Fragen des Strafmaßes gehen, so dass sich der Verteidiger mit dem Tatvorwurf selbst nicht mehr befassen muss. Auch Schwierigkeiten in Zusammenhang mit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis werden sich in aller Regel nur bei frühzeitiger Beauftragung im vorbereitenden Verfahren stellen, später aber nicht mehr. Andererseits kann sich im fortgeschrittenen Stadium auch wieder eine besondere Schwierigkeit ergeben. Diese kann darin liegen, dass zwischenzeitlich Verfahrensfehler begangen worden sind, die z. B. mit der Revision oder der Rechtsbeschwerde angegriffen werden müssen. Von daher ist der Zeitpunkt der Beauftragung auch hier nur ein Indiz, aber kein unmittelbarer Bemessungsfaktor.

     

    • Bedeutung der Angelegenheit: Diese dürfte vom Zeitpunkt der Beauftragung stets unberührt bleiben. Hier kann in Bußgeldsachen die Höhe des Bußgeldes als einer von mehreren Aspekten mit einfließen. Man wird davon ausgehen müssen, dass die Bedeutung der Sache für den Auftraggeber beim höheren Bußgeld, insbesondere, wenn die Eintragung im Verkehrszentralregister droht, größer ist. Andererseits kann aber auch geringeren Bußgeldern eine besondere Bedeutung zukommen, etwa wenn das Bußgeldverfahren präjudiziell für die spätere zivilrechtliche Ausein-andersetzung ist. Drohen ein Fahrverbot oder berufliche Konsequenzen (Kündigung), etc., ist auch dies zu berücksichtigen

     

    • Einkommens- und Vermögensverhältnisse: Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse wiederum dürften sowohl in Straf- und Bußgeldsachen vom Zeitpunkt der Beauftragung völlig unabhängig sein. Zu beachten ist, dass hier nicht ein besonders hohes Einkommen erforderlich ist. In Anbetracht der derzeitigen Verhältnisse (Hartz IV u.a.) sind an ein durchschnittliches Einkommen keine hohen Anforderungen zu stellen. Oftmals ist es ja schon überdurchschnittlich, wenn der Mandant überhaupt ein Einkommen hat.

     

    Bei den Vermögensverhältnissen ist aber eine Rechtsschutzversicherung zu berücksichtigen (LG Kaiserslautern AnwBl. 64, 289). Der Bestand der Rechtsschutzversicherung ist ein Vermögenswert, den sich der Mandant durch Prämienzahlungen erkauft hat.

     

    • Besonderes Haftungsrisiko: Auch bei dem besonderen Haftungsrisiko des Anwalts (§ 14 Abs. 1 S. 2 RVG) ist der Zeitpunkt der Beauftragung unerheblich. Im Gegenteil wird das Haftungsrisiko in einem früheren Zeitpunkt in der Regel höher sein. Versäumt es der Anwalt hier auf Grund unzureichender Einarbeitung bestimmte Ermittlungen in Gang zu bringen, Beweise zu sichern, Beweisanträge zu stellen, etc., können diese Versäumnisse zu Nachteilen des Mandanten führen, die sich später nicht mehr wiedergutmachen lassen. Dagegen sind im fortgeschrittenen Stadium die Ermittlungen bereits abgeschlossen, so dass den Anwalt insoweit keine Haftung mehr treffen kann. Die Gefahr kann jedoch hier wiederum darin bestehen, dass vorangegangene Verfahrensfehler des Gerichts übersehen werden, die noch hätten korrigiert werden können.

     

    • Haftzuschlag: Befindet sich der Mandant nicht auf freiem Fuß, erhält der Anwalt in Strafsachen nach Nr. 4100 VV RVG, Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG einen höheren Gebührenrahmen. Daher ist der gewöhnliche zusätzliche Aufwand und die besondere Schwierigkeit beim Umgang mit einem inhaftierten Mandanten nicht (mehr) im Rahmen der Gebührenbestimmung (§ 14 Abs. 1 RVG) zu berücksichtigen. Herangezogen werden darf aber ein überdurchschnittlicher Aufwand oder eine überdurchschnittliche Schwierigkeit im konkreten Fall.

     

    Da es in Bußgeldsachen – im Gegensatz zu den Strafsachen – keine generelle Erhöhung des Gebührenrahmens bei einem sich nicht auf freiem Fuß befindlichen Mandanten gibt, ist dies hier immer ein Grund, eine höhere Grundgebühr anzusetzen, wobei solche Fälle in der Praxis sicherlich selten vorkommen dürfen.

     

    • Anrechnung der Grundgebühr in Strafsachen: Ist dem Strafverfahren ein Bußgeldverfahren vorangegangen, sind im Rahmen der Nr. 4100 VV RVG sämtliche Einarbeitungstätigkeiten zu berücksichtigen, auch soweit sie im Bußgeldverfahren stattgefunden haben. Sodann ist die im Bußgeldverfahren bereits verdiente Grundgebühr anzurechnen, also abzuziehen. Nur so ist gewährleistet, dass die weitere Einarbeitungstätigkeit des Anwalts in der Strafsache gebührenmäßig erfasst wird. Würde man im Rahmen der Nr. 4100 VV RVG nur darauf abstellen, welche weiteren Einarbeitungstätigkeiten der Anwalt vorgenommen hat und die Grundgebühr des Bußgeldverfahrens abziehen, würde man zum zu geringen Gebührenaufkommen gelangen, weil verschiedene Tätigkeiten miteinander verrechnet würden. Dies ist vom Gesetzgeber aber nicht gewollt.

     

     

    Quelle: Ausgabe 07 / 2005 | Seite 119 | ID 91903