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  • 01.04.2006 | Sozialrecht

    Auf einen Blick: Die Grundzüge der Abrechnung sozialgerichtlicher Verfahren

    von RiSG Heinz Schäfer, Münster

    Die Praxis zeigt, dass Anwälte Schwierigkeiten mit der Abrechnung sozialgerichtlicher Verfahren haben. „RVG professionell“ wird Ihnen daher in den nächsten Ausgaben einen umfassenden Überblick über die wichtigsten Punkte geben, die Sie bei der Abrechnung Ihres Honorars beachten müssen. Der folgende Beitrag zeigt die Gebührenstrukturen auf, die für die Weichenstellung bei der Abrechnung maßgeblich sind.  

     

    Differenzierung zwischen Betragsrahmen- und Wertgebühren

    Durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 5.5.04 gilt das RVG seit dem 1.7.04 auch für die Abrechnung anwaltlicher Tätigkeiten im Sozialrecht (BGBl. I 04, 718). Ausgangspunkt ist § 3 RVG:  

     

    • Nach Abs. 1 S. 1 entstehen in Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das GKG nicht anwendbar ist, Betragsrahmengebühren.
    • Nach Abs. 1 S. 2, Abs. 2 richten sich die Gebühren in sonstigen Verfahren nach dem Gegenstandswert, sog. Wertgebühr, wenn der Auftraggeber nicht zum Personenkreis des § 183 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gehört.

     

    Praxishinweis: Mehr als 90 Prozent aller Fälle werden auf der Basis von Betragsrahmengebühren gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 RVG abgerechnet. Abrechnungen nach Gegenstandswert kommen, auch wenn dies für die Anwaltschaft im Einzelfall lukrativer erscheint, nur in weniger als 10 Prozent der Fälle, beginnend von der Beratung über das Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren bis zum dreigliedrigen Rechtszug, in Betracht.