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  • 01.06.1996 · Fachbeitrag · Richtige Anwendung der BRAGO

    Wie einstweilige Anordnungen in Familiensachen gemäß § 41 BRAGO abgerechnet werden

    | In den Nrn. 10, 11 und 12/95 von „BRAGO professionell“ wurden einige Möglichkeiten der Durchbrechung der Regelung von § 13 Abs. 2 BRAGO behandelt, wonach der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit grundsätzlich die Gebühren nur einmal fordern kann. Neben den §§ 38, 39 und 40 BRAGO stellt § 41 BRAGO eine weitere Ausnahme von dieser Regel dar. Diese Vorschrift normiert die Abrechnung der anwaltlichen Gebühren bei einer Vertretung des Auftraggebers in Verfahren der einstweiligen Anordnungen in Ehe- und Kindschafts-sachen in vergleichbarer Weise wie die Abrechnung von Arrest und einstweiliger Verfügung nach § 40 BRAGO und lautet: |