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  • 01.03.2002 · Fachbeitrag · Richtige Anwendung der BRAGO

    Kosten und Gebühren des außergerichtlichen Schlichtungsverfahrens

    | Die Bundesländer können seit dem 1.1.00 den Verfahren vor dem AG ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren zur gütlichen Beilegung von Rechtsstreitigkeiten vorschalten (§ 15a EGZPO). Nach der Umsetzung des § 15a EGZPO ist die Durchführung des Schlichtungsverfahrens eine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Klage. Der folgende Beitrag zeigt, wie Sie die Kosten und Gebühren des Güteverfahrens richtig abrechnen. |