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  • 01.03.2002 · Fachbeitrag · Richtige Anwendung der BRAGO

    Kosten und Gebühren des außergerichtlichen Schlichtungsverfahrens

    Die Bundesländer können seit dem 1.1.00 den Verfahren vor dem AG ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren zur gütlichen Beilegung von Rechtsstreitigkeiten vorschalten (§ 15a EGZPO). Nach der Umsetzung des § 15a EGZPO ist die Durchführung des Schlichtungsverfahrens eine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Klage. Der folgende Beitrag zeigt, wie Sie die Kosten und Gebühren des Güteverfahrens richtig abrechnen.