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  • 01.10.2002 · Fachbeitrag · Richtige Anwendung der BRAGO

    Gebührenrechtliche Auswirkungen der schriftlichen Annahme eines gerichtlichen Vergleichsvorschlags

    | Vor der ZPO-Reform musste ein den Prozess beendender und zur Zwangsvollstreckung berechtigender Prozessvergleich vor Gericht abgeschlossen und protokolliert werden. Durch das ZPO-Reformgesetz wurde diese Vorgehensweise erleichtert: Ein gerichtlicher Vergleich kann gemäß § 278 Abs. 6 S. 1 ZPO n.F. jetzt auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag durch einen Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen. Die folgenden Ausführungen zeigen, welche Gebühren entstehen, wenn ein solcher Vergleich vor oder nach einer Güteverhandlung oder im schriftlichen Vorverfahren zustande kommt. |