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  • 01.05.2005 | Rechtszug

    Zwischenstreite i.S. von § 19 Abs. 1 RVG

    von RiLG Dr. Julia Bettina Onderka, Bonn

    Der Beitrag erläutert die richtige Abrechnung von Zwischenstreiten i.S. von § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 RVG.  

     

    Begriff: Zwischenstreit

    Nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 VV RVG gehören zum Rechtszug  

    • der Zwischenstreit,
    • die Bestimmung des zuständigen Gerichts,
    • die Bestellung von Vertretern durch das Hauptsachegericht,
    • die Ablehnungsverfahren sowie
    • die Festsetzung des Streit- oder Geschäftswerts für den Prozessbevollmächtigten.

     

    Zwischenstreit i.S. dieser Vorschrift sind der Zwischenstreit mit dem Nebenintervenienten, Zeugen oder Sachverständigen (§§ 71, 387, 402, 408 ZPO), der Streit über die Pflicht eines Anwalts zur Rückgabe einer vom Gegner mitgeteilten Urkunde (§ 135 ZPO) sowie die Streitverkündung (§§ 72 ff. ZPO).