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  • 01.07.2009 | Rechtsmittel

    Dies sind die häufigsten Fehler bei Rechtsmitteln in Kostensachen

    von RiLG Dr. Julia Bettina Onderka, Bonn

    Der Beitrag zeigt häufige Probleme bei Rechtsmitteln in Kostensachen, die in der Praxis zu vermeidbaren Fehlern führen können. Gegenstand sind die Kostenfestsetzungsbeschwerde gemäß § 104 Abs. 3 ZPO sowie die Gegenstandsbeschwerde nach § 33 Abs. 3 RVG und die Streitwertbeschwerde nach § 68 GKG.  

     

    • Während die gerichtliche Kostengrundentscheidung in der Regel nicht isoliert anfechtbar ist (Ausnahmen: § 91a Abs. 2, § 99 Abs. 2 ZPO), kann die Kostenfestsetzung unabhängig von einem Rechtsmittelverfahren in der Hauptsache mit der Kostenfestsetzungsbeschwerde (§ 104 Abs. 3 ZPO) angefochten werden, wenn Gebühren oder Auslagen nicht oder nur teilweise als erstattungsfähig anerkannt wurden.

     

    • Die Regelung des § 33 Abs. 1 RVG ermöglicht eine selbstständige gerichtliche Wertfestsetzung für die Anwaltsgebühren, wenn diese in einem gerichtlichen Verfahren angefallen sind und sich entweder nicht nach dem Gerichtskostenstreitwert richten oder es bei dem Verfahren an einem solchen Streitwert gänzlich fehlt. Die Beschwerde gegen eine solche Wertfestsetzung (§ 33 Abs. 3 RVG) kommt dann in Betracht, wenn die Antragsberechtigten gegen die festgesetzte Höhe des Gegenstandswerts Einwendungen haben.

     

    • Die Beschwerde nach § 68 GKG schließlich soll Einwendungen der Beteiligten gegen den nach Abschluss des Verfahrens für die Gerichtsgebühren festgesetzten Streitwert klären.

     

    Die folgende Checkliste führt die wesentlichen Punkte auf, die vor Einlegung einer Kostenbeschwerde bedacht werden müssen.  

     

    Checkliste: Kostenfestsetzungsbeschwerde, § 104 Abs. 3 ZPO
    • Wert des Beschwerdegegenstands: Die sofortige Beschwerde ist statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 EUR übersteigt. Andernfalls kann nur befristete Erinnerung eingelegt werden (§ 11 Abs. 2 S. 1 RPflG), über die bei unterbliebener Abhilfe durch den Rechtspfleger der Instanzrichter abschließend und unanfechtbar entscheidet. Entscheidend für den Wert des Beschwerdegegenstands ist nicht generell, welche Kosten abgesetzt worden sind, sondern vielmehr die Differenz zwischen den Gebühren und Auslagen, deren Erstattung die Partei beantragt hat und denen, die sie nach der erstrebten Änderung verlangen könnte.

     

    Praxishinweis: Bei Einlegung des Rechtsbehelfs muss immer deutlich gemacht werden, in welchem Umfang die Entscheidung angegriffen wird, damit der Wert des Beschwerdegegenstands berechnet werden kann.

     

    • Eigenes Beschwerderecht des Rechtsanwalts: Beschwerdeberechtigt gegen die (teilweise) unterbliebene Festsetzung der beantragten Summe ist nur die Partei. Der Anwalt hat grundsätzlich kein eigenes Beschwerderecht, es sei denn, er wurde im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnet und hat im eigenen Namen die Festsetzung seiner Gebühren und Auslagen gegen den Gegner beantragt (§ 126 Abs. 1 ZPO).

     

    Praxishinweis: Soweit dieser Ausnahmefall nicht vorliegt, muss der Anwalt darauf achten, die Beschwerde im Namen der Partei einzulegen.

     

    • Nichtzulassungsbeschwerde: Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn diese zugelassen wurde (vgl. § 574 ZPO). Andernfalls ist das Verfahren beendet, da das Rechtsbeschwerdeverfahren keine Nichtzulassungsbeschwerde kennt.

     

    • Anwaltsvergütung: Für das Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 ff. ZPO) erhält der Prozessbevollmächtigte keine besondere Vergütung. Es gehört nach § 19 Abs. 1 Nr. 13 RVG zum Rechtszug. Wird der Anwalt auftragsgemäß für seinen Mandanten im Beschwerdeverfahren tätig, erhält er die Gebühr nach Nr. 3500 VV RVG, im Rechtsbeschwerdeverfahren die Gebühr nach Nr. 3502 VV RVG.
     

    Die folgende Checkliste beinhaltet die wesentlichen Punkte, die vor Einlegung einer Gegenstandswertbeschwerde nach § 33 Abs. 3 RVG zu beachten sind.  

     

    Checkliste: Gegenstandswertbeschwerde, § 33 Abs. 3 RVG
    • Wert des Beschwerdegegenstands: Die Beschwerde nach § 33 Abs. 3 RVG ist statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat (§ 33 Abs. 3 S. 2 RVG). Der Wert des Beschwerdegegenstands bestimmt sich nicht nach der Differenz zwischen der erfolgten und der angestrebten Wertfestsetzung. Entscheidend ist vielmehr die Differenz der anwaltlichen Gebühren zzgl. Umsatzsteuer nach dem festgesetzten Wert einerseits sowie nach dem erstrebten Wert andererseits.

     

    • Beschwerde beim richtigen Gericht: Die Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung bei dem Gericht eingelegt werden, dessen Entscheidung angefochten wird (§ 33 Abs. 7 S. 3 RVG). Anders als bei § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO kann die Beschwerde nicht beim Beschwerdegericht eingeleitet werden. Legt der Anwalt die Beschwerde beim Beschwerdegericht ein, trägt er das Risiko, dass die Frist aufgrund der notwendigen Übersendung an das zuständige Gericht nicht eingehalten wird.

     

    • Hilfsanträge: Ein Anspruch, der hilfsweise geltend gemacht bzw. mit dem hilfsweise aufgerechnet wird, wird nur bei rechtskraftfähiger Entscheidung bei der Ermittlung des Gegenstandswerts berücksichtigt. Nach h.M. kann dieser Wert auch nicht im Rahmen einer selbstständigen Wertfestsetzung für die Anwaltsgebühren nach § 33 Abs. 1 RVG berücksichtigt werden (KG RVGreport 08, 316; KG JurBüro 07, 488; OLG Karlsruhe AGS 07, 470; OLG Hamm AGS 07, 254; a.A.: LAG Nürnberg AGS 08, 359; LAG Berlin RVGreport 08, 275).

     

    Praxishinweis: Da damit der Inhalt der anwaltlichen Tätigkeit und das erhöhte Haftungsrisiko bei der Gebührenberechnung nicht ausreichend berücksichtigt werden, sollte der Anwalt mit seinem Mandanten eine Vergütungsvereinbarung schließen, wonach die auf die Hilfsanträge bezogene Tätigkeit nach einem entsprechend erhöhten Gegenstandswert abgerechnet werden kann.

     

    • Anwaltsvergütung: Der Prozessbevollmächtigte erhält für das Festsetzungsverfahren keine gesonderten Gebühren, weil es nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 RVG zum Rechtszug gehört. Handelt es sich um eine Einzeltätigkeit im Auftrag des Mandanten, so erhält er die Gebühr nach Nr. 3403 VV RVG. Im Beschwerdeverfahren entsteht die Gebühr nach Nr. 3500 VV RVG, wenn der Anwalt im Namen des Mandanten tätig wird. Für ein Beschwerdeverfahren im eigenen Namen kann er keine Vergütung verlangen. Eine Erstattung durch den Gegner ist in jedem Fall ausgeschlossen (§ 33 Abs. 9 S. 2 RVG).
    Die folgende Checkliste beinhaltet die wesentlichen Punkte, die vor Einlegung einer Streitwertbeschwerde nach § 68 GKG zu beachten sind.  

     

    Checkliste: Streitwertbeschwerde, § 68 GKG
    • Vorläufige Wertfestsetzung angreifen: Hat das Gericht nach Beendigung des Verfahrens gemäß § 63 Abs. 2 GKG den Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt, so kann gegen diesen Beschluss nach § 68 GKG Beschwerde eingelegt werden. Ein im Sinne des § 68 GKG beschwerdefähiger Beschluss liegt aber nur vor, wenn endgültig über die Wertfestsetzung entschieden wurde.

     

    Praxishinweis: Eine nur vorläufige Festsetzung (§ 63 Abs. 1 S. 1 GKG) kann allerdings im Rahmen der Rechtsbehelfe gegen die Vorschussanforderung (§ 63 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 67 GKG) angegriffen werden, wo dann auch die Höhe des vorläufig festgesetzten Streitwerts inzidenter mit überprüft wird (KG NJW-RR 04, 864; OLG Brandenburg MDR 00, 174).

     

    • Wert des Beschwerdegegenstands: Die Beschwerde ist statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen wurde. Es ist daher bei einer Streitwertbeschwerde der Partei deren Kostenlast nach dem festgesetzten Streitwert mit der Kostenlast nach dem angestrebten Streitwert zu vergleichen. Bei einer Streitwertbeschwerde des Anwalts ist auf den Unterschied zwischen den sich aus der Streitwertfestsetzung ergebenden Gebühren (inkl. Umsatzsteuer) und den Gebühren nach der begehrten Festsetzung abzustellen.

     

    • Beschwerdeberechtigung: Der Anwalt kann im eigenen Namen (§ 32 Abs. 2 RVG) gegen einen vermeintlich zu niedrigen Streitwert vorgehen. Die Partei kann gegen einen zu hohen Streitwert Beschwerde einlegen.
    Praxishinweis: Im Hinblick auf das eigene Beschwerderecht muss der Anwalt im Schriftsatz deutlich machen, ob er das Rechtsmittel im eigenen Namen oder für seinen Mandanten einlegt. Sonst riskiert er - obwohl in der Praxis die meisten Gerichte in solchen Fällen nachfragen - eine Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig.

     

    • Erhöhungsbeschwerde der Partei: Ausnahmsweise hält die h.M. eine auf Erhöhung des Streitwerts gerichtete Beschwerde der obsiegenden Partei für zulässig, wenn mit dem Anwalt eine Vergütungsvereinbarung abgeschlossen wurde, die von einem höheren Streitwert ausgeht (OVG Saarland AGS 08, 191; OVG Bautzen NVwZ-RR 06, 654; OLG Düsseldorf AGS 06, 188; VGH Mannheim NVwZ-RR 02, 900; VGH München NVwZ-RR 97, 195).

     

    Praxishinweis: Hat der Anwalt mit seinem Mandanten allerdings eine Vereinbarung abgeschlossen, die eine Vergütung nach Zeitaufwand vorsieht, so sollte er die Erhöhungsbeschwerde im eigenen Namen einlegen. Die Rechtsprechung steht nämlich einer Erhöhungsbeschwerde des Mandanten in diesen Fällen sehr kritisch gegenüber (vgl. OVG Greifswald AGS 09, 43).

     

    • Anwaltsvergütung: Der Prozessbevollmächtigte erhält für das Festsetzungsverfahren keine gesonderten Gebühren, da dieses nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 RVG zum Rechtszug gehört. Bei einer Einzeltätigkeit im Auftrag des Mandanten erhält er die Gebühr nach Nr. 3403 VV RVG. Im Beschwerdeverfahren erhält der Anwalt die Gebühr nach Nr. 3500 VV RVG, wenn er im Namen des Mandanten tätig wird. Für ein Beschwerdeverfahren im eigenen Namen kann er keine Vergütung verlangen. Eine Erstattung durch den Gegner ist in jedem Fall ausgeschlossen (§ 68 Abs. 3 S. 2 GKG).
     

     

    Quelle: Ausgabe 07 / 2009 | Seite 121 | ID 128108