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  • 25.07.2011 | Rahmengebühren

    Angemessenheit der Wahlanwaltsgebühren im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren

    Bei der Bemessung der Wahlanwaltsgebühren im straßenverkehrsrechtlichen OWi-Verfahren darf nicht allein auf den Betrag der Geldbuße abgestellt werden (AG Cloppenburg 14.6.11, 25 OWi 785 Js 12168/10 (212/10), Abruf-Nr. 112424).

     

    Sachverhalt

    Der Betroffene macht - nach Freispruch im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren - im Kostenfestsetzungsverfahren die Auslagen seines Verteidigers geltend. Gestritten wird um die angemessene Höhe der Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG (85 EUR statt nur 60 EUR) und der Verfahrensgebühren vor der Verwaltungsbehörde und beim AG (jeweils 160 EUR statt jeweils nur 130 EUR). Die Erinnerung des Verteidigers war erfolgreich.  

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Zwar trifft es zu, dass die Grundgebühr von der Höhe der Geldbuße unabhängig ist und diese auch für Verfahren mit Geldbußen von über 5.000 EUR gilt. Jedoch ist es einseitig, wenn man bei der Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen allein auf die Höhe der Geldbuße abstellt ohne zugleich Beruf und Einkommenssituation zu berücksichtigen. Ferner ist der Vergleich mit Geldbußen von über 5.000 EUR auch deshalb einseitig und unvollständig, weil diese hohen Geldbußen üblicherweise nicht mit Punkten im Verkehrszentralregister verbunden sind. Gerade diese belasten jedoch die Betroffenen allgemein bekannt mehr als hohe Bußgelder. Wäre es möglich, würden sich viele Betroffene gerne von den Punkten „freikaufen“. Die Punktebewehrtheit eines Verstoßes deutet mithin bereits auf eine gewisse Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen hin. Die Entscheidung ist zutreffend und gibt dem Verteidiger gute Argumente für den „Kampf“ um die Angemessenheit der Wahlanwaltsgebühren.  

     

    Übersicht: Diese Argumente gibt das AG dem Verteidiger zusätzlich an die Hand
    • Nicht abgestellt werden darf darauf, dass der Verteidiger schon unmittelbar nach Beginn des Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde eingeschaltet worden ist und deshalb Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit hinsichtlich der Einarbeitung als weit unterdurchschnittlich zu bewerten sind. Ein Zusammenhang zwischen dem Umfang und der Schwierigkeit einer Sache und dem Zeitpunkt der Einschaltung des Anwalts besteht nämlich nicht.
    • Bei einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Gerät Leivtec XV 2 sind zeitintensive Tätigkeiten des Verteidigers erforderlich, weil in jedem Einzelfall eine umfangreiche Einarbeitung in die rechtliche Problematik eines ggf. bestehenden Beweisverwertungsverbots und in die tatsächliche Messung (Messstelle; Messzeit; Art der Handhabung durch den einzelnen Messbediensteten) mittels der Unterlagen und des Videos vorzunehmen sind.
    • Ferner sind Tätigkeiten des Verteidigers in Zusammenhang mit der Akteneinsicht zu berücksichtigen, wenn nämlich z.B. der Verteidiger bereits gegenüber der Verwaltungsbehörde umfangreiche Tätigkeiten entfaltet hat, man jedoch seinem Antrag aus „vorgeschobenen“ datenschutzrechtlichen Belangen nicht nachgekommen ist.