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  • · Fachbeitrag · Rahmengebühren

    So sind die Gebühren im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren zu bemessen

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D. , Münster/Augsburg

    | Das AG Viechtach hat in einem aktuellen Beschluss Leitlinien für die Gebührenbemessung in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren aufgestellt. |

     

    Sachverhalt

    Ergangen ist der Beschluss in einem Bußgeldverfahren, in dem gegen den Betroffenen wegen eines Abstandsverstoßes eine Geldbuße in Höhe von 115 EUR festgesetzt worden ist. Zudem wurde die Eintragung eines Punkts im Fahreignungsregister (FAER) angekündigt. Der Betroffene hatte im FAER bereits zwei Voreintragungen mit insgesamt drei Punkten. Die Geldbuße wurde wegen der Voreintragungen erhöht. Die Verwaltungsbehörde hat auf den (nicht begründeten) Einspruch des Verteidigers hin das Verfahren eingestellt. Es wurde um den Ansatz der Mittelgebühr bei Grundgebühr und Verfahrensgebühr gestritten.

     

    Entscheidungsgründe

    Das AG stellt für die Bemessung der jeweiligen Gebühr zunächst auf die Mittelgebühr ab, die dann innerhalb des Gebührenrahmens herauf - oder herabgesetzt wird (28.8.18, 6 lI OWi 286/18, Abruf-Nr. 205313). Die Mittelgebühr gilt für die „normalen“ Fälle, in denen weitgehend alle Umstände durchschnittlich sind. Weicht ein Umstand vom Normalfall ab, kann das zu einem Unterschreiten oder Überschreiten der Mittelgebühr führen, es sei denn, die Abweichung wird durch andere unter- bzw. überdurchschnittliche Umstände kompensiert (vgl. Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 23. Aufl., VV Einleitung Teil 5 Rn. 18).

     

    MERKE | Für die in dem Zusammenhang zur berücksichtigende „Bedeutung der Angelegenheit“ sagt die Höhe der im Bußgeldbescheid verhängten Geldbuße bei Verkehrsordnungswidrigkeiten in der Regel nicht viel aus, da die Geldbußen meistens im unteren Bereich angesiedelt sind. In erster Linie werden bei Verkehrsordnungswidrigkeiten Einsprüche gegen Bußgeldbescheide eingelegt, wegen der mit der Geldbuße verbundenen Punkte im Fahreignungsregister, im Hinblick auf ein zukünftig drohendes Fahrverbot oder einen Fahrerlaubnisentzug durch die Verwaltungsbehörde, wegen eines verhängten Fahrverbots oder zur Abwehr oder Vorbereitung zivilrechtlicher Schadenersatzansprüche. Weiter kann von Bedeutung sein, in welchem Maß der Betroffene beruflich auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist.

     

    Als relevante Kriterien zur Einordnung des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sind u. a. die folgenden Kriterien zu berücksichtigen:

     

    • Aktenumfang,
    • Anzahl und Dauer der Besprechungen mit Mandanten, Sachverständigen und Dritten,
    • Notwendigkeit der Einarbeitung in Rechtsmaterie, einschließlich des ggf. notwendigen Studiums von Rechtsprechung und Literatur,
    • Zahl und Umfang der Schriftsätze,
    • auswärtige Beweisaufnahmen sowie
    • Auswertungen von Beiakten oder Sachverständigengutachten.

     

    Relevanz für die Praxis

    Die Entscheidung ist vor allem für in Bayern tätige Rechtsanwälte von Bedeutung. Das AG Viechtach ist das für die Zentrale Bußgeldstelle zuständige AG, das seinen Sitz im bayerischen Viechtach hat. In Kostenfestsetzungsverfahren wird man also auf die dargestellten Leitlinien zurückgreifen können/müssen.

     

    Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist das AG im konkreten Fall zu folgender Bemessung der Gebühren gelangt:

     

    • Die Bedeutung der Angelegenheit war (noch) durchschnittlich: Es ist eine erhöhte Geldbuße von 115 EUR verhängt und die Eintragung eines Punkts im FAER angekündigt worden. Aufgrund der Erhöhung der Geldbuße wegen der Vorahndungen hat zumindest die abstrakte Gefahr bestanden, dass bei einem erneuten Verstoß ein Fahrverbot verhängt wird.

     

    • Die für die Bemessung der Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG heranzuziehenden Tätigkeiten bzw. der Zeitaufwand waren als unterdurchschnittlich zu bewerten: Weder zum Zeitpunkt des Erstgesprächs, noch im Rahmen des Einspruchsverfahrens bis zur Einstellung des Verfahrens war Akteneinsicht gewährt worden, sodass die Einarbeitung in den Fall bis zur Einstellung „nur“ das Studium des Bußgeldbescheids und das Mandantengespräch umfassen konnte. Der Ansatz der Mittelgebühr war daher angesichts des geringen Umfangs der Sache zum Zeitpunkt der erstmaligen Einarbeitung, die ein maßgebliches Kriterium für die Bemessung der Grundgebühr ist, nicht angemessen.

     

    • Allerdings erschien unter Berücksichtigung der (noch) durchschnittlichen Bedeutung eine Gebühr von 80 EUR angemessen.

     

    • Bei der Bemessung der Verfahrensgebühr Nr. 5103 VV RVG werden neben der durchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit auch der Umfang und die Schwierigkeit der Sache im weiteren Verlauf des Verfahrens berücksichtigt. Dabei ist nicht nur der gestellte und begründete Antrag auf gerichtliche Entscheidung von Bedeutung, sondern auch die Tatsache, dass nach Einstellung des Verfahrens noch Akteneinsicht genommen und ein Beweismittel (Video) gesichtet und ausgewertet werden musste. Die durchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit und der durchschnittliche Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit rechtfertigen den Ansatz der Mittelgebühr.
    Quelle: Ausgabe 01 / 2019 | Seite 6 | ID 45581222