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  • 01.10.1996 · Fachbeitrag · Prozeßkostenhilfe

    Wann ist die Beiordnung des PKH-Anwalts in der Zwangsvollstreckung geboten?

    | Der Umfang der Beiordnung umfaßt, was im Beiordnungsbeschluß angegeben ist. Fehlen nähere Angaben, ist die Beiordnung in dem Umfang der PKH-Bewilligung bzw. - sofern auch diesbezügliche Angaben fehlen - in dem Umfang des Antrags auf PKH angeordnet. Wegen § 119 Satz 1 ZPO gilt die Bewilligung und Beiordnung immer nur für den jeweiligen Rechtszug. Für die Beiordnung in der Zwangsvollstreckung gelten die im folgenden Beitrag genannten Besonderheiten: |