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  • 31.05.2011 | Postentgeltpauschale

    Zwei Angelegenheiten - zwei Pauschalen

    Im Bußgeldverfahren sind das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und das gerichtliche Verfahren verschiedene Angelegenheiten (AG Herford 17.2.11, 11 OWi-63 Js 1201/09-588/09, Abruf-Nr. 111777).

     

    Sachverhalt

    Der Verteidiger war für den Betroffenen im Bußgeldverfahren im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und im gerichtlichen Verfahren tätig. Der Betroffene ist frei gesprochen worden. Der Verteidiger hat beantragt, zwei Postentgeltpauschalen nach Nr. 7002 VV RVG festzusetzen. Diese sind ihm gewährt worden.  

     

    Entscheidungsgründe

    In § 17 Abs. 1 Nr. 1 RVG ist ausdrücklich geregelt, dass ein Verwaltungsverfahren und ein gerichtliches Verfahren zwei verschiedene Angelegenheiten sind. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind gegeben. Bei dem Verfahren vor der Bußgeldbehörde handelt es sich um ein Verwaltungsverfahren. Nach dem Gesetzestext kommt es nicht darauf an, welchen Gegenstand dieses Verwaltungsverfahren hat. Damit fällt auch ein Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit vor der Bußgeldbehörde unter den Begriff des Verwaltungsverfahrens. Im Übrigen sind ein Bußgeldverfahren vor der Bußgeldbehörde und ein verwaltungsrechtliches Verfahren in ihrem Ablauf identisch. In beiden Fällen können die Verfahren vor der jeweiligen Behörde mit einem rechtskräftigen Bescheid abgeschlossen werden.  

     

    Soweit von der Gegenmeinung damit argumentiert wird, dass eine ausdrückliche gesetzliche Regelung für das Ordnungswidrigkeitenverfahren fehlt, ist dem entgegenzutreten. Es ist Sache des Gesetzgebers, eindeutige Regelungen zu schaffen, insbesondere, wenn es sich - wie im Bußgeldrecht - um viele Fälle handelt. Eine unscharfe gesetzliche Formulierung kann somit nicht zulasten eines Betroffenen ausgelegt werden, sondern muss stets zulasten des Gesetzgebers gehen.