Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 04.10.2010 | Auslagenpauschale

    Verwaltungsverfahren - Gerichtsverfahren: Eine oder unterschiedliche Angelegenheiten?

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

    Im Bußgeldverfahren handelt es sich bei dem Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und dem sich nach Einspruchseinlegung anschließenden gerichtlichen Verfahren um zwei unterschiedliche Angelegenheiten (AG Wildeshausen 13.7.10, 4 C 190/10 (IV), Abruf-Nr. 103038).

     

    Sachverhalt

    Der Rechtsanwalt hat den Betroffenen sowohl im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde als auch im gerichtlichen Verfahren verteidigt. Er hat gegenüber der Rechtsschutzversicherung zweimal die Nr. 7002 VV RVG abgerechnet. Diese hat nur eine Gebühr gezahlt. Die daraufhin vom Betroffenen gegenüber der Rechtsschutzversicherung erhobene Freistellungsklage hatte Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Pauschale Nr. 7002 VV RVG kann in jeder Angelegenheit anstelle der tatsächlichen Auslagen gefordert werden. Bei dem Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde und dem sich nach Einspruchseinlegung anschließenden gerichtlichen Verfahren handelt es sich um zwei unterschiedliche Angelegenheiten. In §§ 16, 17 RVG sind lediglich einzelne Fälle aufgezählt, in denen es ohne gesetzgeberische Entscheidung zweifelhaft wäre, ob eine einheitliche oder verschiedene Angelegenheiten vorliegen. Das Fehlen einer entsprechenden Regelung für das Bußgeldverfahren im Rahmen von § 17 RVG ist jedoch nicht gleichbedeutend damit, dass es sich um eine einheitliche Angelegenheit handelt.  

     

    Checkliste: Argumente für unterschiedliche Angelegenheiten

    Schon aus systematischen Erwägungen handelt es sich bei dem Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und vor dem Gericht zumindest seit Geltung des RVG um unterschiedliche Angelegenheiten.  

     

    • Zum einen differenziert das Vergütungsverzeichnis des RVG in Nr. 5100 VV RVG ausdrücklich zwischen dem Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und dem gerichtlichen Verfahren.

     

    • Darüber hinaus wurde insbesondere das Bußgeldverfahren durch das RVG neu geregelt. Das spricht für eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung, das Bußgeldverfahren anders als das Strafverfahren nicht als einheitliche Angelegenheit zu behandeln.

     

    • Dies folgt auch aus der Ausgestaltung des Bußgeldverfahrens im Vergleich zum Strafverfahren. Bei ihm besteht eine Vergleichbarkeit mit dem Verwaltungsverfahren nach § 17 Nr. 1 RVG.

     

    • Auch der enge Zusammenhang zwischen dem Verfahren vor der Bußgeldbehörde und dem vor dem AG steht dem nicht entgegen. Dies folgt schon aus § 17 RVG und den dort benannten Einzelfällen zugrunde liegenden Willen des Gesetzgebers. Besonders deutlich wird dies bei § 17 Nr. 2 RVG, wonach es sich beim Mahnverfahren und dem anschließenden streitigen Verfahren um unterschiedliche Angelegenheiten handelt.
     

    Praxishinweis