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  • 02.11.2010 | Postentgeltpauschale

    Besondere Pauschale für Adhäsionsverfahren?

    von RA Detlev Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

    Das Strafverfahren und das Adhäsionsverfahren bilden dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit, in der die Postentgeltpauschale für jeden Rechtszug nur einmal anfällt (LG Düsseldorf 4.6.10, O14 Qs 42/10, Abruf-Nr. 103473).

     

    Sachverhalt

    Die Nebenklägerin hat im Rahmen des Adhäsionsverfahrens in zwei Instanzen Entschädigung beansprucht. Bei der Abrechnung sind sowohl für das Strafverfahren als auch für das Adhäsionsverfahren jeweils eine Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV RVG geltend gemacht worden. Diese hat die Rechtspflegerin nicht erstattet. Die dagegen gerichtete Erinnerung hatte keinen Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Ob es sich bei dem Entschädigungsverfahren um eine vom Strafverfahren verschiedene Angelegenheit i.S. des § 17 RVG handelt, für die eine Postpauschale zuzugestehen ist, ist strittig. Der Wortlaut der genannten Vorschrift sieht das Adhäsionsverfahren nicht als eine vom Strafverfahren verschiedene Angelegenheit an. Nach § 403 StPO kann der Verletzte Ansprüche „im Strafverfahren“ geltend machen. Demnach heißt es auch im Faltblatt des Justizministeriums „Recht einfach: Schadenersatz im Strafprozess“ unter der eingängigen Überschrift „2 in 1“, dass den Opfern „im Strafverfahren“ die Möglichkeit eröffnet werden soll, Ersatz ihres materiellen Schadens, aber auch ein Schmerzensgeld zu fordern.  

     

    Dass das Entschädigungsverfahren einen Antrag erfordert, der den Anforderungen des § 253 ZPO entspricht, steht dem nicht entgegen. Auch die im vorliegenden Verfahren seitens des Prozessbevollmächtigten der Nebenklägerin geübte Verfahrensweise zeigt, dass für das Entschädigungsverfahren gerade keine zusätzlichen postalischen Bemühungen des Prozessbevollmächtigten der Nebenklägerin erforderlich waren. Vielmehr hat er, nachdem er Akteneinsicht erbeten und erhalten hat, sämtliche Anträge zur Zulassung seiner Mandantin als Nebenklägerin und zum Adhäsionsverfahren gesammelt eingereicht. Aus der teilweisen Anrechnung der Gebühr nach Nr. 4143 VV RVG ergibt sich nach Ansicht des Gerichts gerade nichts anderes.