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28.10.2010 · IWW-Abrufnummer 103473

Landgericht Düsseldorf: Beschluss vom 04.06.2010 – 014 Qs 42/10

Das Adhäsionsverfahren ist keine vom Strafverfahren verschiedene Angelegenheit im Sinne des § 17 RVG, für das eine Postpauschale zuzugestehen wäre.


LG Düsseldorf

Beschluss vom 04.06.2010

O14 Qs 42/10
014 Qs-70 Js 4636/08-42/10
24 Ls 280/08 Amtsgericht Ratingen
Landgericht Düsseldorf
Beschluss
Strafsache
gegen pp.
Die Beschwerde des Nebenklagevertreters vom 7.5.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ratingen vom 3.5.2010 – Az.: 24 Ls-70 Js 4636/08-280/08 – wird auf seine Kosten verworfen.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Ratingen, mit dem dieses die Erinnerung vom 20.3.2010 zurückgewiesen hat, ist rechtmäßig. Die Beschwerde richtet sich gegen die Nichtberücksichtigung von Postpauschalgebühren in Höhe von insgesamt 47,60 € für das durchgeführte Adhäsionsverfahren. Die Kammer schließt sich insoweit der Auffassung des Amtsgerichts an, wonach das Adhäsionsverfahren keine vom Strafverfahren verschiedene Angelegenheit im Sinne des § 17 RVG ist, für das eine Postpauschale zuzugestehen wäre. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts in den Gründen des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen (Blatt 264 f. der Akte).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 I StPO analog.

Düsseldorf, 04.06.2010
Landgericht, 14. große Strafkammer

RechtsgebietRVGVorschriften§ 17 RVG

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