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  • 01.10.2006 | PKH

    Mutwilligkeit einer unbedingten Rückforderungsklage

    Die Erhebung einer Rückforderungsklage wegen ungerechtfertigt gezahlten Unterhalts ist mutwillig, wenn der Unterhaltsschuldner das Begehren hilfsweise widerklagend Im Rahmen einer Leistungsklage auf Unterhalt geltend machen kann (OLG Karlsruhe 29.11.05, 20 WF 120/05, n.v., Abruf-Nr. 062543).

     

    Praxishinweis

    Entscheidend ist die prozessuale Situation. Ist bereits eine Unterhaltsklage rechtshängig, muss der Anwalt zur Vermeidung des Kostenrisikos hilfsweise für den Fall, dass sein Klageabweisungsbegehren erfolgreich ist, die Rückzahlung ungerechtfertigt geleisteten Unterhalts beantragen (für den gleichgelagerten Fall der Abänderungsklage BGH FamRZ 92, 1152).  

     

    Quelle: Ausgabe 10 / 2006 | Seite 171 | ID 91971