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  • 01.11.2005 | Pauschgebühr

    Vorbereitung der Hauptverhandlung

    von RiOLG Detlef Burhoff, Münster/Hamm
    Der Aufwand für die Vorbereitung der Hauptverhandlung wird grundsätzlich mit der Verfahrensgebühr, hier: Nr. 4107 VV RVG, abgegolten. Ein erhöhter Vorbereitungsaufwand für zusätzliche Fortsetzungstermine nach umfangreicher Beweisaufnahme ist bei Festsetzung der Terminsgebühren zu berücksichtigen (OLG Jena 14.6.05, AR (S) 61/05, n.v., Abruf-Nr. 052940).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Die Pauschgebühr nach § 51 RVG ist zuzubillgen, da es sich um ein besonders umfangreiches Verfahren handelte. Bei der Erhöhung der Terminsgebühr nach Nr. 4109 VV RVG ist aber nicht auf die überdurchschnittliche Dauer der Hauptverhandlungstermine (mehr als fünf bzw. über acht Stunden) abzustellen, da dieser Aufwand durch die Zusatzgebühren nach Nr. 4110 bzw. 4111 VV RVG abgegolten ist. Zu berücksichtigen ist aber der Vorbereitungsaufwand auf die Hauptverhandlung bei der umfangreichen Beweisaufnahme. Dieser ist durch die Gebühr nach Nr. 4107 VV RVG nur hinsichtlich der ersten drei Hauptverhandlungstermine abgegolten, für die weiteren Termine, in denen der Verteidiger das Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme berücksichtigen musste, ist der erhöhte Aufwand bei der Festsetzung der Terminsgebühren nach Nr. 4109 VV RVG mit zu erfassen.  

     

    Praxishinweis

    Der Entscheidung ist zuzustimmen. Insbesondere die Ausführungen zur Berücksichtigung des Aufwands für die Vorbereitung der Hauptverhandlung sind zutreffend. In der Regel wird die Vorbereitung der Hauptverhandlung (durch Erstellen einer Verteidigungsstrategie, vorbereitende Beweisanträge, Bemühen um eine Absprache usw.) durch die gerichtliche Verfahrensgebühr abgegolten (BT-Drucksache 15/1971, 220; krit. Enders, JurBüro 05, 34). Die darüber hinausgehenden Tätigkeiten, wie z.B. das (nochmalige) Aktenstudium, die Überprüfung, ob alle in der Anklage aufgeführten oder vom Verteidiger zur Entlastung benannten Zeugen geladen und die Vorbereitung auf deren Vernehmung, gehören hingegen zur Terminsgebühr.  

     

    Quelle: Ausgabe 11 / 2005 | Seite 187 | ID 91981