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  • 30.11.2010 | OVG Lüneburg

    Altersvorsorge im Streit

    Das OVG Lüneburg hat seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach sich die Wertfestsetzung bei dem Streit um die Höhe der von einem berufsständischen Versorgungswerk zu erbringenden Rentenleistung nach § 42 Abs. 2 S. 1 GKG in entsprechender Anwendung richtet (vgl. schon OVG Lüneburg 11.3.09, 8 LC 2/09; Oestreich/Winter/Hellstab, GKG, Stand: Februar 2010, Kommentar zum Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stichwort „Berufsständisches Versorgungswerk“).  

    30.11.2010 |

    30.11.2010 | Für die Streitwertbemessung ist danach grundsätzlich von dem „dreifachen Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen“ auszugehen. Von diesem Betrag ist nach der Rechtsprechung des OVG dann nur ein Bruchteil als Streitwert festzusetzen, wenn der Betroffene aktuell noch nicht versorgungsberechtigt ist und dementsprechend nicht die Zahlung einer Rente begehrt, sondern sich lediglich vorsorglich gegen die Höhe der ihm nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand für den Fall seines zukünftigen Renteneintritts in Aussicht gestellten Anwartschaft wendet und insoweit eine „Neubescheidung“ beantragt. Den Abschlag bemisst das OVG immerhin mit 2/3 und berücksichtigt also nur den Jahreswert.

    30.11.2010 | (OVG Lüneburg 20.9.10, 8 OA 89/10)(Abruf-Nr. 103866)

     

    Quelle: Ausgabe 12 / 2010 | Seite 200 | ID 140424