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  • 30.11.2010 | OLG Köln

    Erhöht eine Ordnungsgeldandrohung den Streitwert?

    Diese Frage hat das OLG Köln verneint. Der Antrag auf Androhung von Ordnungsgeld stelle keine besondere Angelegenheit dar, die der Anwalt gesondert in Rechnung stellen könnte, weshalb auch keine Berücksichtigung bei der Streitwertfestsetzung in Frage komme. Vielmehr sei das Ausbringen dieses Antrags beim Prozessgericht gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 5 RVG mit der Verfahrensgebühr abgegolten, weil es sich um eine unbedeutende Vorbereitungs- bzw. Nebentätigkeit handelt, die mit dem Verfahren zusammenhänge. Die Begründung des OLG vermag nicht zu überzeugen, da der Streitwert nach § 63 GKG festzusetzen war, der sich möglicherweise auf die Zuständigkeit und die Gerichtsgebühren auswirken kann. Aus welchem Streitwert die Anwaltsgebühren zu berechnen sind, bleibt dagegen für die Streitwertbestimmung unerheblich. Sie kann darüber hinaus nur für den Antrag auf Ordnungsgeldandrohung im Erkenntnisverfahren gelten. Wird der Antrag dagegen erst später isoliert gestellt, handelt es sich schon um eine Tätigkeit in der Zwangsvollstreckung, die die 0,3-Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG auslöst, § 18 Nr. 1, 2 RVG. Der Schuldner könnte dann allenfalls einwenden, die Gebühr sei i.S. des § 788 ZPO nicht notwendig.  

    (OLG Köln 7.5.10, 4 WF 27/10)(Abruf-Nr. 103865)  

     

    Quelle: Ausgabe 12 / 2010 | Seite 199 | ID 140422