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  • 01.07.2011 | OLG Hamm

    Räumung gegen Abfindung: Wie hoch ist der Streitwert?

    Zwischen den Parteien war streitig, ob ein Räumungsanspruch bestand. Die Parteien haben sich dann darauf geeinigt, dass das Mietverhältnis spätestens zum 30.6.11 endet. Im Gegenzug hat sich die Vermieterin verpflichtet, dem Mieter einen Betrag in Höhe von 275.000 EUR zu zahlen. Hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs haben sich die Parteien auf eine Kostenaufhebung verständigt. Das LG hat mit angefochtenem Beschluss den Streitwert für den Rechtsstreit gemäß § 41 Abs. 2 GKG auf 53.686,08 EUR und den Gegenstandswert für den Vergleich auf 328.686,08 EUR (= 53.686,08 EUR + 275.000 EUR) festgesetzt. Der Mieter wendet sich gegen die Berücksichtigung der Abfindungszahlung.  

     

    Das OLG Hamm hat ihm Recht gegeben (17.5.11, 7 W 13/11, Abruf-Nr. 112135). Geeinigt hätten sich die Parteien vergleichsweise über die vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses, die Gegenstand des Klageverfahrens war. Der Wert eines solchen Streits bemisst sich gemäß § 41 Abs. 2 GKG nach dem Jahreswert der Miete, der hier 53.686,08 EUR betrug. Das gilt auch für den Vergleich. Denn: Gegenstandswert eines Vergleichs ist stets, worüber und nicht worauf sie sich die Parteien geeinigt haben. Zu bewerten ist also nur der verglichene Gegenstand. Eine im Gegenzug zu erbringende Ausgleichs- oder Abfindungszahlung ist für den Gegenstandswert unmaßgeblich (Zöller-Herget, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rn. 16 „Abfindungsvergleich“). Maßgeblich unter Wertgesichtspunkten ist daher allein die Einigung über den rechtshängigen Räumungsanspruch. Durch die Einigung auf eine „Räumung nur gegen Zahlung“ entsteht kein Vergleichsmehrwert (so auch OLG Karlsruhe NZM 09, 296 für die vergleichsweise Verpflichtung zur Zahlung einer Umzugskostenbeihilfe).  

     

    Quelle: Ausgabe 07 / 2011 | Seite 112 | ID 146384