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  • 01.11.2007 | Mehrere Auftraggeber

    Geschäfts- und Verfahrensgebühr werden erhöht

    von Dipl.-Rechtspfleger Joachim Volpert, Düsseldorf
    1. Es erhöht sich sowohl die Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Vertretung als auch die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens, wenn der Rechtsanwalt für mehrere Auftraggeber zunächst außergerichtlich und dann im anschließenden gerichtlichen Verfahren tätig wird.  
    2. Die außergerichtliche und die gerichtliche Vertretung bilden für den Rechtsanwalt verschiedene Angelegenheiten.  
    3. Beim Übergang von der außergerichtlichen zur gerichtlichen Vertretung wird die Geschäftsgebühr auch bei Vertretung mehrerer Auftraggeber höchstens mit einem Satz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr angerechnet.  
    4. Bei der in Nr. 1008 VV RVG geregelten Gebührenerhöhung handelt es sich nicht um eine eigenständige Gebühr, sondern um einen Erhöhungstatbestand, der zur Entstehung einer einheitlichen erhöhten Geschäfts- oder Verfahrensgebühr führt.  
    5. Von der Rechtsschutzversicherung kann nur Freistellung und keine Zahlung verlangt werden, solange der Mandant das verlangte Honorar nicht an seinen Anwalt gezahlt hat.  

     

    Sachverhalt

    Der Kläger verlangte von seiner Rechtsschutzversicherung (RSV) Zahlung der auf die Mahnverfahrensgebühr Nr. 3305 VV RVG entfallenden Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV RVG. Das AG Düsseldorf hatte die Klage abgewiesen, weil die RSV bereits die auf die Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG entfallende Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV RVG gezahlt hatte und eine gleichzeitige Erhöhung der Geschäftsgebühr und der Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens ausscheidet (AGS 06, 593; vgl. auch RVG. prof. 07, 8, Abruf-Nr. 063581). Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers war mit dem Hilfsantrag, die RSV zur Freistellung von der insoweit noch offenen Honorarforderung seines Rechtsanwalts zu verurteilen, erfolgreich.  

     

    Entscheidungsgründe und Praxishinweise

    Das LG hat folgende wichtige Merksätze aufgestellt:  

     

    Checkliste: Mehrere Auftraggeber
    • Zahlung oder Freistellung: Das LG hat den auf Zahlung des Anwaltshonorars gerichteten Hauptantrag abgewiesen, weil der Kläger diesen Betrag noch nicht an seinen Prozessbevollmächtigten bezahlt hat und deshalb gegen die RSV nach dem Rechtsschutzversicherungsvertrag nur ein Anspruch auf Freistellung von dieser Honorarforderung besteht. Der Freistellungsanspruch wandelt sich erst mit Zahlung durch den Versicherungsnehmer in einen Zahlungsanspruch um.

     

    Praxishinweis: Insbesondere im KFZ-Haftpflichtprozess kann statt Freistellung Zahlung an den Mandanten gefordert werden, wenn die gegnerische Versicherung die Zahlung der Vergütung für die außergerichtliche Vertretung ernsthaft und endgültig verweigert hat (BGH NJW 04, 1868; Volpert, RVG prof. 05, 22).

     

    • Gebührenerhöhung von Geschäfts- und Verfahrensgebühr: Die RSV hatte die Zahlung der Erhöhung der Mahnverfahrensgebühr abgelehnt, weil sich nach dem Wortlaut von Nr. 1008 VV RVG entweder die Geschäfts- oder die Verfahrensgebühr erhöht und bereits die erhöhte Geschäftsgebühr ausgeglichen worden ist. Zur Begründung hatte die RSV den abweichenden Wortlaut der Vorgängerregelung in § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO herangezogen, nach der sich die Geschäfts- und die Prozessgebühr erhöht hat. Ferner spricht nach Auffassung der RSV die unterschiedliche Regelung der Anrechnung der Geschäftsgebühr in § 118 Abs. 2 BRAGO (vollständige Anrechnung) und in Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG (teilweise Anrechnung) dafür, dass der Gesetzgeber bei der RVG-Gebührenerhöhung eine von der BRAGO abweichende Regelung angestrebt hat.

     

    Das LG ist dieser Ansicht aus vier Gründen nicht gefolgt, die als Argumentationshilfe bei Verweigerung der Zahlung beider Gebührenerhöhungen dienen können:

     

    1. Gesetzesbegründung: Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich nicht, dass der Gesetzgeber durch Nr. 1008 VV RVG nur noch eine der beiden Gebühren erhöhen wollte (vgl. BT-Drucks. 15/1971, 205). Vielmehr ergibt sich daraus gerade, dass in Nr. 1008 VV RVG der Grundgedanke des § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO übernommen worden ist. Daher ist mit der Formulierung in Nr. 1008 VV RVG keine Änderung der Gebührenerhöhung gegenüber § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO verbunden. Zur Änderung der Gebührenerhöhung hat sich der Gesetzgeber gerade nicht geäußert.

     

    Praxishinweis: Die in Nr. 1008 VV RVG benutzte Verknüpfung „oder“ stellt nur klar, welche Gebühren überhaupt erhöhungsfähig sind, die Geschäfts- oder die Verfahrensgebühr (AG Stuttgart AGS 07, 385). Nicht erhöhungsfähig sind z.B. die Einigungs-, Aussöhnungs- und Erledigungsgebühr, die Hebe- und die Grundgebühren nach Nrn. 4100, 5100, 6200 VV RVG (zu den erhöhungsfähigen Gebühren Volpert in: Hansens/Braun/Schneider, Praxis des Vergütungsrechts, 2. Aufl., Teil 6 Rn. 153 bis 178). Ob die ab 1.7.06 anfallenden und nicht mehr im VV RVG geregelten Beratungsgebühren (vgl. § 34 RVG) erhöhungsfähig sind, ist umstritten (dagegen: Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., VV 1008 Rn. 20; dafür: AnwKomm-RVG/Rick, 3. Aufl., § 34 Rn. 92, 95). In der Beratungshilfe ist zumindest die Geschäftsgebühr Nr. 2503 VV RVG erhöhungsfähig (OLG Nürnberg RVG prof. 07, 40, Abruf-Nr. 070507; KG RVG prof. 07, 145, Abruf-Nr. 072628 OLG Düsseldorf, RVGreport, Abruf-Nr. 061774), hinsichtlich der Beratungsgebühr Nr. 2501 VV RVG ist dies umstritten (dafür: LG Kleve RVG prof. 06, 117, Abruf-Nr. 061744 m.w.N.; dagegen: KG AGS 07, 312).

     

    2. Verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten: Das LG hat darauf hingewiesen, dass Nr. 1008 VV RVG den erhöhten Arbeitsaufwand und das erhöhte Haftungsrisiko des Anwalts vergüten soll, den dieser durch die Vertretung mehrerer Auftraggeber in derselben Angelegenheit hat. Vertritt der Anwalt daher jeweils mehrere Auftraggeber in verschiedenen Angelegenheiten, entsteht die Gebührenerhöhung in jeder dieser Angelegenheiten.

     

    Die durch die Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG abgegoltene außergerichtliche Vertretung und die durch die Verfahrensgebühr abgegoltene gerichtliche Vertretung bilden für den Anwalt verschiedene Angelegenheiten (vgl. Volpert RVGprof. 06, 86; OLG München Rpfleger 05, 571). Denn die durch Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG vorgeschriebene teilweise Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr wäre überflüssig, wenn insoweit keine verschiedenen Angelegenheiten mit nebeneinander anfallenden Gebühren vorliegen würden (vgl. Volpert in Hansens/Braun/Schneider, a.a.O., Teil 6 Rn. 154). Für das Vorliegen verschiedener Angelegenheiten spricht auch, dass bereits das insgesamt nach Teil 3 VV RVG abzurechnende gerichtliche Mahnverfahren und das gerichtliche Prozessverfahren gemäß § 17 Nr. 2 RVG verschiedene Angelegenheiten bilden. Dies muss dann erst recht für die nach Teil 2 VV RVG abzurechnende außergerichtliche Vertretung und das nach Teil 3 VV RVG abzurechnende gerichtliche Verfahren gelten. Da für den Anwalt Mehraufwand sowohl außergerichtlich als auch im gerichtlichen Verfahren anfällt, erhöht sich sowohl die Geschäfts- als auch die Verfahrensgebühr.

     

    Praxishinweis: Da die außergerichtliche und die gerichtliche Vertretung verschiedene Angelegenheiten bilden, entstehen nach Anm. zu Nr. 7002 VV RVG zwei besondere Auslagenpauschalen, die nicht nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG aufeinander anzurechnen sind (Volpert, RVG prof. 06, 86).

     

    3. Gesetzessystematik: Nach Auffassung des LG spricht auch die Gesetzessystematik gegen eine Erhöhung nur einer der beiden Gebühren. Denn Nr. 1008 VV RVG regelt lediglich allgemein, bei welchen in den Teilen 2 bis 6 VV RVG enthaltenen Gebühren eine Gebührenerhöhung überhaupt in Betracht kommt. Der Gesetzgeber hat dort aber nicht geregelt, welche Gebührenerhöhungen andere Gebührenerhöhungen ausschließen. Insoweit verweist das LG auf S. 2 der Anm. zu Nr. 3308 VV RVG, nach der eine Erhöhung der Verfahrensgebühr Nr. 3308 VV RVG ausgeschlossen ist, wenn sich bereits die Gebühr Nr. 3305 VV RVG erhöht. Dies macht deutlich, dass der Gesetzgeber den Fall der Erhöhung bei zwei nacheinander anfallenden Gebühren durchaus gesehen und dies nur in Nr. 3308 VV RVG konkret ausgeschlossen hat. Hätte der Gesetzgeber daher die Gebührenerhöhung bei der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG und der nachfolgenden gerichtlichen Verfahrensgebühr ausschließen wollen, hätte er dies ausdrücklich in Vorbem. 3 VV RVG geregelt.

     

    4. Praktische Erwägungen: Schließlich sprechen nach Auffassung des LG auch praktische Erwägungen für die Erhöhung beider Gebühren. Wird der Anwalt zunächst außergerichtlich für mehrere Auftraggeber tätig und fordert er hierfür die nach Nr. 1008 VV RVG erhöhte Geschäftsgebühr, wäre eine Erhöhung der gerichtlichen Verfahrensgebühr ausgeschlossen. Würde er vor diesem Hintergrund zunächst auf die Berechnung einer erhöhten Geschäftsgebühr verzichten, könnte er die erhöhte Verfahrensgebühr für die erste Instanz und auch für eine evtl. folgende zweite Instanz berechnen. Es ist aber nicht nachvollziehbar, warum eine erhöhte Geschäftsgebühr die Erhöhung der erstinstanzlichen Verfahrensgebühr ausschließen soll, diese aber nicht die Erhöhung der zweitinstanzlichen Verfahrensgebühr.

     

    • Gebührenerhöhung und Gebührenanrechnung: Ist die Geschäftsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG teilweise auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen, beträgt der Höchstsatz der Anrechnung nach Feststellung des LG auch bei Vertretung mehrerer Auftraggeber 0,75. Auch wenn dies bei der üblichen 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG regelmäßig dazu führt, dass die Erhöhung bei der Anrechnung nicht oder nicht vollständig berücksichtigt und damit im Ergebnis zweimal gewährt wird, entspricht dies der gesetzlich vorgeschriebenen Anrechnung.

     

    Die in der Literatur teilweise vertretene Ansicht, dass sich die Anrechnungsgrenze je weiterem Auftraggeber um 0,15 nach oben verschiebt, findet im Gesetz keine Stütze. Denn die Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG stellt keine eigenständige Gebühr dar, sondern führt zur Entstehung einer einheitlich erhöhten Geschäfts- oder Verfahrensgebühr. Daher muss für die Erhöhung auch keine isolierte Anrechnung im Rahmen von Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG erfolgen. Die Regelung der Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG bestimmt insoweit eine eindeutige Höchstgrenze in Höhe von 0,75, welche einer Auslegung nicht zugänglich ist.

     

    Praxishinweis: Da in Nr. 1008 VV RVG kein eigenständiger Gebührentatbestand enthalten ist, sollte somit nicht von der Erhöhungsgebühr gesprochen werden. Es fällt keine gesonderte bzw. selbstständige Erhöhungsgebühr an (vgl. Volpert in Hansens/Braun/Schneider, a.a.O., Teil 6 Rn. 151, m.w.N.).

     

    • Bedeutung der Entscheidung des LG für die Praxis: Der Entscheidung des LG Düsseldorf ist zuzustimmen. Das LG hat damit der vom AG Düsseldorf (RVG prof. 07, 8, Abruf-Nr. 063581; AGS 06, 593) und von einigen RSV vertretenen Ansicht zum Anfall der Gebührenerhöhung beim Übergang von der außergerichtlichen zur gerichtlichen Vertretung eine Absage erteilt (so auch AG Stuttgart AGS 07, 385) und sich der allgemeinen Auffassung im Schrifttum angeschlossen (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O., Nr. 1008 VV RVG Rn. 7; 449; AnwKomm-RVG N. Schneider, 3. Aufl., VV 1008 Rn. 39). Die Entscheidung trägt zudem die 4 Argumente zusammen, die der RSV bei Ablehnung der Erstattung der Gebührenerhöhung entgegengehalten werden können.

     

    • Die Verfahrensgebühr verringert sich durch die Anrechnung grundsätzlich um die Hälfte der Geschäftsgebühr, höchstens aber um 0,75. Dies gilt auch, wenn außergerichtlich mehrere Auftraggeber vertreten wurden und dadurch eine Erhöhung der Geschäftsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG eingetreten ist. Insbesondere ist damit nicht die 0,3 Gebührenerhöhung der Geschäftsgebühr für jeden weiteren Auftraggeber um 0,15 auf die Verfahrensgebühr anzurechnen (BGH RVG prof. 07, 91, Abruf-Nr. 071415). Dies führt dazu, dass insbesondere bei der Vertretung einer größeren Zahl von Auftraggebern und einem höheren Gebührensatz der Geschäftsgebühr ein großer Teil der Geschäftsgebühr nicht anzurechnen ist.

     

    • Wird entsprechend der Rechtsprechung des BGH (RVG prof. 07, 91, dazu auch Volpert RVG prof. 07, 127, ) die volle Geschäftsgebühr gegen den Gegner eingeklagt, ist der Höchstsatz der Anrechnung bei der Stellung des Klage- und des Kostenfestsetzungsantrages zu berücksichtigen.