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  • 01.12.2000 · Fachbeitrag · Leserservice

    Ablauf der Verjährungsfrist zum 31. Dezember beachten

    | Am 31. Dezember läuft die Verjährungsfrist für die nach § 16 BRAGO fällige Vergütung für von Ihnen in 1998 erledigten bzw. beendeten Anwaltstätigkeiten ab. Prüfen Sie deshalb, ob Ihr Mandant Ihre Forderung anerkennt oder ob in Einzelfällen eine gerichtliche Geltendmachung angezeigt ist. Nur so können Sie die Verjährung unterbrechen, die nach § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB unabhängig von einer Rechnungserstellung durch den Anwalt (vergleiche § 18 Abs. 1 Satz 2 BRAGO) innerhalb von zwei Jahren erfolgt. |