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  • 01.06.1999 · Fachbeitrag · Leserforum

    Wann muß der Rechtsanwalt seinen Mandanten über die Gebührenhöhe aufklären?

    | Frage: Für einen Mandanten - einen erfolgreichen und gerichtserfahrenen Immobilienmakler - hat ein Anwalt einen Grundstückskaufvertrag überprüft und auf einige „kritische“ Punkte schriftlich und fernmündlich hingewiesen. Der Mandant beauftragte ihn daraufhin, entsprechende Vertragsänderungen vorzubereiten und mit dem beurkundenden Notar durchzusprechen. Nachdem er dies erledigt hatte, rechnete er seine Tätigkeit nach § 118 BRAGO mit einer 7,5/10-Geschäftsgebühr und einer 7,5/10-Besprechungsgebühr ab. Als Gegenstandswert wurde der Kaufpreis des Grundstücks in Höhe von 2 Mio. DM zugrunde gelegt. So ergab sich ein Gesamthonorar von 16.097,80 DM. |